Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107994/2/Ki/Ka

Linz, 14.12.2001

VwSen-107994/2/Ki/Ka Linz, am 14. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des CV, vom 24.9.2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 20.8.2001, VerkR96-12917-2001, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung (KFG 1967) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-12917-2001 vom 16.7.2001) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen am 23.7.2001 beim Postamt 4690 Schwanenstadt hinterlegt.

2. Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.8.2001, VerkR96-12917-2001, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass laut Eingangsvermerk der Einspruch erst am 7.8.2001 an das Amt übermittelt worden wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24.9.2001 Berufung mit der Begründung, dass er den besagten Brief (Einspruch) am 6.8.2001 zur Post gegeben habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung vom 24.9.2001 (samt Verfahrensakt), welche am 25.9.2001 persönlich abgegeben wurde, mit Schreiben vom 28.11.2001 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der gegenständliche Einspruch, datiert mit 6.8.2001, laut Eingangsstempel am 7.8.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt ist. Anders als bei der vorliegenden Berufung, wo im Eingangsstempel ausdrücklich vermerkt wurde, dass diese persönlich abgegeben wurde, findet sich beim Einspruch kein derartiger Vermerk. Weitere Unterlagen hinsichtlich der Einbringung des Einspruches finden sich im vorliegenden Verfahrensakt nicht.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Unbestritten ist, dass die Strafverfügung gemäß § 17 Zustellgesetz ordnungsgemäß hinterlegt wurde und als Beginn der Abholfrist der 23.7.2001 bestimmt war. Die Einspruchsfrist endete sohin am 6.8.2001.

Nachdem im vorliegenden Falle weder ein Postaufgabekuvert im Verfahrensakt vorliegt, noch ein Vermerk, dass die Eingabe erst am 7.8.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich abgegeben worden wäre, geht die erkennende Berufungsbehörde in dubio davon aus, dass der Bw den Einspruch tatsächlich am 6.8.2001 zur Post gegeben hat bzw kann dieses Vorbringen nicht widerlegt werden.

Der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die Erstbehörde das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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