Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107958/3/Kei/La VwSen107989/3/Kei/La VwSen107990/3/Kei/La

Linz, 18.12.2001

VwSen-107958/3/Kei/La VwSen-107989/3/Kei/La VwSen-107990/3/Kei/La

Linz, am 18. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die nur gegen die Strafe gerichtete Berufung des M G, 3 G 10, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl. VerkR96-3747-1999-Br, Zl. VerkR96-3747-1-1999-Br und Zl. VerkR96-3747-2-1999-Br, jeweils vom 16. Oktober 2001, zu Recht:

I.a) Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Oktober 2001, Zl. VerkR96-3747-1999-Br, wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgesetzt werden:

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

I.b) Der Berufungswerber hat im Hinblick auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Oktober 2001, Zl. VerkR96-3747-1999-Br, als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 560 S (= 30 S + 30 S + 120 S + 30 S + 200 S + 20 S + 20 S + 30 S + 30 S + 50 S) (entspricht 40,70 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf dieses Straferkenntnis zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

II.a) Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Oktober 2001, Zl. VerkR96-3747-1-1999-Br, wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgesetzt werden:

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

II.b) Der Berufungswerber hat im Hinblick auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Oktober 2001, Zl. VerkR96-3747-1-1999-Br, als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 430 S (= 60 S + 100 S + 60 S + 30 S + 30 S + 30 S + 30 S + 30 S + 30 S + 30 S) (entspricht 31,25 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf dieses Straferkenntnis zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

III.a) Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Oktober 2001, Zl. VerkR96-3747-2-1999-Br, wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgesetzt werden:

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

III.b) Der Berufungswerber hat im Hinblick auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Oktober 2001, Zl. VerkR96-3747-2-1999-Br, als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 160 S (= 20 S + 20 S + 20 S + 20 S + 20 S + 20 S + 20 S + 20 S) (entspricht 11,63 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf dieses Straferkenntnis zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1) Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Oktober 2001, Zl. VerkR96-3747-1999-Br, lautet (auszugsweise):

"Sie haben wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 23.10.1999 um 15.30 Uhr auf der B125 bei Strkm 31,350 im Gemeindegebiet von K festgestellt wurde

  1. als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ZT- und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ZT- an diesem Samstag innerhalb von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren
  2. als Fahrer am 19.10.1999 die erlaubte Tageslenkzeit von 9 Stunden überschritten, weil die tatsächliche Tageslenkzeit laut den Tachografenschaublättern 10 Stunden und 30 Minuten betragen hat
  3. als Fahrer am 20.10.1999 die erlaubte Tageslenkzeit überschritten, weil die tatsächliche Tageslenkzeit laut den Tachografenschaublättern 13 Stunden betragen hat
  4. als Fahrer am 21.10.1999 die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten, weil die tatsächliche Tageslenkzeit laut den Tachografenschaublättern 11 Stunden und 30 Minuten betragen hat
  5. als Fahrer am 22.10.1999 die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten, weil die tatsächliche Tageslenkzeit laut den Tachografenschaublättern 16 Stunden und 30 Minuten betragen hat
  6. als Fahrer am 18.10.1999 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt
  7. als Fahrer am 19.10.1999 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt
  8. als Fahrer am 20.10.1999 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt
  9. als Fahrer am 21.10.1999 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, sowie
  10. als Fahrer am 22.10.1999 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 42 Abs.2 StVO 1960 idgF

2) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

3) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

4) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

5) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

6) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

7) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

8) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

9) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

10) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

1) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 99 Abs.2b StVO 1960 idgF

2) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

3) 1.800,00 Schilling

(= 130,81 Euro) 43 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

4) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

5) 3.000,00 Schilling

(= 218,02 Euro) 72 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

6) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

7) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

8) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

9) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

10) 800,00 Schilling

(= 58,14 Euro) 19 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

870,00 Schilling (= 63,23 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 9.570,00 Schilling (= 695,48 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

1.2. Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Oktober 2001, Zl. VerkR96-3747-1-1999-Br, lautet (auszugsweise):

"Sie haben wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 23.10.1999 um 15.30 Uhr auf der B bei Strkm 31,350 im Gemeindegebiet von K festgestellt wurde als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ZT- und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ZT-

  1. als Fahrer vom 18.10.1999 auf den 19.10.1999 innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt, weil die tatsächliche Ruhezeit laut den Tachografenschaublättern nur 6 Stunden und 30 Minuten betragen hat
  2. als Fahrer vom 20.10.1999 auf den 21.10.1999 innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt, weil die tatsächliche Ruhezeit laut den Tachografenschaublättern nur 5 Stunden und 50 Minuten betragen hat
  3. als Fahrer vom 22.10.1999 auf den 23.10.1999 innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt, weil die tatsächliche Ruhezeit laut den Tachografenschaublättern nur 6 Stunden und 40 Minuten betragen hat
  4. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 18.10.1999 um 10.45 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben
  5. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 20.10.1999 um 09.00 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben
  6. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 21.10.1999 um 00.20 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben
  7. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 21.10.1999 um 17.05 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben
  8. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 22.10.1999 um 11.45 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben
  9. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 22.10.1999 um 22.30 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben, sowie
  10. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 23.10.1999 um 06.10 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

2) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

3) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

4) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

5) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

6) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

7) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

8) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

9) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

10) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

1) 1.000,00 Schilling

(= 72,67 Euro) 24 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

2) 1.500,00 Schilling

(= 109,01 Euro) 36 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

3) 1.000,00 Schilling

(= 72,67 Euro) 24 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

4) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

5) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

6) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

7) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

8) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

9) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

10) 500,00 Schilling

(= 36,34 Euro) 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

700,00 Schilling (= 50,87 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 7.700 Schilling (= 559,58 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

1.3.) Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Oktober 2001, Zl. VerkR96-3747-2-1999-Br, lautet (auszugsweise):

" Sie haben wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 23.10.1999 um 15.30 Uhr auf der B bei Strkm 31,350 im Gemeindegebiet von K festgestellt wurde, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ZT- und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ZT-

  1. als Fahrer das Schaublatt vom 18.10.1999 über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet
  2. als Fahrer auf dem Schaublatt vom 17.10.1999 folgende Angaben nicht eingetragen: den Zeitpunkt am Ende der Benutzung des Blattes
  3. als Fahrer auf dem Schaublatt vom 18.10.1999 folgende Angaben nicht eingetragen: den Zeitpunkt am Ende der Benutzung des Blattes
  4. als Fahrer auf dem Schaublatt vom 19.10.1999 folgende Angaben nicht eingetragen: den Zeitpunkt am Ende der Benutzung des Blattes
  5. als Fahrer auf dem Schaublatt vom 20.10.1999 folgende Angaben nicht eingetragen: den Zeitpunkt am Ende der Benutzung des Blattes
  6. als Fahrer auf dem Schaublatt vom 21.10.1999 folgende Angaben nicht eingetragen: den Zeitpunkt am Ende der Benutzung des Blattes
  7. als Fahrer auf dem Schaublatt vom 21.10.1999 folgende Angaben nicht eingetragen: den Zeitpunkt am Ende der Benutzung des Blattes
  8. als Fahrer auf dem Schaublatt vom 22.10.1999 folgende Angaben nicht eingetragen: den Zeitpunkt am Ende der Benutzung des Blattes

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

2) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

3) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

4) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

5) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

6) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

7) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

8) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

1) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

2) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

3) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

4) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

5) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

6) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

7) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

8) 300,00 Schilling

(= 21,80 Euro) 7 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

240,00 Schilling (= 17,44 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.640 Schilling (= 191,86 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2.1. Gegen die oben angeführten Straferkenntnisse richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Zur gegenständlichen Straferkenntnis, Aktenzeichen VerkR96-3747-1-1999-Br vom 13.12.1999, die ich am Montag den 5. November 2001 behoben habe, erhebe ich fristgerecht Einspruch und begründe dies:

Ich halte die von mir seinerzeitlich gemachten Einspruchsangaben aufrecht und ersuche sie nochmals die Höhe der Strafe aufgrund der Angaben zu reduzieren."

2.2. In einem Schreiben (Telefax), das am 10. Dezember 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, brachte der Bw vor:

Zur Straferkenntnis der BH Freistadt, Zl: VerkR96-3747-1999, VerkR-3747-1-1999, VerkR-3747-2-1999, möchte ich nachträglich folgende Klarstellung übermitteln:

Ich stelle klar, dass die Berufung gegen alle drei Straferkenntnisse vom 16.10.2001, obige Zl, gerichtet ist.

Dies habe ich in der Berufung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass ich auf das Vorbringen im Einspruch verwiesen habe. Der Sachverhalt, der in den Straferkenntnissen angeführt ist, wird von mir ausdrücklich außer Streit gestellt. Ich erkläre, dass die Berufung nur gegen die Strafe (Strafhöhe) und nicht gegen die Schuld gerichtet ist.

ich bin sorgepflichtig für meine Ehefrau und habe Schulden in der Höhe von ca. S 200.000,-- (Kredit für Hausbau in Polen).

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. November 2001, Zl. VerkR96-3747-1999-Br, VerkR96-3747-1-1999-Br und VerkR96-3747-2-1999-Br und in das in Punkt 2.2. angeführte Schreiben des Bw Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat in der in Punkt 2.1. angeführten Berufung explizit nur die Zahl eines Straferkenntnisses angeführt. In dieser Berufung hat der Bw auch auf einen Einspruch verwiesen. In diesem Einspruch erfolgte ein Vorbringen des Bw im Hinblick auf Spruchpunkte, die dem Bw in den drei gegenständlichen Straferkenntnissen vorgeworfen wurden. Schon daraus ergibt sich, dass die in Punkt 2.1. angeführte Berufung gegen alle drei gegenständlichen Straferkenntnisse gerichtet wurde.

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor.

Der Bw hat durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z17 zweite Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen.

Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 13.000 S pro Monat, Vermögen: keines, Schulden in der Höhe von ca. 200.000 S, Sorgepflicht: für die Ehefrau.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle dem Bw mit den drei angefochtenen Straferkenntnissen vorgeworfenen Spruchpunkte) als zumindest fahrlässig qualifiziert. Das Verschulden ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen sind, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt wird jeweils Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafen wurden durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat von im Hinblick auf die Strafbemessung für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist - z.B. wurde durch den Oö. Verwaltungssenat der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z17 zweite Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zuerkannt und ist der Oö. Verwaltungssenat von im Hinblick auf die Strafbemessung für den Bw günstigeren Grundlagen betreffend die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht ausgegangen.

Die Verhängung von Strafen in den in den Spruchpunkten I.a), II.a) und III.a) angeführten Höhen ist insgesamt angemessen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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