Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107942/20/Sch/Rd

Linz, 10.12.2002

VwSen-107942/20/Sch/Rd Linz, am 10. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 23. Oktober 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9. Oktober 2001, VerkR96-4643-2001-Fs, wegen Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 2001, VerkR96-4643-2001-Fs, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 Z5 iVm § 6 Abs.4 GGBG und Rn 10500 ADR eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen verhängt, weil er, wie anlässlich bei einer am 8. Februar 2001 gegen 8.30 Uhr im Gemeindegebiet Suben auf der A8 bei Kilometer 75,600 in Richtung Wels durchgeführten Kontrolle bekannt geworden sei, als Verantwortlicher der A GmbH & Co KG, in seiner Eigenschaft als Beförderer den Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen (richtig wohl:), mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen (rotes Kennzeichen), Herrn M beauftragt habe,

848 kg (brutto) organisches Peroxid (Type D) Gefahrgut der Kl. 5.2 Z6b, UN 3106

776 kg (brutto) organisches Peroxid (Type D) Gefahrgut der Kl. 5.2 Z5b, UN 3105 und Sammelgut (kein ADR) zu befördern, obwohl die Beförderungseinheit nicht mit den orangefarbenen Tafeln (Rn 10500 ADR) gekennzeichnet gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel ua aus, dass er zu Unrecht einerseits als Zulassungsbesitzer und andererseits als Beförderer zur Verantwortung gezogen wurde. Weiters bemängelt er, dass es von der Erstbehörde verabsäumt wurde, gemäß § 44a Z1 VStG zu konkretisieren, in welcher tatsächlichen Eigenschaft er verantwortlich gemacht worden sei, etwa als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH. In der Berufung wird noch gerügt, dass er als Beförderer laut Tatvorwurf den Lenker mit der Beförderung beauftragt habe, was gleichfalls nicht in Einklang zu bringen sei mit der gesetzlichen Vorgabe gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG. Im Übrigen ersucht er um Erteilung einer Ermahnung bzw ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG bzw um Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes gemäß § 20 VStG.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

In der eingangs angeführten mündlichen Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber an, dass es aufgrund einer Verkettung von unglücklichen Umständen zu dieser Verwaltungsübertretung gekommen sein musste. Im Regelfall seien mit dem Auftraggeber W im Zusammenhang mit der Deklaration von Gefahrgut keine Probleme aufgetreten. Der im gegenständlichen Fall beanstandete Transport von Gefahrgut basierte nicht auf dem Vorhaben, diesen als Gefahrgut zu vertuschen, sondern vielmehr war der Fahrer im Besitze eines für solche Transporte benötigten ADR-Scheins bzw war das Zugfahrzeug für diese Fahrten mit den notwendigen Gegenständen ausgerüstet. Das Fehlverhalten der Nichtdeklaration sei seitens des holländischen Absenders zu verantworten und nicht seitens des Berufungswerbers.

Besonderer Relevanz für die Berufungsentscheidung kommt Folgendem zu:

Die Erstbehörde legte im angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber zur Last, er habe "als Beförderer den Lenker mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt".

Wie bereits der Berufungswerber in seiner Berufung zutreffend ausführte, liegt es in der Natur der Sache, dass nur der Beförderer dafür verantwortlich ist, wenn das Unternehmen als Beförderer gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs.2 GGBG befördert hat, nicht jedoch dafür, dass es als Beförderer den Lenker mit der Beförderung "beauftragt" hat.

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist weiters nicht zu entnehmen, dass dem Beförderer ein aktives Befördern zur Last gelegt wurde (vgl. § 27 Abs.1 Z1 GGBG).

Da sohin keine taugliche Verfolgungshandlung betreffend den Tatvorwurf im erstbehördlichen Akt aufscheint, war es dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 31 Abs.1 VStG verwehrt, eine Spruchkorrektur vorzunehmen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen, da der vorgeworfene Tatvorwurf - wie bereits oben ausgeführt - im Gesetz keine Deckung findet.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken:

Der Oö. Verwaltungssenat hat im Hinblick auf die Bestimmung des § 27 Abs.1 aF GGBG beim Verfassungsgerichtshof Gesetzesprüfungsanträge dahingehend gestellt, dass die Wortfolge von "10.000 S" als verfassungswidrig festgestellt werden möge. Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2002, G 45/02-8 ua, abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die angefochtene Mindeststrafe - vor allem angesichts des mit dem Transport gefährlicher Güter verbundenen besonderen Gefährdungspotenzials für die Gesundheit und das Leben von Menschen sowie für die Umwelt - als Mittel zur Sicherstellung einer äußerst genauen Beachtung der beim Transport gefährlicher Güter geltenden Ordnungsvorschriften sachlich für gerechtfertigt sei.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates wird die vom Verfassungsgerichtshof für Härtefälle ins Treffen geführte Anwendungsmöglichkeit der §§ 20 und 21 VStG wohl nur in ganz bestimmt gelagerten Ausnahmefällen gegeben sein, da diese Bestimmungen nicht dazu dienen, (hohe) gesetzliche Mindeststrafen zu unterlaufen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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