Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107940/2/Br/Bk

Linz, 13.11.2001

VwSen - 107940/2/Br/Bk Linz, am 13. November 2001

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2001, mit welchem die Anträge des Berufungswerbers vom 29.7.2001, Zlen: VerkR96-2562-1998, VerkR96-2868-1998, VerkR96-3105-1998, VerkR96-5530-1998, abweisend und zu VerkR96-3274-1998, zurückweisend beschieden wurden, zu Recht:

Die Berufung wird in allen Punkten als unbegründet

abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 51e Abs.3 Z4 und § 54b Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG;

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurden die zu den Geschäftszahlen VerkR96-2562-1998, VerkR96-2868-1998, VerkR96-3105-1998, VerkR96-5530-1998, gestellten Anträge auf Gewährung einer Ratenzahlung,

I. hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Geldstrafen, gestützt auf § 54b Abs.2 u. 3 VStG abgewiesen und

II. hinsichtlich der zu VerkR96-3274-1998 verhängten Geldstrafe wurde das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Vollstreckungsverjährung eingestellt und der Antrag des Berufungswerbers, gestützt auf § 31 Abs.3 VStG aus diesem Grunde zurückgewiesen.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:

"In den im Spruch angeführten Verkehrsstrafakten wurden gegen Sie Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen rechtskräftig verhängt. Hinsichtlich VerkR96-2562-1998 wurde ein Strafaufschub bis 16.09.2000 und hinsichtlich VerkR96-3105-1998 ein solcher bis 16.03.2001 gewährt. Weiters wurden Ihnen zu mehreren Strafen Ratenzahlungen mit monatlichen Raten von S 3.000,-- Schilling (entspricht 218,02 Euro) gewährt.

Bereits vom 28.12.2000 bis 06.02.2001 verbüßten Sie wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen Ersatzarreststrafen von insgesamt 40 Tagen. Auch in diesen Fällen haben wir Ihnen einen Strafaufschub und Ratenzahlungen gewährt, dennoch haben Sie keine einzige Rate bezahlt. Insgesamt scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/l. derzeit gegen Sie rechtskräftig verhängte Geldstrafen von S 88.500,00 Schilling (entspricht 6.431,55 Euro) auf.

In einem weiteren Fall ist eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig, der bisher die

aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Sie verbüßen derzeit im Landesgericht Ried/l. eine Haftstrafe, der früheste Termin für eine vorzeitige Haftentlassung ist nach hs. Wissensstand der 30.10.2001. Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ist auf Grund von Vorakten erwiesen und es ist offenkundig, dass Sie derzeit in Strafhaft sind und über kein Einkommen verfügen. Zu VerkR96-7067-2000 haben Sie für Ihre Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt und dies damit begründet, dass Sie über kein Einkommen verfügen.

Mit Schreiben vom 20.07.2001 wurden Sie aufgefordert, hinsichtlich der im Spruch angeführten Verwaltungsstrafen die Ersatzarreststrafe anzutreten. Sie ersuchten darum, vom Vollzug der Ersatzarreststrafe abzusehen, weil Sie die Geldstrafe nach der Entlassung abzahlen möchten. Sie hätten bereits viele Strafen bezahlt und würden auch diese bezahlen. Mit Schreiben vom 09.10.2001 ersuchten Sie um Bewilligung einer Teilzahlung, weil Sie nach der Haftentlassung eine Arbeit in Aussicht hätten.

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 54b Abs.2 VStG ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird.

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde gem. § 54b Abs.3 VStG auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ratenzahlung nicht mehr zu genehmigen, wenn die Uneinbringlichkeit der Strafe bereits offenkundig ist. Wie bereits oben dargestellt wurde, ist dies bei Ihnen der Fall. Sie verfügen insbesondere derzeit über kein pfändbares Einkommen und kein sonstiges pfändbares Vermögen. Außerdem haben Sie in den letzten Jahren die bereits gewährten Ratenzahlungen nicht eingehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie auch nach dem Vollzug der gegenständlichen Strafen noch weitere S 76.300,00 Schilling (entspricht 5.544,94 €) an Geldstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/l. zu bezahlen haben. Sollten Sie daher in Zukunft wieder über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, so können Sie dieses für die Bezahlung dieser Schulden verwenden. Vor der Verbüßung der letzten Ersatzarreststrafe haben Sie sich Ihren eigenen Angaben zu Folge zwei Jahre lang in Deutschland aufgehalten und sich so dem Vollzug des Ersatzarrestes in Österreich entzogen. Auch aus diesem Grund kann Ihnen jetzt keine neuerliche Ratenzahlung mehr gewährt werden.

