Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107997/25/Fra/Km

Linz, 19.03.2002

VwSen-107997/25/Fra/Km Linz, am 19. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn HK, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. JB, Dr. JH und Mag. BT, gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. November 2001, VerkR96-1053-2001-Mg/Hei, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. März 2002, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat unter Punkt 1 des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S, das sind nunmehr 1.162,77 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden) verhängt, weil er am 16. Mai 2001 um ca. 15.45 Uhr den PKW der Marke Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet A, auf der H Landesstraße (K), in Richtung Alte H gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,8 mg/l oder mehr (0,85 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung am 16.5.2001 um 18.36 Uhr am Gendarmerieposten Alkoven) befunden habe.

Ferner wurde gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu keiner Berufungsvorentscheidung veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c zweiter Satz VStG) entscheidet.

3. Die belangte Behörde stützt den dem Bw zur Last gelegten Tatbestand auf die am Gendarmerieposten Alkoven am 16.5.2001 um 18.36 Uhr von Bez.Insp. K mittels geeichtem Alkomaten durchgeführte Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Ergebnis von 0,85 mg/l AAG. Betreffend die Lenkzeit wird auf die Anzeige der Frau N sowie auf die Angaben des Rev.Insp. Norbert I, Gendarmerieposten A, verwiesen, der diese Anzeige entgegennahm. Aufgrund der unterschiedlichen Trinkverantwortungen des Bw laut Anzeige sowie vom 31. Juli 2001 ist die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass zwischen Lenkzeit und Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt keine weiteren alkoholischen Getränke konsumiert wurden.

4. In seinem Rechtsmittel ficht der Bw das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Als Berufungsgründe bringt er unrichtige Beweiswürdigung, wesentliche Verfahrensverstöße und Verfahrensmängel sowie materielle Rechtswidrigkeit vor.

Im Einzelnen führt der Bw aus, es widerspreche den fundamentalsten Grundsätzen der (Verwaltungs-)Strafrechtsordnung, wenn im Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) ausgeführt wird, dass der körperliche und geistige Zustand des Beschuldigten zum Unfallszeitpunkt "nicht festgestellt werden konnte" und trotz dieses Umstandes die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 ausführe, dass zum Unfallszeitpunkt eine Alkoholisierung von zumindest 0,8 mg/l AAG vorlag.

Besonders bemerkenswert und kurios erscheine ihm folgender Umstand: Im angefochtenen Straferkenntnis gelangt die belangte Behörde (Seite 9) zur Ansicht, dass er zwischen Unfallszeitpunkt und Zeitpunkt der Überprüfung der Atemluft keine weiteren alkoholischen Getränke konsumiert hat. Unstrittig habe die Alkomatmessung um 18.36 Uhr stattgefunden und habe einen Messwert von 0,85 mg/l AAG ergeben. Selbst wenn man nun von dem von der Behörde angenommenen Tatzeitpunkt, nämlich 15.45 Uhr ausgehe, liegen zwischen Unfallszeitpunkt und Messung knapp drei Stunden. In diesem dreistündigen Zeitraum habe er nach Ansicht der Behörde jedenfalls keinen Alkohol konsumiert. Die Annahme der Behörde würde bedeuten, dass er von 15.45 Uhr bis 18.36 Uhr weniger als 0,05 mg/l AAG abgebaut hätte. Auch wenn die belangte Behörde unter ausdrücklicher Berufung auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu dieser ihrer "Überzeugung" gelangt, dürfe er bemerken, dass gemäß ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte Beweiswürdigung Verstandessache sei und einen Denkprozess nach den Gesetzen der Logik darstelle. Auf welchen Sachverhaltsfeststellungen die Annahme der belangten Behörde basiere, wonach zum Unfallszeitpunkt schon eine Alkoholisierung von 0,8 mg/l AAG Alkoholgehalt oder mehr vorlag, lasse sich zumindest der Begründung des bekämpften Bescheides nicht entnehmen. Er beantrage daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Nach Ansicht des Bw liegen zur Frage der Feststellung des Alkoholisierungsgrades zum angenommenen Tatzeitpunkt nachstehende Beweisergebnisse vor:

Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Alkoven vom 18.5.2001 ergebe sich, dass bei ihm am 16.5.2001 um 18.36 Uhr ein Wert von 0,85 mg/l AAG in der Atemluft festgestellt wurde. In dieser Anzeige werde weiters dargestellt, dass er um 16.45 Uhr sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Verfasser dieser Anzeige, der Zeuge K, führe dazu an, die Übertretung "dienstlich wahrgenommen" zu haben. Um 16.45 Uhr könne der Zeuge K keine unmittelbaren Wahrnehmungen über seine Alkoholisierung gemacht haben. Objektiver Inhalt dieser Anzeige ist die vorgenommene Alkomatmessung um ca. 18.35 Uhr, die bei ihm eine Alkoholisierung ergeben hat.

Aus der niederschriftlichen Aussage des Herrn K vom 29.6.2001 gehe hervor, dass dieser Zeuge bekräftigte, dass seine Angaben in der mittlerweile bereits eingebrachten Rechtfertigung "nicht richtig sein können", da er (der Bw) um 16.45 Uhr (!) auf dem Wege zur Familie S einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete. Bez.Insp. K habe es dabei unterlassen, darzutun, dass er diese Aussagen keinesfalls auf eigene Wahrnehmungen stützen könne, sondern lediglich vom Hörensagen wiedergebe. Weiters musste der Zeuge K in der Folge seinen vorgreifend präzisierten Tatzeitpunkt (16.45 Uhr) ohnedies revidieren, was von der belangten Behörde lapidar als "Schreibfehler" qualifiziert wurde, obwohl die diesbezüglichen Angaben des Zeugen K einerseits in der Anzeige, andererseits niederschriftlich - sogar unter Wahrheitspflicht - wiederholt wurden. Aus der Aussage des Zeugen K sei allerdings jedenfalls zusammenfassend festzuhalten, dass keine unmittelbaren Angaben über die Alkoholbeeinträchtigung bei ihm zum tatsächlichen Tatzeitpunkt gemacht werden können.

Aus der niederschriftlichen Aussage des Zeugen Hans S gehe hervor, dass seine Angaben, nämlich das Vorhaben, Arbeiten im Jagdrevier vorzunehmen, grundsätzlich richtig seien. Weiters ergebe sich daraus, dass die Behauptung richtig sei, dass er eben zu spät zu dieser Verabredung gekommen war.

Der Zeuge FS führte aus, dass er ihn kurz nach 18.00 Uhr nach Hause gefahren habe, weil eben die Mutter des Zeugen FS angerufen und mitgeteilt habe, dass er bei ihr Alkohol konsumiert hätte und daher nicht selbst fahren könne und möchte.

Die Zeugin CS bestätigte seinen Aufenthalt am Nachmittag bei ihr zu Hause. Weiters sei der Aussage der CS zu entnehmen, dass er bei ihr Alkohol konsumiert hat. CS könne definitiv ausschließen, dass er im Zeitrahmen seines Besuches sein Auto benutzt habe. Ebenso bestätigte diese Zeugin seine Ausführungen über die Telefonate, den Alkoholkonsum sowie den Aufenthalt in der Küche.

Aus der Aussage der Zeugin N lasse sich zur Frage der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nichts gewinnen.

Auch den Aussagen der Zeugen Bez.Insp. I und T ist zur Frage der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nichts abzugewinnen.

Seine niederschriftlichen Aussagen finden Deckung insbesondere in den Zeugenaussagen der Familie S. Die einzige Divergenz seiner Aussage (und auch CS) gegenüber den anderen Zeugenaussagen liegen in der Angabe, ob er nunmehr zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr oder aber zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr zur Familie S gefahren sei. Wiederum lasse sich aber daraus nicht ableiten, dass er dabei alkoholisiert gewesen sei.

Obwohl die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darauf eingehe, aus welchen Gründen den Aussagen der Zeugen N bzw. I mehr Glauben geschenkt werde als der Aussage der Zeugin S sowie seiner Verantwortung, bilde selbst die Widersprüchlichkeit in den Zeitangaben keinen Anhaltspunkt dafür, eine Alkoholisierung bei ihm zum Zeitpunkt seiner Anreise zum Anwesen S - unabhängig, ob 14.45 Uhr oder 15.45 Uhr - abzuleiten. Im Rahmen seiner Einvernahme habe er gegenüber der Amtsärztin, Frau Dr. B, exakt angegeben, welche Mengen Alkohol von ihm im Anwesen S konsumiert worden sind. Selbst wenn die belangte Behörde seinen Angaben zu der bei S konsumierten Menge an Alkohol nicht folge, so hätte die belangte Behörde jedenfalls festzustellen gehabt, dass grundsätzlich Alkohol im Anwesen S konsumiert wurde. Darauf hätte die belangte Behörde eine weitere Rückrechnung anstellen müssen - durch Beiziehung der Amtsärzte bzw. von Sachverständigen - um letztendlich auf eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von 0,8 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft zu gelangen.

Aus der Stellungnahme Dris. B vom 3.8.2001 gehe zweifelsfrei hervor, dass seine Angaben über seine konsumierte Alkoholmenge schlüssig und glaubwürdig seien und zwar unabhängig davon, ob die Trinkzeit bis 14.10 Uhr oder bis 15.45 Uhr rückgerechnet werde. Auf diese Rückrechnung und Stellungnahme der Frau Amtsärztin sei die belangte Behörde in keiner Weise eingegangen. Diese führe lapidar aus, dass seine Angaben zum Nachtrunk "unglaubwürdig" seien und postuliere, dass eben zwischen 15.45 Uhr bis 18.35 Uhr nichts getrunken wurde. Wenn sich die belangte Behörde unter Zitierung eines VwGH-Erkenntnisses darauf berufe, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des konsumierten Alkoholes konkret zu behaupten und zu beweisen habe, übersehe sie, dass die von ihm angegebene Trinkmenge konkret behauptet und durch die Ausführung der Amtsärztin zumindest prima facie bewiesen worden sei. Die Angaben zur Trinkmenge als eigentlich gegenständliche Frage sei nach dem Inhalt der Stellungnahme der Frau Amtsärztin jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar und zwar unabhängig davon, von welchem Tatzeitpunkt ausgegangen werde.

Zusammengefasst liegen nach Ansicht des Bw im gegenständlichen Verfahren keine Beweisergebnisse vor, auf welche die belangte Behörde ihre Annahme stützen könnte, dass er alkoholisiert gefahren ist, geschweige denn darüber, welcher Grad der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt vorlag, weshalb seiner Ansicht nach Spruchpunkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses aufzuheben ist.

5. Aufgrund des Vorbringens des Bw war gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde am 14. März 2002 abgehalten.

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der bei dieser Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die dem Bw zur Last gelegte Übertretung nicht bewiesen werden kann. Diese Überzeugung resultiert aus folgender

Beweiswürdigung:

6.1. Unstrittig ist, dass beim Bw am Gendarmerieposten Alkoven am 16.5.2001 eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt vorgenommen wurde. Diese Untersuchung führte Bez.Insp. K mittels geeichtem Alkomaten (Marke Siemens, Bauart Nr. AA238) vor. Laut Anzeige vom 16.5.2001 wurde die erste Messung um 18.32 Uhr durchgeführt. Diese Messung ergab einen AAG von 0,89 mg/l. Die zweite Messung wurde um 18.36 Uhr mit einem AAG von 0,85 mg/l durchgeführt.

6.2. Zur strittigen Lenkzeit wird ausgeführt:

Der Oö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Lenkzeit richtig ist. Es wird insoweit den Aussagen der Zeugin MN, des Zeugen A T sowie des Zeugen Rev.Insp. NI gefolgt.

Die Zeugin MN führte bei der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass ihr der Bw als Lenker des verfahrensgegenständlichen Pkws an der Tatörtlichkeit entgegengekommen und an dem von ihr gelenkten Pkw vorbeigefahren ist.

Es handle sich bei der Tatörtlichkeit um eine kurze, enge Straße. Sie hätte Angst gehabt, weil das Fahrzeug ein bisschen geschlittert ist und sie habe befürchtet, dass ihr das Fahrzeug zu nahe komme. Sie habe vorher einen "Knall" gehört, der auf eine Kollision schließen ließ. Unmittelbar habe sie die Kollision nicht wahrgenommen. Sie habe jene Fahrzeugteile, die der vom Bw gelenkte Pkw verloren hatte, zur Seite räumen wollen, damit sie die Fahrt mit ihrem Pkw fortsetzen habe können. Es sei ihr auch Herr AT entgegengekommen, der ebenfalls die Fahrzeugteile wegräumen wollte und dies in der Folge auch getan habe. Herr K sei direkt an ihr vorbeigefahren. Sie kenne Herrn K, weil sie A ist. Sie arbeite bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding im Waffenreferat und habe auch schon dienstlich mit Herrn K zu tun gehabt. Zur Zeit befragt, gab die Zeugin an, dass sich der Vorfall um ca. 16.00 Uhr ereignet habe müsse. Ob das eine Viertelstunde vor- oder nachher gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Sie sei dann anschließend beim Kaufhaus Schlecker einkaufen gewesen und habe ca. fünf Minuten später die Anzeige bei der Gendarmerie erstattet.

