Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107936/15/Fra/Ka

Linz, 11.11.2002

VwSen-107936/15/Fra/Ka Linz, am 11. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JK, vertreten durch Herrn Dr. J P und Frau Mag. CH, Rechtsanwälte in Linz, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4.10.2001, VerkR96-10547-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.11.2002, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 360 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 36 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kichrdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (508,71 Euro) verhängt, weil er am 22.7.2001 um 21.25 Uhr den PKW mit dem pol. Kennzeichen (D) auf der A9 Pyhrnautobahn, Strkm. 52,460, im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn, in Fartrichtung Sattledt (A1) gelenkt hat und er als Lenker eines Fahrzeuges um 60 km/h schneller als die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Unter dem Aspekt der unrichtigen bzw. mangelnden Sachverhaltsfeststellungen bringt der Bw vor, dass sich der angefochtene Bescheid lediglich auf die dienstliche Wahrnehmung des einschreitenden Beamten stütze. Die belangte Behörde hab das Vollmachtsverhältnis ignoriert und das Straferkenntnis erlassen, ohne dass er durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu rechtfertigen. Es sei somit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Unter dem Aspekt der unrichtigen Beweiswürdigung bringt der Bw vor, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, warum sie den Angaben des einschreitenden Beamten Glauben geschenkt habe und er durch seinen ausgewiesenen Vertreter nicht angehört worden sei. Unter dem Aspekt der Strafhöhe bringt der Bw vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er zur Zeit kein Einkommen habe, da er sein Geschäft vor einem Jahr eröffnet habe und das Geschäftskonto derzeit im Minus sei. Er sei auch am Privatkonto mit rund 2.000 DM im Minus. Auf dem Geschäftskonto scheine ein Minus von rund 10.460 DM auf.

Der Bw stellt den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu auf eine schuldangemessene Reduzierung der verhängten Geldstrafe, in eventu auf Absehung einer Strafe unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens iSd § 21 Abs.1 VStG.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. November 2002 erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bw an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit zur angeführten Zeit als Lenker des in Rede stehenden KFZ die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Führt der Bw noch in seiner Stellungnahme vom 19.9.2002 an den UVS aus, er habe den Tempomat im Auto aktiviert gehabt und sei somit stetig mit 130 km/h gefahren, gesteht der Bw in seiner Stellungnahme am 17.10.2002 nunmehr eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 169 km/h ohne Abzug der Messtoleranz zu. Strittig ist somit das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit 60 km/h angegeben und ist nach dem Ergebnis der vom UVS durchgeführten Beweisaufnahme auch erwiesen. Der UVS folgt insoweit den Angaben des Meldungslegers Herrn RI E, Verkehrsabteilung-Außenstelle Klaus. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, das Beschuldigtenfahrzeug im ankommenden Verkehr gemessen zu haben. Sein Standort sei bei Strkm.52,197 bei der Betriebsumkehre neben der Fahrbahn gewesen. Die Messung sei beim Strkm.52,460 erfolgt. Das Fahrzeug sei an der Vorderfront mit dem roten Visierpunkt anvisiert worden. Er sei auf der Beifahrerseite neben dem Dienstfahrzeug gestanden und habe das Messgerät am Dach des Fahrzeuges aufgestützt gehabt. Am Display wurde eine Geschwindigkeit von 196 angezeigt. Nach Anhaltung des Beschuldigtenfahrzeuges wurde diese Geschwindigkeit dem Bw vorgehalten. Dieser bestritt die Überschreitung nicht, gab jedoch an, während der Fahrt eine CD gewechselt und nicht auf den Tacho gesehen zu haben.

Die Aussagen des Meldungslegers sind schlüssig und nachvollziehbar. Der Meldungsleger stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Der Bw hingegen unterliegt aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position keiner derartigen Verpflichtung und kann sich nach Opportunität verantworten, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Im Übrigen ist die Verantwortung des Bw widersprüchlich. Der Oö. Verwaltungssenat legt daher die Angaben des Meldungslegers der oa Sachverhaltsstellung zugrunde. Es ist davon auszugehen, dass der Meldungsleger das Messgerät im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen entsprechend eingesetzt hat. Beim Meldungsleger handelt es sich um einen Gendarmeriebeamten, also um eine Person, bei der eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion, der Bedienung sowie mit den messtechnischen Eigenschaften des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes vorauszusetzen ist. Es muss von ihm erwartet werden, dass er das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat. Der Nachweis für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, nämlich das Messprotokoll, wurde bei der Verhandlung vorgelegt. Ebenso wurde bei der Verhandlung der Eichschein für das verwendete Messgerät vorgelegt. Es wurde auch beachtet, dass, wenn Messergebnisse die Grundlage für Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen bilden, die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen sind. Diese betragen +/- 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und +/- 3 % bei Messwerten über 100 km/h. Der entsprechende Messwert wurde abgezogen.

Das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E ist zugelassen für eine Messstrecke von 30 m bis 500 m und eine Geschwindigkeit von 10 km/h bis 250 km/h (entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl.43427/92 vom 17.12.1992 und Zl. 43427/92/1 vom 14.3.1994).

Das Gerät war auch - wie sich aus dem Eichschein ergibt - zur Tatzeit ordnungsgemäß geeicht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes Bedienungsfehler unterlaufen sind. Es haben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für einen Funktionsmangel des Gerätes ergeben.

Die Messung ist daher beweiskräftig. Der Bw hat - da es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften - die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Strafbemessung:

Der Bw bringt vor, dass er zur Zeit kein Einkommen habe, da er sein Geschäft vor einem Jahr eröffnet habe und das Geschäftskonto derzeit im Minus sei. Er sei auch am Privatkonto im Minus. Weiters sei er für seine Ehefrau unterhaltspflichtig. Im Hinblick auf dieses Vorbringen wurde die Strafe herabgesetzt. Ein weiterer Grund, der ins Gewicht fällt, ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist jedoch aufgrund des erheblichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (um ca. 46 % nicht gerechtfertigt). Derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen passieren nicht mehr versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen. Die Interessen der Verkehrssicherheit wurden dadurch schwerwiegend beeinträchtigt. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Erwägungen entgegen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum