Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107934/19/Kei/An

Linz, 31.12.2002

VwSen-107934/19/Kei/An Linz, am 31. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. September 2001, Zl. S-15.988/01-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2002, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Alkoholisierungssymptomen" wird gesetzt "Alkoholisierungssymptome",

    statt "Augenbindehäute die" wird gesetzt "Augenbindehäute, die",

    statt "angeführt ggü" wird gesetzt "angeführt, gegenüber", statt "Rechtsvorschriften" wird gesetzt "Rechtsvorschrift", statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung", statt "Schilling S 16.000,-" wird gesetzt "S 16.000,-" statt "14 Tage" wird gesetzt "14 Tagen" und statt "99/1 lit. b" wird gesetzt "§ 99/1 lit.b".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 232,55 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 12.04.2001 um (von-bis) 23.20 Uhr in Linz, Krzg. W/W ein Fahrrad gelenkt, wobei aufgrund der Alkoholisierungssymptomen wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, unsicherer Gang, deutlich gerötete Augenbindehäute die Vermutung bestand, Sie könnten sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, und haben sich am 12.04.2001 um 23.30 Uhr in L, wie oben angeführt ggü einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5/2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling S 16.000,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage, gemäß 99/1 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

- 17.600,- Schilling (1.279,07 €)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit der Straferkenntnis Zahl S-15.988/01-1 vom 19. September 2001 wurde über mich wegen der Verletzung des § 5/2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 16.000,00 ATS verhängt.

Es wurde festgestellt, dass ich am 12.4.2001 um 23.20 Uhr in L, Krzg. W/W ein Fahrrad lenkte, von einer Polizeikontrolle angehalten wurde und mich geweigert habe, meine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Diese Feststellung wurde aufgrund der Einvernahme der handelnden Beamten getroffen. Meiner Aussage wurde kein Glauben geschenkt.

Ich stehe nach wie vor bei meiner Aussage, dass ich bei dieser Kontrolle nicht in alkoholisiertem Zustand war und dass ich nicht eine Kontrolle durch Alkomattest verweigert habe, weil diese auch nicht von mir verlangt wurde. Mein Äußeres deutete entgegen der Behauptung der Behörde nicht daraufhin, dass ich unter Alkoholeinfluss stehe, es handelt sich um reine Vermutung der Behörde, die mit keinen Beweisen untermauert ist.

Aus diesen Gründen stelle ich den Antrag, die Behörde möge die Straferkenntnis Zahl S-15.988/01-1 vom 19.09.2001 aufheben und die Anzeige als gegenstandslos erklären."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Oktober 2001, Zl. S-15.988/01.-1, Einsicht genommen und am 10. Dezember 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 5 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 99 Abs.1 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

..........

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

4.2. Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen der beiden Polizeibediensteten Revierinspektor H K und Bezirksinspektor J S in der Verhandlung. Den erwähnten Aussagen dieser beiden Zeugen, die unter Wahrheitspflicht (s. die §§ 49 und 50 AVG) erfolgt sind, wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet werden und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen.

Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 944 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, zu leistende Kredit-Rückzahlungsrate: 148 Euro pro Monat, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 16.000 Schilling ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 232,55 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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