Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107968/6/Br/Bk

Linz, 18.12.2001

VwSen-107968/6/Br/Bk Linz, am 18. Dezember 2001

DVR.06900392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Oktober 2001, Zl. Cst.-4.232/01, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 18. Dezember 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass spruchgemäß von einer am "5.4.2001 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangten Auskunft" (anstatt Schreiben vom 11.4.2001) auszugehen ist und der Spruch diesbezüglich abgeändert wird.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (entspricht 14,54 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG;

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr im Ergebnis zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen (gemeint wohl: ), auf Verlangen der Bundespolizeidirektion Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 28.3.2001 - mit Schreiben vom 11.4.2001 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft (da FAX unleserlich) darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt verwendet und vor dem am 16.11.2000 um 15.18 Uhr, in Linz, F, abgestellt hat.

2. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung im Ergebnis mit dem Hinweis auf gesetzlich intendierte Notwendigkeit einen Lenker eines Fahrzeuges möglichst ohne umfangreiche Erhebungen ausforschen zu können. Das der Behörde im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe am 5.4.2001 übermittelte Fax habe nicht der gesetzlichen Anordnung entsprochen. Es wurde dabei auf das h. Erkenntnis vom 7.8.2001, Zl: VwSen-107805/2/Br, verwiesen.

Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen von zumindest 10.000 S, keinen nennenswerten Sorgepflichten und keinem relevantem Vermögen aus. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Zeitpunkt der Begehung der hier zur Last gelegten Tathandlung gewertet.

2.1. In der dagegen fristgerecht per FAX übermittelten Berufung verantwortet sich die Berufungswerberin dahingehend, dass sie damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei ein Fahrzeug zu lenken. Dieses habe sie einem Herrn H überlassen gehabt. Von diesem habe sie sich eine Kopie des Führerscheins angefertigt. Sie habe daher hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhaltes alles in ihrer Macht Stehende getan. Der Berufung wurde ebenfalls eine Kopie eines in Tschechien ausgestellten Führerscheins, lautend auf R, geb. beigeschlossen.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Obwohl sich die Berufung im Ergebnis nur gegen die Klärung einer Rechtsfrage richtet, musste wegen des mangelhaft gebliebenen erstinstanzlichen Verfahrens eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden (§ 51e Abs.1 VStG). Daran nahm ein Vertreter der Erstbehörde teil, während die Berufungswerberin eine Teilnahme unentschuldbar unterließ.

4. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

4.1. Der h. Lenkeranfrage liegt eine gegen die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin erlassene Strafverfügung wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 "Halten und Parken verboten" zu Grunde. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 28.2.2001 zugestellt und in der Folge mit FAX vom 5.3.2001 beeinsprucht. Bereits im Einspruch wurde als angeblicher Lenker "R, wh. angeblich in L in T" benannt.

In der Folge wurde die Berufungswerberin mit Schreiben vom 22.3.2001 förmlich aufgefordert den Fahrzeuglenker vor dem hier deliktspezifischen Zeitpunkt bekannt zu geben. Mit undatiertem FAX, welches am 5. April 2001 bei der Behörde erster Instanz mit Eingangsstempel versehen wurde, wurde ein offenbar in einer Hülle befindliches, jedoch gänzlich unleserliches (schwarz) "Dokument" ohne jeglichen Inhalt übermittelt. Dieses "Schreiben" wurde seitens der Behörde mit dem Hinweis "Fax leider unleserlich! Bitte nochmals faxen", versehen.

Am 25.4.2001 wurde an "R, p.A. L" als von der Zulassungsbesitzerin benannte Person zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - im obigen Sinne - aufgefordert. Dieses Schreiben langte als offenbar unzustellbar zurück.

Die Bundespolizeidirektion Linz erließ am 16.7.2001 gegen die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Strafverfügung.

Diese wurde von der Berufungswerberin mit per FAX übermitteltem Schreiben vom 28.7.2001 unter abermaliger Mitteilung des Namens des angeblich damaligen Lenkers beeinsprucht.

In der Folge wurde ohne einen weiteren erkennbaren Ermittlungsschritt das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4.2. Die Berufungswerberin verschweigt auch in diesem Verfahren wieder zur Gänze, in welchem Zusammenhang sie dem angeblichen Lenker das Fahrzeug überlassen haben will. Vor allem scheint es nicht logisch einer Person das Fahrzeug zu überlassen, dessen tatsächliche Adresse man nicht kennt.

Eine mangelhafte Mitwirkungstransparenz lässt die Berufungswerberin schon mit ihren weitgehend inhaltsleeren Eingaben per FAX erkennen. Dabei ist insbesondere unerfindlich, dass etwa die Mitteilung über eine angebliche Krankheit als Hindernis an der Verhandlungsteilnahme nicht direkt an den Oö. Verwaltungssenat gefaxt wurde, sondern dies offenbar über den Umweg eines weiteren Faxanschlusses erst am Verhandlungstag erfolgte.

Das Vorbringen, an der Berufungsverhandlung wegen einer angeblichen Erkrankung nicht teilzunehmen zu können, ist angesichts der gänzlich unbelegt bleibenden Behauptung weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung angestellten Recherchen im Wege des Gendarmeriepostens und dem Gemeindeamt U ergaben, dass die Berufungswerberin p.A. K, "V" mit Zweitwohnsitz gemeldet ist. Bei dieser Adresse handelt es sich um ein gendarmeriebekanntes Etablissement, zu welchem in der Regel auch der Gendarmerie - mit Ausnahme von Razzien - der Zutritt verweigert wird. Ebenfalls sind der Gendarmerie Probleme mit der Abwicklung von behördlichen Verfahren bekannt. Auch die Post tätigt keine persönlichen Zustellungen an die Berufungswerberin (Aktenvermerk vom 18.12.2001). Aus dieser Faktenlage lässt sich die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft und die Werthaltung gegenüber öffentlichen Interessen der Berufungswerberin illustrativ nachvollziehen.

Mit der gänzlich unbelegt bleibenden Behauptung einer Krankheit vermochte die Berufungswerberin ihre Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung daher weder zu entschuldigen bzw. eine Krankheit als Hindernis nicht glaubhaft zu machen.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungswerberin offenbar kein Hindernis entgegen gestanden wäre, den bereits in ihrem Schreiben vom 7.11.2001 genannten Anwalt kurzfristig mit dieser Rechtssache zu betrauen. Die genannte Mitteilung mit dem unbelegt bleibenden Hinweis auf eine angebliche Erkrankung muss daher in diesem Verfahrenskontext als Versuch einer Verfahrensverzögerung gewertet werden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

In der von der Berufungswerberin undatierten und am 5. April 2001 bei der Bundespolizeidirektion Linz mit Eingangsstempel versehenen FAX-Mitteilung wurde diesem gesetzlichen Begehren nicht entsprochen. Die Berufungswerberin könnte sich in diesem Zusammenhang auch auf kein fehlendes Verschulden berufen, da Übertragungsfehler im Risikobereich jener Person liegen die sich einer solchen Übertragungstechnik bedient. Eine fernmündliche Rückversicherung über das Einlangen wäre durchaus zumutbar (VwGH 18.12.1998, 95/21/1246 mit Hinweis auf VwGH 15.1.1997, 97/07/0179). Diesbezüglich ist abermals auf das h. Erkenntnis vom 7. August 2001, VwSen-107805/2/Br zu verweisen.

Hier scheint es - wie dem Akt und der daraus ersichtlichen Qualität der übermittelten Eingaben - der Berufungswerberin einer objektiv zu erwartenden Kenntnis oder Sorgfalt mit Blick auf Möglichkeiten der Qualität dieser Übermittlungstechnik zu entbehren.

Die Berufungswerberin vermag sich auch nicht damit zu entschuldigen, wenn sie im Verlaufe des Verfahrens bzw. schon im Rahmen einer vorherigen Angabe den angeblichen Lenker benannte, wobei es sich bei der genannten Adresse ohnedies um eine nicht den Tatsachen entsprechende gehandelt haben dürfte.

Da die Berufungswerberin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm, war letztlich ohne ihre weitere Anhörung die Berufungsentscheidung zu fällen.

Der Spruch war in Abänderung zur mündlichen Verkündung im Sinne des sich aus der Aktenlage ergebenden Beweisergebnisses zu korrigieren.

Die Erstbehörde war jedoch mit ihrem Schuldspruch im Ergebnis im Recht.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 1.000 S in keiner Weise entgegengetreten werden kann. Der Tatunwert dieser Übertretung liegt insbesondere darin, dass durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates, eine Verwaltungsübertretung zu ahnden, vereitelt wird. Der gesetzliche Strafrahmen reicht bei diesem Delikt bis zu 30.000 S. Die Erstbehörde hat sich hier bei der Strafzumessung zweifelsfrei innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bewegt. Selbst wenn der Berufungswerberin auch für dieses Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls noch der strafmildernde Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt, ist auch mit dieser Geldstrafe der gesetzliche Ermessensspielraum nicht verlassen worden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum