Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108000/7/Br/Bk

Linz, 07.01.2002

VwSen-108000/7/Br/Bk Linz, am 7. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. J, vertreten durch Herrn Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., vom 9. November 2001, Zl.: VerkR96-2287-2001, wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 7. Jänner 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dem Grunde nach keine Folge gegeben; die Geldstrafe wird jedoch auf 300 € (entspricht 4.128,09 S) ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 30 € (entspricht 412,81 S). Für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.400 S und für den Nichteinbringungsfall 88 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 1. April 2001 um 16.34 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, bei Autobahnkilometer 61,581, die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten habe.

    1. Begründend führte die Erstbehörde Folgendes aus:

"Das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, VAAST Ried i.I., erstattete am 1.4.2001 zu GZ 976/2001/Sw Anzeige, weil Sie am 1.4.2001 um 16.34 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn im Gemeindegebiet von St. Martin i.l. in Richtung Suben lenkten und bei ABKM 61,581 eine Geschwindigkeit von 183 km/h einhielten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, Typ LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7655, durch Revlnsp. S festgestellt.

Sie führten bei der Anhaltung zu Ihrer Rechtfertigung aus, dass Sie zwar schneller als 150 km/h keinesfalls aber 189 km/h gefahren seien.

Die hs. Behörde legte Ihnen daraufhin mit Schreiben vom 26.4.2001 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und forderte Sie auf, sich hiezu zu rechtfertigen.

Nach Akteneinsicht sowie Gewährung einer Fristverlängerung haben Sie schließlich mit Schreiben vom 31.8.2001 angeführt, dass Sie etwa 150 km/h gefahren seien, weil der Nachfolgeverkehr so knapp auf Ihr Fahrzeug aufgefahren sei, dass Sie dieses kurzfristig beschleunigt haben, um sich in weiterer Folge wieder rechts einordnen zu können. Die Messung wurde aus einer Entfernung von 479 m durchgeführt und es sei dem Beamten aufgrund des starken Verkehrs sicherlich nicht möglich gewesen, die gemessene Geschwindigkeit exakt Ihrem Fahrzeug zuzuordnen. Bereits bei der Anhaltung hätten Sie die Gendarmeriebeamten darauf hingewiesen, dass Sie das Messergebnis nicht verursacht haben können. Es sei gar nicht möglich, aufgrund der Fahrbahnbeschaffenheit eine Messung über eine derartig große Strecke durchzuführen. Die Beamten hätten weiters weder die Gerätefunktionskontrolle noch die Zielerfassungskontrolle sowie die 0 km/h-Messung durchgeführt.

Es wurde daraufhin am 25.9.2001 Revlnsp. M als Zeuge einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Kollege S damals vom Parkplatz O aus Lasermessungen durchgeführt habe. Er habe die vorgeschriebenen Überprüfungen des Messgerätes durchgeführt, wobei diese die einwandfreie Funktion ergaben. Nach der ggst. Messung habe ihm sein Kollege die Laserpistole übergeben und gesagt, welches Fahrzeug er gerade gemessen hätte. Dieses habe er während der Annäherung nicht aus den Augen gelassen und beim Vorbeifahren die Fahrzeugtype und das Kennzeichen festgestellt. Eine Verwechslung schließe er daher aus. Die gemessene Geschwindigkeit von 189 km/h vor Abzug der Messtoleranz habe auch er am Display abgelesen. Hinsichtlich des damaligen Verkehrsaufkommens konnte der Zeuge keine Aussage mehr machen.

Am 10.10.2001 wurde der Meldungsleger Revlnsp. S als Zeuge einvernommen, wobei er angab, dass er damals Fahrer des Streifenwagens gewesen sei und sie vom Parkplatz Osternach aus Lasermessungen durchgeführt hätten. Die vorgeschriebenen Überprüfungen des Lasergerätes habe er durchgeführt, wobei keine Fehler aufgefallen seien. Das entsprechende Messprotokoll legte er vor. Der Zeuge führte weiters aus, dass aus der Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen eine leichte Linkskurve sei und die Fahrzeuge etwa 500 - 600 m vor seinem Standort auftauchen würden. Er habe ein augenscheinlich schnelles Fahrzeug gemessen und die Geschwindigkeit von 189 km/h im Zielfernrohr gesehen sowie die Laserpistole seinem Kollegen übergeben. Das gemessene Fahrzeug habe er während der Annährung und der Vorbeifahrt nicht aus den Augen gelassen. Beim Vorbeifahren habe er die Fahrzeugtype und das Kennzeichen festgestellt. Eine Verwechslung schließe er daher aus. Nach der Anhaltung habe er dem Lenker die Displayanzeige vorgezeigt, dieser rechtfertigte sich dahingehend, dass er nur ca. 150 km/h gefahren sei und die gemessene Geschwindigkeit nicht von ihm stammen könne. Er hätte nichts davon gesagt, dass er von einem anderen Fahrzeug gedrängt worden sei.

Diese Zeugenaussagen sowie das Messprotokoll und der Eichschein des verwendeten Lasergerätes wurden Ihnen übermittelt und Sie führten dazu aus, dass der Gendarmeriebeamte weder die Gerätefunktionskontrolle noch die Zielerfassungskontrolle sowie die 0 km/h-Messung durchgeführt hätte. Er könne auch offenbar kein Messprotokoll vorlegen, weshalb die Geschwindigkeitsmessung nicht anzuerkennen sei. Sie seien keinesfalls die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren.

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Die hs. Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken des PKW mit 183 km/h aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos sowie der Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten in objektiver Hinsicht als erwiesen an.

Zu den Zeugen ist festzuhalten, dass diese als Beamte im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage neben den allgemein geltenden straf- auch mit dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Sie als Beschuldigter können sich dagegen in jeder Hinsicht rechtfertigen, ohne an die Wahrheit gebunden zu sein. Es kommt daher der Aussage der Zeugen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und war Ihre Verantwortung als Beschuldigter nicht geeignet, die Richtigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen.

Ihre Stellungnahme vom 2.11.2001 ist nicht nachvollziehbar, weil beide Gendarmeriebeamte in ihrer Zeugenaussage darauf hinwiesen, dass die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt wurden und auch ein entsprechendes Messprotokoll vorgelegt wurde.

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser "LTI 20.20 TS/KM-E" stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH vom 16.3.1994, ZI. 93/03/0317).

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar.

Da im ggst. Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind und die hs. Behörde von einer bloß fahrlässigen Begehung ausgeht, konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gefährdet in höchstem Maß jene Rechtsgüter, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient. Es sind dies insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Bei einem Unfall mit einer so hohen Geschwindigkeit treten erfahrungsgemäß besonders große Schädigungen dieser Rechtsgüter ein. Die hs. Behörde geht davon aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest grob fahrlässig begangen wurde, weil bei einer Geschwindigkeit von 183 km/h ein "Übersehen" der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht anzunehmen ist.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 S 10.000,-- beträgt, die verhängte Geldstrafe von S 4.400,-- sich also im mittleren Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hs. Behörde davon ausgeht, dass Sie ein monatliches Nettoeinkommen von S 15.000,-- bei keinem Vermögen und Sorgepflichten erzielen.

Als mildernd war Ihre bisherige Straflosigkeit, als erschwerend waren keine Umstände zu werten."

  1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 09.11.2001 innerhalb offener Frist

BERUFUNG

an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ich für schuldig erkannt, am 01.04.2001 um 16.34 Uhr als Lenker des Pkw auf der A 8 bei ABKM 61,5 in Fahrtrichtung Suben die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten zu haben.

Dieser Tatvorwurf ist nicht richtig, richtig ist vielmehr, daß ich eine Geschwindigkeit von etwa 150 km/h einhalten habe, dies deshalb, da der Nachfolgeverkehr auf mein Fahrzeug derart knapp aufgefahren ist, daß ich dieses kurzfristig beschleunigt habe, um in weiterer Folge in die rechte Fahrspur wechseln zu können.

Die Radarmessung wurde aus einer Entfernung von 479 m durchgeführt. Nachdem reger Verkehr war, auch vor mir befanden sich Fahrzeuge, war es dem einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt der Messung sicher nicht möglich zu unterscheiden, welches Fahrzeug durch die Radarmessung erfaßt wurde. Bei einer Entfernung von 479 m ist eine exakte Zielerfassung nicht mehr möglich.

B e w e i s : einzuholendes Sachverständigengutachten

Ich habe auch im Anschluß gegenüber den amtshandelnden Beamten darauf hingewiesen, daß dieses Meßergebnis nicht durch mein Fahrzeug verursacht worden sein kann.

Was das Gerät betrifft, so wurde hinsichtlich der intervenierenden Beamten die Gerätefunktionskontrolle nicht entsprechend durchgeführt.

Nach den einschlägigen Vorschriften müssen die eingesetzten Lasergeräte mit folgenden

Kontrollen überprüft werden:

Gerätefunktionskontrolle

Zielerfassungskontrolle

0 km/h-Messung

Sämtliche dieser Kontrollen sind nach den einschlägigen Verwendungsvorschriften für das Lasergerät regelmäßig durchzuführen, über sämtliche dieser Kontrollen sind Protokolle anzufertigen.

Die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt. Daraus ergibt sich entweder, daß diese Protokolle eine Fehlfunktion des Gerätes aufgewiesen haben müssen oder daß die entsprechenden Funktionskontrollen des Gerätes nicht durchgeführt wurden. Daraus ergibt

sich weiters, daß ein entsprechender Nachweis über die von mir tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit durch die Lasermessung nicht erbracht werden kann.