Hinsichtlich der zu VerkR96-3274-1998 verhängten Geldstrafe in Höhe von S 1.000,00 Schilling (entspricht 72,67 €) (Ersatzarrest 24 Stunden) ist anzuführen, dass diese Strafe am 11.08.2001 verjährt ist. Es war daher dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung appelliert der Berufungswerber um menschliche Nachsicht, weil er kein Sozialfall werden wolle. Nach seiner vorzeitigen Enthaftung (einer dzt. zu verbüßenden gerichtlichen Strafhaft) bekäme er noch eine Arbeit, was ob seines Alters keine Selbstverständlichkeit sei. Aus diesem Grunde könnte er den Rest von weiteren 40 Tagen von bereits 40 Tagen verbüßter Haft (gemeint wohl von Ersatzfreiheitsstrafen aus rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfahren), nicht auch noch verbüßen. Er wolle die Schulden aus den Verwaltungsstrafen bezahlen und man müsse ihm dazu die Möglichkeit geben. Das Gericht gebe ihm nun die Chance, ein soziales Leben zu führen, was mit dem hier angefochtenen Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Ried zerstört würde. Aus diesen Überlegungen bitte er um Gewährung einer Ratenzahlung.

In nachgestellten Ausführungen beruft sich der Berufungswerber auf einige Artikel und Zusatzprotokolle der EMRK, wobei die beigefügten inhaltlichen Anmerkungen nicht vollständig lesbar sind, wobei sinngemäß aber deren Wahrung eingefordert zu werden scheint.

3. Da es sich bei dem hier angefochtenen Bescheid um einen verfahrensrechtlichen handelt, ist mit Blick auf § 51c VStG das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Ebenfalls konnte mangels eines gesonderten Antrags eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in entscheidungswesentlicher Schlüssigkeit.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Den hier verfahrensgegenständlichen Anträgen liegen insgesamt fünf Verfahren aus dem Jahr 1998 zu Grunde, wobei in drei Fällen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen mit Straferkenntnis und in zwei Fällen mit Strafverfügung ausgesprochen wurden. Zwischenzeitig scheint auch hinsichtlich des Verfahrens VerkR96-5530-1998 die Frist nach § 31 Abs.3 VStG abgelaufen. Die Rechtskraft der per Straferkenntnis verhängten Strafen lassen sich aus den vorgelegten Akten nicht ableiten.

Der Berufungswerber hat laut seiner eigenen Angabe im Schreiben vom 29. Juli 2001 noch bis zum 30. April 2002 eine gerichtliche Freiheitsstrafe zu verbüßen. In diesen Berufungsausführungen wird ein allfälliges früheres Haftende seitens des Berufungswerbers nicht dargetan. Auch über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel für eine noch fristgerechte Erfüllung der begehrten Ratenzahlung finden sich weder aus der Aktenlage noch aus den Darstellungen des Berufungswerbers greifbare Anhaltspunkte.

Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Beurteilung vermag daher der Berufungswerber mit seinem Berufungsvorbringen inhaltlich nicht entgegenzutreten. Bei lebensnaher Betrachtung kann hier nur von der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Geldstrafen ausgegangen werden. Selbst im Fall einer allfälligen vorzeitigen Entlassung des Berufungswerbers aus der Gerichtshaft droht angesichts des langen Zurückliegens der Rechtskraft die Vollstreckungsverjährung, sodass bei objektiver Betrachtung der Einschätzung der Behörde erster Instanz durchaus zu folgen ist. Wohl kaum könnte erwartet werden, dass der Berufungswerber diese aushaftenden Geldstrafen fristgerecht zu leisten vermöchte. Das Gegenteil scheint vielmehr äußerst wahrscheinlich. Da der Berufungswerber in seinem Vorbringen nicht in Ansätzen dartut, wie er diesen nicht bloß geringen Geldbetrag im Umfang von über 88.000 S tatsächlich aufbringen könnte, wird diese Annahme zusätzlich bestärkt. Mit einer angeblich in Aussicht stehenden Arbeitsmöglichkeit vermag er die in Aussicht gestellte Leistung ebenfalls nicht als wahrscheinlich darzutun.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Gemäß § 54b VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken (Abs.1, 2 und 3 leg.cit).

Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (Abs.2 leg.cit). Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs.2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Raum (vgl. VwGH 22.10.1999, 99/02/0163 mit Hinweis auf VwGH vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/16/0303, m.w.N.). Ferner ist bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 91/02/0027). Die Behörde erster Instanz war daher gehalten, vorab auch die Frage der Einbringlichkeit der über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen zu prüfen. Somit war gemäß der o.a. Faktenlage auch der von der Behörde erster Instanz getroffenen rechtlichen Beurteilung vollumfänglich zu folgen gewesen.

Dem Berufungswerber konnte daher in seinem Berufungsbegehren nicht Folge gegeben werden. Auch seine Hinweise auf die EMRK gehen ins Leere, da diese gesetzliche Vollstreckungsmaßnahmen wohl nicht in Frage stellt. Soziale Aspekte treten gegenüber dem öffentlichen Interesse der Vollstreckung einer unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verhängten Verwaltungsstrafe zurück.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Unrechtsfolgen, Vollstreckung, sozial Erwägungen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum