Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107996/8/BI/KM

Linz, 31.01.2002

VwSen-107996/8/BI/KM Linz, am 31. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D S, vom 14. November 2001 gegen die Ermahnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Oktober 2001, GZ 101-5/3-330128495, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 31. Jänner 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Ermahnung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Pkw "ohne Kennzeichen" abgestellt war.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit der oben angeführten Ermahnung den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.d iVm 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, dass sein PKW Opel Ascona, Farbe blau, in L, (Parkplatz), zumindest am 11. Mai 2001 laut einer Anzeige vom 15. Mai 2001 aufgestellt gewesen sei, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO vorgelegen sei. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.
  2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Auf ausdrücklichen Antrag in der Berufung wurde am 31. Jänner 2002 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters, des Behördenvertreters R G und des Zeugen K D durchgeführt.
  3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite das Abstellen des Pkw am genannten Tag nicht, jedoch handle es sich bei dem von ihm benützten Parkplatz um einen gekennzeichneten Privatparkplatz im Eigentum der Wohnungsgenossenschaft WAG, der nur Mietern zur Verfügung stehe, und daher nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO 1960. Aus diesem Grund habe er auch den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht erfüllt, zumal die StVO nicht anwendbar sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins durch das erkennende Mitglied am 17. Dezember 2001 und einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der die Anzeige erstattet habende Zeuge D einvernommen wurden. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw ist laut Akteninhalt seit 1995 im Haus P wohnhaft und Zulassungsbesitzer des auf das Wechselkennzeichen zugelassenen Pkw, eines blauen Opel Ascona, den er fallweise benutzt. Auf Anfrage bei der WAG wurde ihm die Erlaubnis erteilt, diesen Pkw auf dem den Mietern der Häuser P und vorbehaltenen linksseitig gelegenen Parkplatz abzustellen, wobei er seine Daten und eine Kopie des Zulassungsscheins bei der Wohnungsgenossenschaft und einen Hinweis auf seinen Namen und die Adresse, unter der er erreichbar ist, im Pkw sichtbar hinterlassen musste. All das hat er befolgt und den Pkw so abgestellt, dass er jedenfalls am 11. Mai 2001 ganztägig - diesbezüglich wurde der Tatvorwurf nicht bestritten - auf dem in Rede stehenden Parkplatz aufgestellt war.

Nach eigenen Aussagen des Bw war der Parkplatz, der linksseitig der P zwei Zufahrten aufweist, zu einer früheren Zeit insofern beschildert, als daraus erkennbar war, dass es sich um einen Privatparkplatz für Mieter handelt, wobei bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen Abschleppung und Besitzstörungsklage angekündigt und tatsächlich auch über Anzeige von Mietern seitens der WAG durchgeführt wurde. Ob am 11. Mai 2001 solche Schilder angebracht waren, konnte der Bw nicht sagen. Er konnte sich erinnern, dass einmal ein Mieter ein Schild abgenommen habe, weil er dort einen Autohandel beginnen wollte; später habe die WAG die beiden restlichen Schilder abmontiert. Nunmehr befänden sich nur mehr die Metallstangen dort, auf denen früher die Schilder angebracht gewesen seien.

Bei einem am 17. Dezember 2001 durchgeführten Ortsaugenschein auf dem genannten Parkplatz stellte sich für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates die Situation so dar, wie auf den im Akt befindlichen, vom Zeugen D nach dem 11. Mai 2001 gemachten Lichtbildern ersichtlich: Der linksseitig der P gelegene Parkplatz ist dem äußeren Anschein nach keinem bestimmten Personenkreis vorbehalten und weist - zum Unterschied von den gegenüberliegenden Parkplätzen, die jedoch zu Häusern einer anderen Wohnungs-genossenschaft gehören - keinerlei Beschilderung auf. Auf der Parkfläche sind zwar Bodenmarkierungen für die einzelnen Abstellplätze angebracht; diese sind aber, wie auch der Bw bestätigte, keiner bestimmten Wohnung zugeordnet.

Der Zeuge D gab an, er sei als Magistratsbeamter für die Feststellung von Fahrzeugen, die ohne Bewilligung und Kennzeichen abgestellt seien, zuständig und führe seit Herbst 2000 regelmäßig Kontrollen, so auch auf dem genannten Parkplatz durch. Am Tag, als ihm der genannte Pkw aufgefallen sei, sei ganz sicher keine Beschilderung bei diesem Parkplatz vorhanden gewesen, die auf einen Privatparkplatz für Mieter hingewiesen hätte. Für ihn sei der Parkplatz der äußeren Erscheinung nach eine Straße mit öffentlichem Verkehr, auf die sich seine Zuständigkeit beschränke.

Der Bw beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Vertreters der WAG zum Beweis dafür, dass es sich am Vorfallstag beim genannten Parkplatz nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelte. Der Beweisantrag war zum einen schon deshalb abzuweisen, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die dem Bw zu Handen des Beschuldigtenvertreters laut Rückschein am 8. Jänner 2001 zugestellt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass allfällige weitere Beweismittel (darunter sind selbstverständlich auch Zeugen zu verstehen) entweder zur Verhandlung mitzubringen oder so rechtzeitig bekannt-zugeben sind, dass sie bei der Verhandlung zur Verfügung stehen. Der Beweisantrag wurde vom Beschuldigtenvertreter im Rahmen der vorgängigen Äußerungen gestellt, hat sich also nicht erst in der Verhandlung ergeben. Zum anderen hat der Zeuge D ausdrücklich ausgeschlossen, dass am 11. Mai 2001 noch eine Beschilderung wie vom Bw angegeben, vorhanden war. Der Bw selbst konnte sich nicht erinnern, wann die Beschilderung entfernt worden war. Es war daher auf der Grundlage der unbedenklichen Zeugenaussage des Anzeigers davon auszugehen, dass sich die Situation am 11. Mai 2001 von der beim Ortsaugenschein vorgefundenen nicht unterschieden hat. Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung einer Parkfläche als Straße mit oder ohne öffentlichen Verkehr um eine Rechtsfrage, die nicht durch Zeugen zu lösen ist.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Gemäß Abs.1 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechts-vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beein-trächtigen.

Dass der Bw seinen Pkw ohne eine Bewilligung gemäß § 82 Abs.1 StVO und ohne Kennzeichentafeln aufgestellt hat, ist als erwiesen anzunehmen. Es war daher die Frage zu lösen, ob die dafür verwendete Fläche als Straße im Sinn der StVO anzusehen war.

Gemäß § 1 Abs.1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (ua in seinem Erkenntnis vom 28. November 1995, 95/02/0378, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 25. April 1985, 85/02/0122, 0123) ausgesprochen, dass unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen (§ 1 Abs.1 2. Satz StVO) zu verstehen ist, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Nicht aber kann der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge. Bei einer solchen Auslegung träte diese Folge nämlich immer schon dann ein, wenn zB Zufahrts-, Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benützern durchbrochen würden.

Ein Privatparkplatz, also ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz, stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (vgl VwGH v 23. März 1999, 98/02/0343; VwGH v 9.Mai 1990, 89/02/0218).

Im gegenständlichen Fall war nach den eindeutigen Ergebnissen des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der im Eigentum der Wohnungs-genossenschaft stehende Parkplatz (im Innenverhältnis) zwar für die Mieter der nebenan befindlichen Häuser bestimmt war, jedoch war nach außen nicht erkennbar, dass irgendein Personenkreis von der Benützung des Parkplatzes ausgeschlossen gewesen wäre. Ein Schranken war ebenso wenig vorhanden wie ein Hinweis auf irgendeine Einschränkung des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs in Form von Schildern oder Tafeln. Am Vorfallstag war der Parkplatz daher ohne jeden Zweifel als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen, sodass eine Bewilligung nach der StVO 1960 erforderlich gewesen wäre.

Selbst wenn der Bw den Pkw zu einem (von der Ermahnung nicht umfassten) Zeitpunkt dort abgestellt hätte, als die angeführte Beschilderung noch vorhanden war - der Zeuge hat dezidiert ausgesagt, er nehme die Kontrollen seit Herbst 2000 vor und da seien keine Tafeln angebracht gewesen - so wäre er verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, ob sich die rechtliche Situation in der Zwischenzeit geändert hat.

Der Bw hat auf dieser Grundlage den ihm zur Last gelegten Tatbestand - mit Maßgabe der Spruchergänzung, wobei die Strafverfügung als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG anzusehen ist - erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG, nämlich geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen, sind insofern gegeben, als sich der Bw zumindest bei der WAG erkundigt und die ihm dort genannten Auflagen erfüllt hat. Dass die Übertretung nicht unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, wurde nie behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei auf dieser Grundlage Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

ungekennzeichneter Privatparkplatz = Straße iSd § 1 StVO

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