Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107972/2/Le/Km

Linz, 27.12.2001

VwSen-107972/2/Le/Km Linz, am 27. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des R E, H 43, D 7 L, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Waltraute Steger, Landstraße 22, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30.10.2001, Zl. VerkR96-4493-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung, die ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe erhoben wurde, wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 840 S (entspricht 61,05 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30.10.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 4.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 84 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 11.7.2000 zu einer näher bestimmten Zeit an einer konkret bezeichneten Stelle in der Gemeinde U auf der A Innkreisautobahn die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten zu haben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15.11.2001, wohl irrtümlich an den Landeshauptmann von Oö. gerichtet, mit der beantragt wird, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass unter Zugrundelegung des Milderungsgrundes der Straflosigkeit und des Umstandes, dass kein Erschwerungsgrund gegeben sei, die verhängte Strafe in der Höhe von 4.200 S bei einem Strafrahmen bis zu 10.000 S überhöht sei. Dies auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass mit der Tat keine Schädigung im Sinne des § 19 Abs.1 VStG verbunden gewesen wäre, die Tat keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte und aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung zwar eine Gefährdung im Sinne des § 19 Abs.1 VStG vorgelegen hätte, diese jedoch aufgrund der gegebenen Umstände (Uhrzeit, Datum, keine erschwerten Witterungsverhältnisse) in einem Ausmaß vorliege, welche keinesfalls die Höhe der verhängten Geldstrafe rechtfertige.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Die objektive Tatanlastung in Form einer Geschwindigkeitsübertretung um 51 km/h wurde nicht bestritten, weshalb dieser Teil des Straferkenntnisses rechtskräftig geworden ist.

Zur Überprüfung der Strafbemessung sind die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes heranzuziehen:

§ 19 VStG bestimmt dazu Folgendes:

Nach Abs.1 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ein wichtiger Strafbemessungsgrund ist somit das Ausmaß des Verschuldens. An sich genügt zur Verwirklichung des Deliktes der Geschwindigkeitsübertretung die Verschuldensform der Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall ist aber von der (stärkeren) Verschuldensform des Vorsatzes auszugehen:

Es ist aus der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass es durchaus zu einer Verringerung oder Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit kommen kann, wenn man längere Zeit auf der Autobahn fährt. Diese Geschwindigkeitsänderungen bewegen sich dabei jedoch lediglich in einem Bereich von 10 bis 20 km/h, denn bei einem Unter- bzw. Überschreiten dieses Bereiches wird ein Autolenker jedenfalls auf die Geschwindigkeitsänderung aufmerksam, zumindest wenn er mit der für einen Autofahrer gebotenen Aufmerksamkeit - die jedoch verlangt werden muss! - unterwegs ist.

Eine um 51 km/h erhöhte Geschwindigkeit, wie sie der Berufungswerber im gegenständlichen Fall gefahren ist, verlangt aber bereits ein so erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit, um das Fahrzeug sicher auf der Straße halten zu können, dass diese einem gewissenhaften Autolenker jedenfalls schon längst zuvor auffallen musste. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus scheidet somit die Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsübertretung in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit aus, sondern muss hier vielmehr Vorsatz angenommen werden.

Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Dabei war von einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO von bis zu 10.000 S sowie von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.2.1991, 91/03/0014, ist eine Geldstrafe von 4.000 S für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn (im Anlassfall 180 km/h, Tatzeit: 20.22 Uhr, 24. Oktober) auch bei einem Monatseinkommen des Täters von rd. 16.000 S und Sorgepflicht für die Ehefrau trotz Unbescholtenheit und Geständnis nicht als überhöht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist auch für den gegenständlichen Fall von richtungsweisender Bedeutung, weil die maßgeblichen Parameter ähnlich sind, aber lediglich eine um 200 S höhere Geldstrafe verhängt wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einen Fall betrifft, der zehn Jahre zurückliegt, ist aufgrund der mittlerweile eingetretenen Inflation die Strafbemessung im Anlassfall vergleichsweise niedriger vorgenommen worden.

Es liegt zwar (zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis) Unbescholtenheit vor, doch konnte dieser absolute Milderungsgrund nicht zu einer Verminderung der Strafe führen, weil jedenfalls durch die deutlich überhöhte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine Erhöhung der Unfallwahrscheinlichkeit und somit eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit eingetreten war, die sich straferhöhend auswirken musste.

Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers hat die Tat somit jedenfalls nachteilige Folge nach sich gezogen, weil die Verkehrssicherheit konkret gefährdet wurde, insbesonders in Anbetracht der feuchten Fahrbahn (siehe Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 14.7.2000).

Aus diesen Gründen konnte daher selbst beim Vorliegen des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholten eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vorgenommen werden, sondern erscheint die verhängte Strafe der Höhe nach erforderlich, um den Berufungswerber von weiteren Geschwindigkeitsübertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 4.200 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 840 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Strafmilderung

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