Der Zeuge AT führte aus, in Alkoven, K, im Nachbarhaus zum Objekt Kirchenstraße 2, zu wohnen. Er sei mit Restaurierungsarbeiten beim Haus in einer Entfernung von ca. 15 bis 20 m von der Unfallstelle beschäftigt gewesen. Er habe einen "Schepperer" gehört, sehen habe er nichts können. Der Unfall müsse sich in der Zeit zwischen 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr ereignet haben. Er sei sofort auf die Straße gegangen und habe dort einen Kotflügel liegen gesehen, Frau N sei hinzugekommen. Er habe dann in einer Entfernung von ca. 40 m noch ein rotes Auto bei der Kreuzung gesehen.

Rev.Insp. I führte zeugenschaftlich aus, dass Frau N um ca. 16.00 Uhr zu ihm gekommen sei und die Anzeige erstattet habe. Er sei sodann zum Unfallort, der sich ca. 30 m bis 40 m vom Gendarmerieposten entfernt befindet, gegangen, habe Fotos gemacht und Fahrzeugteile zur Seite geräumt. Anschließend sei er zum Gendarmerieposten zurückgekehrt und habe seinen Chef mittels Funk angerufen. Sein Vorgesetzter Bez. Insp. K und er hätten dann nach dem Fahrzeug gefahndet, dieses jedoch nicht aufgefunden. Er habe seinen Dienst um 17.00 Uhr beendet. Die Anzeigeerstattung habe er auf einen Vormerkzettel festgehalten und diesem seinen Vorgesetzten weitergegeben. Den Eintrag im Dienstbericht (ist Bestandteil des erstinstanzlichen Aktes), wonach sein Dienst um 19.00 Uhr geendet habe, konnte der Zeuge bei der Berufungsverhandlung nicht aufklären.

Zu diesem Widerspruch führte Bez. Insp. K bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich aus, es sei richtig, dass sein Kollege I etwas nach 17.00 Uhr nach Hause gegangen sei. Wenn in diesem Bericht als Dienstende 19.00 Uhr angeführt ist, gäbe er dazu an, dass das intern geregelt wurde. Er sei zur Tatzeit Dienststellenleiter des GP Alkoven gewesen und es sei ihm zugestanden, seinem Kollegen Zeitausgleich zu geben. Mit dem Verkehrsunfall habe er nichts zu tun gehabt. Sein Kollege I habe ihn kurz mündlich über die Unfallaufnahme informiert. Aus den Unterlagen seines Kollegen habe er dann offenbar eine falsche Unfallszeit (Anmerkung: 16.45 Uhr) abgelesen. Die anderen Daten habe er selbst von Herrn K geholt. Durch das Ablesen der falschen Uhrzeit sei ein Übertragungsfehler passiert.

Aufgrund der Aussagen der Zeugen N und T ist somit die spruchgemäße Lenkzeit erwiesen. Die Aussage des Rev.Insp. I, der die Anzeige entgegen genommen hat, geht konform mit dieser Lenkzeit. Bez. Insp. K konnte überzeugend die Gründe darlegen, wie es zur (falschen) Lenkzeitangabe von 16.45 Uhr gekommen ist.

Im Hinblick auf die oa. Aussagen kann die Behauptung von CS laut Zeugenaussage am 5. Juli 2001 vor der Bezirkshauptmannschaft Eferding insoferne, als am 16. Mai 2001 der Berufungswerber ca. zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr zu ihrem Anwesen G gekommen sei und sie weiters mit Sicherheit ausschließen könne, dass der Bw bis zum Abholen durch ihren Sohn Fritz S sein Auto benützte, nicht nachvollzogen werden. Zu bedenken ist, dass es sich bei Frau N und Herrn T um Zufallszeugen handelt. Frau N kennt den Bw. Sie hat genau gesehen, wie dieser an ihrem Pkw vorbeigefahren ist. Weiters hat sie Herrn T sofort gesagt, dass es sich beim Lenker des Pkws um den Bw handelt. Ihre Angaben zur Lenkzeit gehen mit den Zeitangaben des Rev.Insp. I konform. Auch Herr T spricht von einer Lenkzeit von ca. 15.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr.

Frau CS kann sich somit hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem der Bw zu ihrem Anwesen gekommen ist, nur irren. Geht man davon aus, dass der Bw um ca. 16.00 Uhr zu ihrem Anwesen gekommen ist, ist ihre Aussage, dass dieser das Anwesen bis zum Abholen durch ihren Sohn FS nicht verlassen hat, jedoch nachvollziehbar. Würde man jedoch davon ausgehen, dass der Bw um ca. 14.00 Uhr zu ihrem Anwesen gekommen ist, kann der Widerspruch in ihrer Aussage insoferne, als sie einerseits behauptet, nicht ausschließen zu können, dass der Bw zwischenzeitig das Haus verlassen hat, jedoch schon ausschließen zu können, dass dieser das Auto benützte, nicht aufgeklärt werden.

6.3. Zur Nachtrunkproblematik wird ausgeführt:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss auf einen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen werden. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes muss derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret behaupten und beweisen.

Diese Forderung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Zeitpunktes der Behauptungs- und Beweispflicht eines Nachtrunkes ändert nichts daran, dass auch Nachtrunkangaben einer Beweiswürdigung zu unterziehen sind.

Laut Beilage zur Anzeige des Gendarmeriepostens Alkoven vom 18.5.2001 ist als Nachtrunk "zwei Halbe Most" angeführt. Diese Angaben können jedoch - wie nachfolgend ausgeführt - nicht als verlässlich angesehen werden.

Bei der Berufungsverhandlung schilderte Bez. Insp. K, der die Atemluftuntersuchung durchgeführt hat, eindrucksvoll und plastisch den Verlauf der Amtshandlung. Der Zeuge führte aus, dass die Amtshandlung sehr schwierig gewesen sei. Der Bw sei kaum ansprechbar gewesen. Er - der Zeuge - habe Angst um den Bw gehabt. Dieser sei mitsamt dem Drehsessel umgefallen. Die Befragung sei sehr mühsam gewesen. Auf seine Frage, ob er einen Unfall gehabt habe, hätte der Bw nur ein paar Brummer gemacht. Es sei keine ordentliche Auskunft zu bekommen gewesen. Der Bw habe ziemlich herumgeschrieen und habe ihm etwas von einem Jagdunfall erzählt. Es sei mit ihm nichts Richtiges anzufangen gewesen.

Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund der oa. Zeugenaussage zur Überzeugung gelangt, dass die laut Anzeige angeführte Nachtrunkmenge nicht ausreichend beweiskräftig ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Bw in einem Zustand befand, in dem er nicht mehr in der Lage war, an ihn gestellte Fragen zu verstehen, geschweige den sinnvoll zu beantworten.

Bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 31. Juli 2001 hat der Bw die Nachtrunkmenge konkretisiert.

Bei der Berufungsverhandlung hat die medizinische Amtssachverständige gutachtlich ausgeführt, dass die vom Bw angegebene Menge geeignet ist, den Alkomatmesswert zu erklären, wobei jedoch nur von Durchschnittswerten und Durchschnittsmengen ausgegangen werden könne.

Zusammenfassend stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass der Bw sein Fahrzeug zur angenommenen Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hat. Ein Indiz dafür ist auch die "Fahrerflucht" nach dem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden (siehe Parallel-Erkenntnis, VwSen-107998-2001). Im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse kann jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bw - wie dies die belangte Behörde angenommen hat - keinen Nachtrunk oder lediglich 2 Halbe Most konsumiert hat. Da die vom Bw bei der belangten Behörde bei seiner Ersteinvernahme angegebene Nachtrunkmenge im Wesentlichen mit dem unstrittigen Alkomatmesswert korreliert, kann auch nicht mit entsprechender Sicherheit festgestellt werden, ob und welchen Alkoholisierungsgrad der Berufungswerber zur Lenkzeit aufgewiesen hat. Es war somit nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden.

7. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum