Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107949/6/Fra/Ka

Linz, 29.01.2002

VwSen-107949/6/Fra/Ka Linz, am 29. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag. Dr. MC, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.8.2001, AZ. VerkR96-5759-2001, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S (EFS 144 Stunden) verhängt, weil er am 12.3.2001 um 12.01 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei km 233,779 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist, dass das angefochtene Straferkenntnis am 3.9.2001 beim Postamt 1133 Wien durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis (Rückschein). Die dagegen erhobene Berufung wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Kuvert am 18.9.2001 der Post zur Beförderung übergeben. Da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 17.9.2001 abgelaufen ist, wurde sohin die Berufung verspätet erhoben.

In seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, dass er wegen eines Totalumbaues des Einfamilienhauses St. V, bereits seit Beginn des Sommers seinen ordentlichen Wohnsitz in W, habe. Dementsprechend habe er zu dieser Adresse einen Postnachsendeauftrag erteilt. Die Belege werde er nachreichen. Darüber hinaus habe er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Ausland und zwar auf einem Urlaubsaufenthalt in Marokko befunden. Die Zustellung durch Hinterlegung an der Adresse St. V sei aus den genannten Gründen daher gesetzwidrig erfolgt. Die Berufungsfrist habe daher erst mit tatsächlichem Zukommen, nämlich am 14.9.2001 zu laufen begonnen.

Der Bw hat die oben angeführten Belege nicht nachgereicht und er hat auch den behaupteten Auslandsaufenthalt in Marokko nicht belegt, obwohl ihm seitens des Oö. Verwaltungssenates jeweils nachweislich mit Schreiben vom 19.11.2001, VwSen-107949/2/Fra/Ka sowie vom 17.12.2001, VwSen-107949/4/Fra/Ka, hiezu Gelegenheit geboten wurde. Er wurde ausdrücklich ersucht, die oa Behauptungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Mit Schreiben vom 17.12.2001 wurde ihm eine Frist von vier Wochen eingeräumt, die fruchtlos verstrichen ist.

Was die Behauptung der Ortsabwesenheit betrifft, so kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 21.2.1990, 89/02/0201 uva) mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und Anbot von entsprechenden Bescheinigungsmitteln das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Bw hat auch nicht vorgebracht, wann er innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Er behauptet lediglich, dass ihm das Straferkenntnis am 14.9.2001 zugekommen ist.

Im Hinblick auf diese mangelnde Mitwirkung des Bw geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass das angefochtene Straferkenntnis am 3.9.2001 rechtswirksam zugestellt wurde, woraus die verspätete Einbringung des Rechtsmittels resultiert.

Dies hat rechtlich zur Folge, dass im Hinblick auf den Umstand, dass gemäß § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden dürfen, die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen war. Daraus resultiert wiederum, dass es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt war, über die Berufung meritorisch abzusprechen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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