Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107985/25/Bi/La

Linz, 12.04.2002

 

VwSen-107985/25/Bi/La Linz, am 12. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, S 9, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z 13, F, vom 19. November 2001, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 5. November 2001, VerkR96-1276-2000-GG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 4. April 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (72,67 Euro) (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. April 2001 vormittags, jedenfalls vor 14.00 Uhr, es unterlassen habe, nach einem in L, D nächst dem Haus Nr. 16, mit der Baumaschine Bobcat 156 (nicht zum Verkehr zugelassen) verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S (7,26 Euro) auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. April wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten-vertreters Mag. S, des Vertreters der Erstinstanz, Herrn G, der Zeugen Ing. G K, L M, GI H E und M J sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. J L durchgeführt. Der Zeuge G E war entschuldigt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe keinen Verkehrsunfall verursacht, sondern der Schaden sei bei Arbeitsbeginn am 5. April 2000 um 7.00 Uhr schon vorhanden gewesen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die genannten Zeugen befragt und der Amtssachverständige ergänzend zu seinem im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten vom 25. September 2000, BauME-010000/4150-2000-Lj/Prie, gehört wurden.

Der Zeuge Ing. K führt aus, er sei von seiner Tochter, die das Haus verlassen habe, verständigt worden, dass an seinem vor dem Haus D 16 geparkten Pkw an der linken hinteren Stoßstangenecke eine Beschädigung bestehe. Er konnte sich aber auf Grund der inzwischen verstrichenen Zeit von zwei Jahren nicht mehr konkret erinnern, wann die Tochter ihm diese Mitteilung gemacht habe.

Laut Anzeige des Meldungslegers GI E erstattete der Zeuge um 15.20 Uhr des 5. April 2000 Meldung beim VUK und gab dort an, der Schaden sei um 14.00 Uhr festgestellt worden.

Der Zeuge Ing. K führte dazu aus, er habe zunächst versucht, sich mit den Bauarbeitern zu verständigen. Er habe dann die Zusage erhalten, ein Vertreter der Baufirma werde sich den Schaden ansehen; bis dorthin sei ebenfalls Zeit vergangen. Um 14.00 Uhr habe er dann Meldung beim nächstgelegenen Wachzimmer H erstattet, sei aber an das VUK verwiesen worden. Dorthin sei er dann mit dem beschädigten Pkw gefahren. An die genaue Uhrzeit der Schadensfeststellung durch seine Tochter konnte er sich zunächst nicht erinnern, auch nicht, als ihm deren zeugenschaftliche Aussage vor der BPD Linz vom 1. August 2000 vorgelesen wurde, in der von 8.30 Uhr des 5. April 2000 die Rede ist.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erschien Ing. K nochmals beim erkennenden Mitglied und ergänzte seine Aussage dahingehend, er habe mit seiner Gattin und seiner Tochter Rücksprache gehalten, die in ihrem Kalender nachgesehen habe. Es habe sich herausgestellt, dass sie tatsächlich gegen 8.30 Uhr des 5. April 2000 das Haus verlassen und dabei den Schaden bemerkt habe. Sie habe die Bauarbeiter darauf angesprochen, was aber nichts ergeben habe, und dann ihren Vater verständigt.

Nach diesem Beweisergebnis, das den beiden Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich eindeutig, das der Verkehrsunfall nicht wie im Spruch angelastet, am "Vormittag des 5. April 2000, jedenfalls vor 14.00 Uhr" stattgefunden hat, sondern in der Zeit zwischen 7.00 Uhr (Arbeitsbeginn des Bautrupps) und 8.30 Uhr (Schadensfeststellung).

Beide Parteienvertreter haben einer sofortigen Berufungsentscheidung ohne Fortführung der mündlichen Verhandlung zugestimmt.

In rechtlicher Hinsicht ist daher davon auszugehen, dass der Tatvorwurf in zeitlicher Hinsicht nicht mit den tatsächlichen Ereignissen übereinstimmt, wobei jedoch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG keine Verfolgungshandlung gegen den Bw im Hinblick auf einen zwischen 7.00 Uhr und 8.30 Uhr des 5. April 2000 stattgefunden habenden Verkehrsunfall mit Sachschaden gesetzt wurde. Da dieser Umstand nicht nachholbar ist, war das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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