Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107931/2/WEI/Bk

Linz, 12.11.2001

VwSen-107931/2/WEI/Bk Linz, am 12. November 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. August 2001, Zl. VerkR 96-8144-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 30.03.2001 um 22.00 Uhr den PKW mit dem Kz.: (D) auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von Aurach bei Km 228.00 bis ca. 229,00 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten haben."

Dadurch erachtete die Strafbehörde § 20 Abs 2 StVO 1960 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO.1960" (gemeint: Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (218,01 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens schrieb die belangte Behörde gemäß § 64 VStG den Betrag von S 300,-- (10% der Geldstrafe) vor.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw von der Post W am 7. September 2001 zugestellt wurde, richtet sich die am 27. September 2001 bei der belangten Behörde per Telefax eingebrachte Berufung vom 26. September 2001, die zusätzlich am 27. September 2001 in S eingeschrieben zur Post gegeben wurde und in der Folge im Original am 1. Oktober 2001 bei der belangten Behörde einlangte. Sie lautet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiemit lege ich gegen o.g. Bescheid

B e r u f u n g

ein und beantrage, den Bescheid aufzuheben.

Ich bin höchstens 160 km/h gefahren.

Da ich mich in der österreichischen Rechtsprechung nicht auskenne, beantrage ich ausserdem hiermit die Bestellung eines Verteidigers, der die Akten einsehen und die Beweismittel der Polizei beurteilen kann. Danach werden ich die Berufung begründen.

Mit freundlichen Grüssen

N eh."

3. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw das angefochtene Straferkenntnis, wie er selbst vorgebracht hat, am Freitag, dem 7. September 2001, ausgefolgt worden, wobei er die Zustellung durch seine Unterschrift bestätigte. An diesem Tag begann die unabänderliche gesetzliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Freitag, dem 21. September 2001. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 21. September 2001 zur Post gegeben oder per Telefax eingebracht werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Telefaxeinbringung und die Postaufgabe am 27. September 2001 erfolgten daher eindeutig verspätet. Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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