Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107983/2/Fra/Ka

Linz, 10.12.2001

VwSen-107983/2/Fra/Ka Linz, am 10. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MA, gegen den Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.9.2001, Zl. S-15.253/01-4, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Laut dem in der Präambel angeführten Ladungsbescheid wird der Bw verdächtigt, eine Übertretung nach § 102 Abs.3 5 Satz KFG begangen zu haben. Dagegen richtet sich die rechtzeitig per e-Mail eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

§§ 40 ff regeln das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht (§ 45).

Gemäß § 40 Abs.2 leg.cit. kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

Gemäß § 41 Abs.2 leg.cit. ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

Gemäß § 41 Abs.3 leg.cit. kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind (Anmerkung: für den Beschuldigten wäre die Folge die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine Anhörung [§ 41 Abs.3 VStG]).

Gemäß § 19 Abs.3 leg.cit. hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegen den Vollstreckungsbehörden.

Gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. ist gegen die Ladung oder Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

Was den letztgenannten Absatz betrifft, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des VfGH verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art.129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) in den Ländern anfechtbar sind; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS, und schließe diese daher nicht aus (VfGH 6.10.1997, G 1393/95 ua). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Daraus resultiert die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates für diese Entscheidung und die Zulässigkeit der eingebrachten Berufung. Diese ist aus folgenden Gründen auch zielführend.

Laut zutreffender Rechtsmittelbelehrung beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Der Bescheid wurde am 17.11.2001 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist daher am 1.12.2001 abgelaufen. Der Vorsprachetermin wurde mit 23.11. 2001 um 11.15 Uhr festgelegt. Dem Bw wurde daher nicht die Möglichkeit eingeräumt, diese Frist zur Gänze auszuschöpfen. Dieser Gesichtspunkt ist deshalb von Relevanz, weil die Rechtsposition des Bw - hätte die Behörde bei Nichterscheinen des Bw am 23.11.2001 das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt bzw. abgeschlossen - nachteilig beeinträchtigt hätte werden können

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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