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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107975/2/BR/Bk

Linz, 04.12.2001

VwSen-107975/2/BR/Bk Linz, am 4. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn A, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2001, Zl. VerkR96-7345-2001-K, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; die mit dem Straferkenntnis ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 138/2000 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 1.000 S (72,67 € = 20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz - FSG eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 26.3.2001 um 21.56 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf einer näher bezeichneten Straße in Traun gelenkt habe, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse "B" gewesen zu sein.

1.1. Bei der Strafzumessung wertete die Erstbehörde das Geständnis als strafmildernd, während sie demgegenüber keinen straferschwerenden Umstand ins Treffen führte. Es wurde von einem Monatseinkommen von 7.800 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

2. Da mit dem Vorbringen des Berufungswerbers in seiner fristgerecht erhobenen, jedoch fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung keine Tatsachenfeststellungen bestritten werden und sie sich ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet, konnte mangels eines gesonderten Antrages die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen in entscheidungswesentlicher Deutlichkeit. Sein Berufungsvorbringen beschränkt sich darüber hinaus auf ausführliche Hinweise der Einkommenssituation im Sinne der Annahme seitens der Erstbehörde. Ebenfalls wurden bestehende finanzielle Verbindlichkeiten belegt.

3. Auf Grund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist, nachdem gemäß der Anzeige seine ursprüngliche Lenkberechtigung bis 29.7.1993 befristet war. Bereits im Jahr 1995 stellt der Berufungswerber einen Antrag auf Neuerteilung. Er unterzog sich jedoch in diesem Zusammenhang nie der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung.

Mit der Verantwortung im Berufungsvorbringen von der fehlenden bzw. dem Erlöschen der Lenkberechtigung nichts gewusst zu haben und auf die Antragstellung auf Neuerteilung "vergessen zu haben", vermag der Berufungswerber daher nicht zu überzeugen. Es wäre geradezu absurd zu glauben, dass ein Erlöschen der Lenkberechtigung bereits zum Zeitpunkt des 29. Juli 1993 dem Berufungswerber verborgen geblieben sein könnte. Die Verwaltungsübertretung ist daher zumindest in der Schuldform des bedingten Vorsatzes begangen zu erachten. Dies bedeutet, dass dem Berufungswerber zumindest bewusst war, dass sein Führerschein abgelaufen war und damit die Lenkberechtigung erlosch. Dabei ist durchaus naheliegend, dass sich der Berufungswerber zumindest im Zuge der Antragstellung auf Neuerteilung über diesen Umstand informierte und er dadurch jedenfalls in Kenntnis dieses Umstandes gewesen sein müsste.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich Folgendes erwogen:

4.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

4.2. Grundsätzlich ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung als schwere Verfehlung im Straßenverkehr zu qualifizieren. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass eben diese Art von Fehlverhalten gesetzlich geschützte Interessen, nur fachlich befähigten Personen als Lenker von Pkw am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, erheblich zuwiderläuft.

"Eine Mindeststrafe von 5 000 S ist nach § 37 Abs.3 Z1 FSG u.a. für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG zu verhängen..........."

Da hier nur die Mindeststrafe verhängt wurde, muss schon aus diesem Grund der Strafberufung der Erfolg versagt werden.

Aber auch die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts kann aus nachfolgenden Gründen nicht in Betracht kommen:

Der § 20 VStG lautet: "Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden." Bei der Beurteilung der Frage des 'beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe' kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100).

Derart gewichtige Milderungsgründe vermochten dem Berufungswerber mit seinem Geständnis hier aber nicht zuerkannt werden!

Der Berufungswerber wurde laut dem im Akt erliegenden Vormerkungsverzeichnis seit 1. Juli 1999 insgesamt dreimal wegen Übertretungen der StVO 1960 (2x Geschwindigkeitsüberschreitung, 1x Falschparken) und zweimal gegen eine Bestimmung des KFG 1967 (Zulassungsvorschriften) bestraft. Von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe kann mit Blick darauf daher keine Rede sein.

Angesichts eines bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens ist die Behörde erster Instanz somit, wohl unter Bedachtnahme auf das unterdurchschnittliche Einkommen des Berufungswerbers, mit der Verhängung der bloßen Mindeststrafe sehr maßvoll vorgegangen.

Der dennoch gegen die Strafe gerichteten Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.

II. Die Kostenentscheidung gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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