Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107953/5/Br/Bk

Linz, 10.12.2001

VwSen-107953/5/Br/Bk Linz, am 10. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. August 2001, Zl. VerkR96-5398-2001, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Wider die Berufungswerberin wurden mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO iVm § 99 Abs.2 lit.a und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 - nicht Anhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Unterlassen der Verständigungspflicht der nächsten Gendarmeriedienststelle - Geldstrafen von insgesamt 800 S verhängt.

Diesem Straferkenntnis ging ein ordentliches Ermittlungsverfahren voraus.

1.1. Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin schließlich am 16. August 2001 bei eigenhändiger Übernahme der RSa-Sendung zugestellt.

2. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin mit ihrer am 31. August 2001 verfassten, jedoch erst am 4. September 2001, sowohl per FAX als auch am gleichen Tag durch Postaufgabe (Datum des Poststempels) an die Behörde erster Instanz geleiteten Berufung. In diesem als Berufung zu wertenden Schreiben bezieht sie sich auf eine verspätet erhobene Rechtfertigung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens. Abschließend ersucht sie um Zahlungsaufschub.

2.1. Dem Oö. Verwaltungssenat wurde der Verfahrensakt mit Schreiben vom 12. November 2001 mit dem Hinweis auf eine voraussichtlich verspätet erhobene Berufung zwecks Entscheidung vorgelegt.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde der Berufungswerberin mit h. Schreiben vom 20. November 2001 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs, mit der Einladung sich hierzu binnen einer Woche zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Auf diese Mitteilung wurde jedoch bis zum heutigen Tag nicht reagiert.

Im Zuge von Unklarheiten hinsichtlich der Straßenbezeichnung und einer Ausbesserung des Familiennamens der Berufungswerberin auf dem Rückschein durch den Zusteller, wurden im Wege des Gemeindeamtes entsprechende Nachfragen getätigt. Mit einem h. Schreiben an die Behörde erster Instanz vom 7. Dezember 2001 wurde eine entsprechende diesbezügliche Überprüfung angeregt. Hinsichtlich der Identität der Bescheidadressatin bestehen laut Aktenlage jedoch keine Zweifel.

4.1. Laut Aktenlage ist von einer Zustellung des Straferkenntnisses am 16. August 2001 auszugehen (RSa-Rückschein). Die Berufung wurde nachweislich erst am 4. September 2001 erhoben (FAX und Poststempel). Diese beiden Sendungen gingen am 4. (FAX) bzw. am 5. September (das gleiche auf konventionellem Postweg übermittelte Schreiben) bei der Behörde erster Instanz ein.

Dem Vorhalt der voraussichtlich verspäteten Berufung trat die Berufungswerberin letztlich nicht entgegen, sodass dieser Entscheidung die unbestritten bleibende (klare) Aktenlage zu Grunde zu legen ist. Das h. Schreiben wurde der Berufungswerberin am 21. November 2001 durch Hinterlegung zugestellt und laut Rückfrage beim Postamt M noch am gleichen Tag von der Berufungswerberin behoben.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 30. August 2001. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 16. August 2001. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 4. September 2001 der Post zur Beförderung übergeben.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war der Berufungswerberin vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr möglich, wobei auf das formal mangelhafte Berufungsvorbringen hinsichtlich ihres Sachvorbringens nicht mehr einzugehen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum