Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107995/2/SR/Ri

Linz, 07.01.2002

VwSen-107995/2/SR/Ri Linz, am 7. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R L, Kzeile, K gegen den Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Steyr, Zl. III-S-7.270/ST/01 vom 22.10.2001 wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "den LKW" nach "2)" zu entfallen und die Geldstrafe zu lauten hat: "363,36 Euro (entspricht 5.000,00 Schilling)".
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 72,67 Euro (entspricht 1.000,00 Schilling) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 22.8.2001 um 22.20 Uhr in S, auf der Astraße in Richtung Hstraße bis nächst dem Hause Hstraße den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen

....

2) den Lkw gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz der dafür erforderlichen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

2) § 1 Abs.3 FSG i.Vm. § 37 Abs. 3 Z.1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

ATS 5.000,-- € 363,36 5 Tage 37 Abs.1 i.V.m. Abs.3 Ziff.1 FSG"

2. Gegen dieses dem Bw am 29. Oktober 2001 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. November 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die angelastete Übertretung durch die eigene dienstliche Wahrnehmung zweier Sicherheitswachebeamter als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Das monatliche Einkommen sei mangels entsprechender Angaben des Bw geschätzt worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass das von ihm gelenkte Kfz zwar als Lkw "gemeldet sei, jedoch das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschritten würde. Mit dem bis dato gültigen Führerschein der Klasse B wäre er berechtigt gewesen, dieses Kfz zu lenken. Der Tatbestand des § 37 sei nicht gegeben".

3. Die Behörde erster Instanz hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und der unabhängige Verwaltungssenat hat darin Einsicht genommen.

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 22.8.2001, um 22.20 Uhr, den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen K in S, auf der Astraße in Richtung Hstraße bis nächst dem Hause Hstraße gelenkt. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Bw vom Meldungsleger der bis 11.4.2000 befristete Führerschein für die Klasse B, Nr. III-VA-/F/94, ausgestellt von der BPD K, abgenommen. Zum Tatzeitpunkt hat der Bw nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Dem Vorlageakt (fortlaufende Nr. 6, 10, 25 und 26) ist zu entnehmen, dass die Lenkberechtigung des Bw bis zum 11.4.2000 befristet war und die Lenkberechtigung anschließend erloschen ist.

3.2. Der Lenker des gegenständlichen Kfz ist unbestritten. Die mangelnde Lenkberechtigung ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar aus dem Führerscheinübersichtsauszug und dem Befristungsvermerk in der Führerscheinkopie. Das sonstige Vorbringen des Bw ist weder schlüssig noch nachvollziehbar.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Gesetzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen für das Lenken

  1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3,

......

Wie unter der Feststellung und in der Beweiswürdigung dargelegt ist die objektive Tatseite gegeben. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Die Angaben des Bw, die auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz hinauslaufen, sind nicht geeignet, eine stattgebende Entscheidung herbeizuführen. Der Bw verkennt den Tatvorwurf, indem er davon ausgeht, dass ihm die Behörde erster Instanz das Fehlen eines gültigen "Führerscheins für eine andere als für die Klasse B" vorgeworfen habe.

Diese Berufungsausführungen treffen weder auf den Spruch noch auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu. Die Behörde erster Instanz hat dem Bw zu Recht das Fehlen der erforderlichen Lenkberechtigung vorgeworfen. Entsprechend der Führerscheinübersicht besaß der Bw zum Tatzeitpunkt keine Lenkberechtigung. Sein abschließender Hinweis, über einen "gültigen Führerschein der Klasse B" zu verfügen, ist aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptung zu werten.

Da der Bw vor der Inbetriebnahme des bezeichneten Kfz in Kenntnis war, dass er nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zumindest bedingt vorsätzlich begangen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß - hier Mindeststrafe - erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine entscheidungsrelevanten Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 181,68 € (entspricht 2.500 S) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Lenkberechtigung

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