Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107974/9/Sch/Rd

Linz, 08.02.2002

VwSen-107974/9/Sch/Rd Linz, am 8. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 20. November 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Oktober 2001, VerkR96-6737-2001 Be, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Februar 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 360 Euro (entspricht 4.953,71 S) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 36 Euro (entspricht 495,37 S). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 2001, VerkR96-6737-2001 Be, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er am 20. August 2001 um 10.49 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A 25 Linzerautobahn bei Kilometer 12,761 im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Suben mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h gelenkt und somit die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 100 km/h" um 64 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die gegenständliche - mit einem Lasergerät durchgeführte - Geschwindigkeits-messung ist durch einen erfahrenen Gendarmeriebeamten erfolgt und wird schon aus diesem Grund das Messergebnis gestützt. Der bei der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig und überzeugend angegeben, eine Verwechslung des Fahrzeuges des Berufungswerbers mit einem anderen ausschließen zu können. Die Messung erfolgte aus der relativ geringen Entfernung von 209 m zwischen Standort des Gendarmeriefahrzeuges und dem gemessenen Fahrzeug. Des weiteren hat der Rechtsmittelwerber bei der anschließenden Anhaltung die Übertretung nicht in Abrede gestellt, sondern meinte lediglich, nicht auf die Geschwindigkeit geachtet zu haben. Hinsichtlich des verwendeten Lasergerätes ist noch anzuführen, dass die Berufungsbehörde Einsicht in den entsprechenden Eichschein genommen hat. Das Gerät ist am 24. Oktober 2000 geeicht worden und läuft die Nacheichfrist mit 31. Dezember 2003 aus. Es lag daher zum Messzeitpunkt ein ordnungsgemäß geeichtes Gerät vor.

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass Zweifel am Messergebnis bzw der Zuordnung desselben zum Berufungswerber nicht gerechtfertigt sind und daher die Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend erwiesen ist.

Wenngleich für das Ergebnis des Berufungsverfahrens ohne Belang, ist der Ordnung halber festzuhalten, dass der von der Erstbehörde verwendete "Bescheidschimmel" zum Teil Ausführungen enthält, die mit dem konkreten Sachverhalt nichts zu tun haben.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Solche Delikte sind immer wieder die Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Dazu kommt noch, dass derartig massive Übertretungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst, also vorsätzlich, in Kauf genommen werden.

Dem Berufungswerber kommt allerdings der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, der nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1997, 97/03/0128) bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen ist. In dem zitierten Erkenntnis wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 6.500 S bei einem unbescholtenen Fahrzeuglenker für eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h als überhöht angesehen. Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint eine Überschreitung der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen nicht angemessen. Es war daher eine entsprechende Herabsetzung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe zu verfügen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

 

 

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