Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107965/2/Ki/Ka

Linz, 11.12.2001

VwSen-107965/2/Ki/Ka Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des EZ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EK, vom 31.10.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.10.2001, Zl. VerkR96-2047-1999-Br, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 2.200,00 Schilling (entspricht 159,88 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat gegen den Berufungswerber (Bw) unter Aktenzeichen VerkR96-2047-1999-Br, datiert mit 16.10.2001, nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 03.06.1999 um 10.30 Uhr auf der B 125 bei Strkm 29,420 im Ortschaftsbereich von Pernau, Gemeinde Kefermarkt, festgestellt wurde, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen

1) als Fahrer das Schaublatt vom 27.05.1999 vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen

2) als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie dieses am 31.05.1999 um 21.30 Uhr entnommen haben

3) Als Fahrer vom 29. auf den 30.05.1999 innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 12 Stunden, wobei ein Zeitabschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss, nicht eingelegt

4) als Fahrer vom 29.05.1999, 06.49 Uhr bis 30.05.1999, 15.26 Uhr, die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten, weil die tatsächliche Tageslenkzeit laut den Tachografenschaublättern 15 Stunden und 10 Minuten betragen hat

5) als Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche, und zwar für den Zeitraum vom 30.05.1999, 15.26 Uhr, bis 31.05.1999, 07.46 Uhr, sowie für den Zeitraum vom 01.06.1999, 06.50 Uhr, bis 03.06.1999, 04.35 Uhr nicht vorgelegt

6) als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 29.05.1999 um 13.55 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben

7) als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 29.05.1999 um 17.40 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben, sowie

8) als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 30.05.1999 um 00.30 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

2) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

3) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

4) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)

5) § 102 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.7 der EG-VO 3821/85

6) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

7) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

8) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 500 S (=36,34 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Euro)

2) 500 S (=36,34 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Euro)

3) 3.000 S (=36,34 72 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Euro)

4) 2.500 S (=181,68 60 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Euro)

5) 3.000 S (=218,02 72 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Euro)

6) 500 S (=36,34 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Euro)

7) 500 S (=36,34 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Euro)

8) 500 S (=36,34 12 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Euro)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.100,00 Schilling (=79,94 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 12.100,00 Schilling (= 879,34 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Tat in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer schädige. Deshalb sei auch der Unrechtsgehalt der Taten an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering. Mangels konkreter Angaben über die Höhe des Einkommens sei dieses auf 15.000 S monatlich geschätzt und bei der Strafbemessung zugrunde gelegt worden. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe seien gegeneinander abgewogen und dabei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet worden. Ein Erschwerungsgrund sei nicht gefunden worden.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 31.10.2001 Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe.

Als Begründung wird angeführt, dass die Einkommenssituation sich seit dem Vorfallszeitpunkt insoweit geändert habe, als der Bw derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 13.000 S beziehe. Seine Gattin sei zwischenzeitlich in Karenz und beziehe ein Karenzgeld von 6.000 S. Er sei desweiteren für drei minderjährige Kinder, nämlich seine 16-jährige Tochter, den 12-jährigen Sohn und eine einjährige Tochter sorgepflichtig. Aufgrund der geänderten Einkommenssituation würden die über ihn verhängten Strafen zu hoch erscheinen. Aufgrund der geänderten Einkommenssituation gehe er davon aus, dass die über ihn verhängten Strafen sowohl hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsübertretungen als auch insgesamt um 50 % herabzusetzen wären. Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt dahingehend abändern, dass die Strafen sowohl hinsichtlich jeder einzelnen Verwaltungsübertretung als auch insgesamt um 50 % herabgesetzt werden und somit lediglich insgesamt eine Geldstrafe von 5.500 S verhängt werde.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch im Einzelnen 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

§ 134 KFG 1967 legt den Strafrahmen für Zuwiderhandeln gegen dieses Bundesgesetz, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide oder sonstige Anordnungen, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, fest.

In Anbetracht dieses Strafrahmens wurden die Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen im Hinblick auf die Fakten 1, 2, 6, 7 und 8 im untersten Bereich festgelegt, was ohnedies bloß der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit gleichkommt.

Aber auch die hinsichtlich der Fakten 3, 4 und 5 festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen sind im Hinblick auf den dargelegten Strafrahmen durchaus als milde zu betrachten. Es darf nicht übersehen werden, dass durch das Nichteinhalten von Ruhezeiten bzw das Überschreiten der Lenkzeiten es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zu Übermüdungen der Kraftwagenlenker kommt, diese Übermüdungen sind oft Ursache für schwerste Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen. Eine diesbezügliche Übertretung ist daher nicht als Bagatelle zu bezeichnen und es ist aus generalpräventiven Gründen ein entsprechend strenges Strafausmaß geboten, um allgemein ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein unter den Kraftwagenlenkern zu fördern. Darüber hinaus ist eine entsprechend strenge Bestrafung auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Dies trifft auch auf die Übertretung gemäß Faktum 5 zu, zumal durch Nichtausfolgen der nötigen Unterlagen es den zuständigen Kontrollbeamten bzw der Behörde unmöglich gemacht wurde, die Einhaltung der entsprechenden Zeiten effizient zu überprüfen.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat bei der Straffestsetzung eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht jedoch hervor, dass gegen den Bw sehr wohl bereits Verwaltungsübertretungen (1999) vorgemerkt sind, sodass der Milderungsgrund grundsätzlich nicht zum Tragen käme, in Anbetracht der Bestimmung des § 51 Abs.6 VStG, wonach aufgrund einer vom Beschuldigten erhobene Berufung in der Berufungsentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, konnte jedoch dieser Umstand nicht mehr berücksichtigt werden. Straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen auch unter den vom Bw geschilderten sozialen Verhältnissen (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) nicht vertretbar. Der Bw wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einzubringen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bei der Strafbemessung sowohl bezüglich Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Bw wurde nicht in seinen Rechten verletzt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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