Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107963/2/Fra/Ka

Linz, 03.12.2001

VwSen-107963/2/Fra/Ka Linz, am 3. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn TA, vertreten durch die Rechtsanwälte E, gegen Punkt 2 (§ 102 Abs.1 iVm § 24a KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 18.10.2001, VerkR96-6064-2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Halbsatz des angefochtenen Schuldspruches wie folgt zu lauten hat:

", da der im Sattelzugfahrzeug, Kz.: , mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzer nicht ordnungsgemäß funktionierte, weil dieser die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor nicht auf die Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h begrenzte." Die verletzte Rechtsvorschrift hat wie folgt zu lauten: "§ 102 Abs.1 iVm § 24a Abs.1 KFG 1967".

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400,00 Schilling (entspricht 29,07 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z1 und 2 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1. wegen Übertretung des § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 10 Stunden) und 2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 24a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 40 Stunden) verhängt, weil er am 30.9.2000 um 14.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug und auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 52,5 Gemeinde Peterskirchen, Richtung Suben gelenkt hat und

1.) die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten hat und

2.) sich als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht ordnungsgemäß funktionierte.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde gegen Punkt 2 des angeführten Straferkenntnisses eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. - als nunmehr belangte Behörde - saht sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt ist erwiesen. Diesbezüglich ist auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried/I., vom 30.9.2000, GZ. P-2829/00/VO, zu verweisen. Unter Punkt "a) Darstellung der Tat I." ist angeführt, dass der Bw am 30.9.2001 um 14.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen des Sattelanhängers, auf der Innkreisautobahn A 8, aus Richtung Wels kommend, bei Autobahnkm. 52,5, durch das Gemeindegebiet von Peterskirchen, Bezirk Ried i.I., in Fahrtrichtung Suben gelenkt hat, wobei der im oa Sattelzugfahrzeug gemäß § 24a KFG 1967 bzw gemäß EG RL 92/6 und 92/24 vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzer nicht ordnungsgemäß funktionierte, da mit dem Sattelkraftfahrzeug auf ebener Fahrbahn eine Geschwindigkeit von mindestens 94 km/h gefahren werden konnte. Dieser Mangel am Sattelzugfahrzeug bestand nachweislich zumindest seit dem 22.9.2000. Seit diesem Zeitpunkt war es möglich, mit dem Sattelzugfahrzeug eine Geschwindigkeit von zumindest 94 km/h zu fahren.

Unter der Rubrik "b) Beweismittel" wurde der oa Sachverhalt zur oa Zeit von der Streife der VAASt. Ried i.I. (Rev.Insp. V und Rev.Insp. M) festgestellt. Weiters ist in dieser Anzeige ausgeführt, dass die Streife im Bereich der Parkplatzausfahrt "Grübl Nord" (Autobahnkm.49,730 Gemeindegebiet Peterskirchen) Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät durchführte. Dabei sei das aus Richtung Wels kommende, von TA gelenkte Sattelkraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h gemessen worden. Die Streife habe das Sattelkraftfahrzeug aufgrund dieser Messung bei Autobahnkm. 52,5 im Gemeindegebiet von Peterskirchen zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Bei der dort durchgeführten Kontrolle der Tachografenschaublätter haben die Beamten festgestellt, dass der Bw im Zeitraum von 2 Stunden vor der Anhaltung mehrmals über einen längeren Zeitraum hinweg zumindest die mit dem Lasergerät gemessene Geschwindigkeit gefahren ist.

Der Bw habe bei der Verkehrskontrolle angegeben, dass das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät bzw der Geschwindigkeitsmesser vermutlich eine zu hohe Geschwindigkeit aufzeichne bzw anzeige. Aufgrund dieser Angaben habe RI. V den Bw zu einer Überprüfungsfahrt aufgefordert. RI. Moser habe sich mit dem Streifenfahrzeug zur Betriebsumkehr Hötzlarn begeben und habe sich dort auf eine neuerliche Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät vorbereitet. RI. V habe sich zu dem Bw in das Sattelzugfahrzeug gesetzt und habe diesen angewiesen, das Sattelzugfahrzeug vor der Betriebsumkehr Hötzlarn auf Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen. Vor der Betriebsumkehr Hötzlarn habe das Sattelkraftfahrzeug dem Tachometer zufolge eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h erreicht. Etwa zu diesem Zeitpunkt habe RI. M eine Lasermessung durchgeführt. RI. M habe anhand dieser Lasermessung festgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug eine Geschwindigkeit von 97 km/h fuhr. Abzüglich eines Messwertes von 3 km/h zufolge der Verwendungsbestimmungen entspreche dies einer Geschwindigkeit von 94 km/h. Diese Überprüfungsfahrt sei auf dem Tachografenschaublatt aufgezeichnet worden.

Im Sattelzugfahrzeug sei einem gut sichtbaren Aufkleber zufolge ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut. Dieser Aufkleber (LIMITED SPEED 85 km/h) befindet sich unmittelbar neben dem Geschwindigkeitsmesser.

Ob der Geschwindigkeitsbegrenzer zufolge eines technischen Defektes oder wegen eines unerlaubten Eingriffes nicht ordnungsgemäß funktionierte, hätten die Beamten nicht feststellen können. Den Angaben des Bw zufolge habe der Geschwindigkeitsbegrenzer seit einem Kilometerstand von 25.000 km nicht mehr richtig funktioniert. Zum Zeitpunkt der Anhaltung habe der Kilometerstand 065648 betragen.

Unter Rubrik "c) Angaben des Verdächtigen" ist angeführt, dass der Bw angegeben habe, seit einem Kilometerstand von 25.000 km habe sich die elektronische Steuerung des Sattelzugfahrzeuges verändert. Dies habe ua bewirkt, dass das Sattelzugfahrzeug manchmal schneller fahre. Er habe seiner Firma diesen Defekt gemeldet und um einen Werkstatttermin gebeten. Dies sei bereits vor ca. 4 Wochen gewesen.

Der Oö. Verwaltungssenat hegt keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der oa Angaben. Es handelt sich bei den Gendarmeriebeamten um geschulte Straßenaufsichtsorgane, denen ohne weiteres zuzumuten ist, die in der Anzeige dokumentierten Angaben festzustellen und richtig wiederzugeben. Zu bedenken ist weiters, dass der Bw auf das Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2000, mit dem ihm die oa Anzeige zur gefl. Kenntnisnahme übermittelt wurde, nicht reagiert hat und auch im Rechtsmittel das Nichtfunktionieren des Geschwindigkeitsbegrenzers insofern einräumt, als er ausführt, dass sich die elektronische Steuerung des Sattelzugfahrzeuges zeitweise veränderte und zwar nicht nur der elektronische Geschwindigkeitsbegrenzer. Bei dem kontrollierten Fahrzeug habe es sich um einen LKW der Marke Scania gehandelt. Für das Fahrzeug habe noch eine Garantie bestanden. Im Stand, dh, vor Antritt der Fahrt, lasse sich nicht feststellen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer funktioniert. In die elektronische Steuerung habe er nicht eingreifen können. Er habe nur um einen Werkstatttermin nachsuchen können, was er auch getan habe. Bei der fälligen 60.000 km-Inspektion sollte die Steuerung und somit auch der Geschwindigkeitsbegrenzer überprüft werden. Dies könne nur über einen Computer und die Software der Fa. Scania vorgenommen werden. Mit den dann von der Werkstatt getroffenen Erkenntnissen habe er sich zufrieden geben müssen.

Mit dem oa Vorbringen stellt der Bw im Ergebnis die Erfüllung der subjektiven Tatseite in Abrede. Dazu wird seitens des Oö. Verwaltungssenates festgestellt:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Nach dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wenn der Bw selbst zugesteht, dass sich der elektronische Geschwindigkeitsbegrenzer zeitweise veränderte und sich vor Antritt der Fahrt nicht feststellen lasse, ob dieser funktioniert, kann keineswegs von einer Entkräftung der Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG ausgegangen werden. Das Wissen, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer zeitweise nicht richtig funktionierte, berechtigte den Bw nicht, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, nur weil er noch keinen Werkstatttermin bekommen hat. Die übertretene Norm wäre obsolet, würde sich ein solches Vorbringen schuldbefreiend auf den Fahrzeuglenker auswirken.

Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten. Die Spruchmodifizierung wurde zur genauen Anpassung an den gesetzlichen Tatbestand vorgenommen. Sie war zulässig, weil die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.11.2000 dem Vertreter des Bw die Anzeige des LGK für Oberösterreich übermittelte. Damit wurde während der Verfolgungsverjährungsfrist, weil sich aus der Anzeige sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente ergeben, eine taugliche, dh verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt. Das beantragte Sachverständigengutachten war mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzuholen.

Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG, dh unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen tat- und schuldangemessen festgesetzt. Der Bw ist im Berufungsverfahren den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entgegengetreten, weshalb von diesen Annahmen auszugehen ist. Zutreffend hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren hervorgekommen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 6,66 % ausgeschöpft. Die Strafbemessung begegnet daher keinen Bedenken.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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