Ich möchte nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, daß die angeführte Geschwindigkeit sicherlich nicht von mir eingehalten wurde, eine derartige Geschwindigkeit ist auch nach der Bauartgeschwindigkeit des angehaltenen Fahrzeuges gar nicht möglich.

Beweis: wie bisher

meine Einvernahme

Aus all den angeführten Gründen beantrage ich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

K, am 28.11.01 M

Dr.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 726,00 EUR (entspricht 9.989,98 ATS) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried, Zl.: VerkR96-2287-2001 und durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten RevInsp. S und RevInsp. M und die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zur Einsicht vorgelegt und zur Erörterung gestellt wurden ferner die Verwendungsbestimmungen des Messgerätes LTI 20.20 TS/KM, sowie das Einsatzprotokoll.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte ein damals von ihm ausgeborgtes Fahrzeug der Marke Volvo auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke in Fahrtrichtung Suben. Bei der Annäherung an den Autobahnkilometer 61,581 betrug die Fahrgeschwindigkeit 183 km/h, wobei die Fahrgeschwindigkeit allenfalls wegen eines knapp auf das KFZ des Berufungswerbers auflaufendes Fahrzeuges kurz vorher noch erhöht worden sein könnte.

Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte durch Messung mittels Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7655, durch den RevInsp. S. Er befand sich dabei auf dem Fahrersitz des bei Strkm 62,060 etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn aufgestellten Dienstkraftwagens. Das Messgerät wurde am Rand der Seitenscheibe abgestützt, wobei die etwa in einer Entfernung von über 500 m in den Sichtbereich gelangenden Fahrzeuge frontal anvisiert und gemessen wurden. Das Gerät wurde laut Messprotokoll drei Minuten vor der gegenständlichen Messung, nämlich zu Beginn des Messeinsatzes an dieser Örtlichkeit um 16.31 Uhr den gemäß den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Tests unterzogen. Ebenfalls war das Gerät gemäß dem im Akt erliegenden Eichschein vom 28. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 2001 vorschriftsmäßig geeicht. Die Messung mit einem Ergebnis von 189 km/h erfolgte aus einer Distanz von 479 m. Zu diesem Zeitpunkt herrschte ein für einen Sonntag Nachmittag übliches Verkehrsaufkommen. Die Messfehlertoleranz im Ausmaß von drei Prozent wurde beim obgenannten Wert bereits berücksichtigt. Unmittelbar nach der Messung wurde das Messgerät dem auf den Beifahrersitz befindlichen Zeugen RevInsp. M übergeben, am Dienstkraftwagen das Blaulicht eingeschaltet und von RevInsp. S die Nachfahrt aufgenommen, welche einige Kilometer später, auf der Ausfahrt Ort im Innkreis, zur Anhaltung des Berufungswerbers führte.

Der Berufungswerber äußerte im Zuge dieser Amtshandlung Bedenken im Hinblick auf einen unterlaufenen Messfehler in Form einer fehlerhaften Zuordnung der Messung bzw. einer anzunehmenden Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug. Eingeräumt wurde vom Berufungswerber jedoch schon im Zuge der Anhaltung schneller als erlaubt unterwegs gewesen zu sein. Ebenfalls wurde über den Berufungswerber wegen einer fehlenden Autobahnvignette eine Organmandatsstrafe verhängt. Den Hinweis auf die Erstattung einer Anzeige wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits im Zuge der Anhaltung erwiderte der Berufungswerber schon gegenüber dem Meldungsleger seinen Unmut.

5.2. Der Berufungswerber brachte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung seine bestreitende Verantwortung mit Nachdruck vor. Es mag ihm diese allenfalls nur kurzzeitig eingehaltene Fahrgeschwindigkeit subjektiv durchaus nicht bewusst geworden sein, was er immerhin auch durch seine persönliche Anreise zur Berufungsverhandlung aus K bei W unterstrich. Objektiv vermag er mit seiner leugnenden Verantwortung aber dennoch nicht zu überzeugen.

Er vermochte weder in seinen Schriftsätzen noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen unterlaufenen Zuordnungs- und/oder Messfehler aufzuzeigen. Demgegenüber überzeugte der Meldungsleger insbesondere durch die Vorlage der Originalaufzeichnungen im persönlichen Notizbuch. Damit machte der Meldungsleger die Authentizität der Anzeigedaten zusätzlich glaubhaft. Dem Oö. Verwaltungssenat ist aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen die ständige Betrauung des Meldungslegers mit derartigen Messungen bekannt. Selbst wenn sich der Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr an Details der damaligen Abläufe zu erinnern vermochte, schmälerte dies keineswegs seine Glaubwürdigkeit. Auf Grund der hohen Zahl der in der Zwischenzeit vom Meldungsleger durchgeführten Messungen ist ein detailliertes Erinnerungsvermögen an eine nunmehr neun Monate zurückliegende Amtshandlung durchaus logisch. Die Messung wurde hier umfassend und ohne die Erkennbarkeit eines Fehlers dokumentiert und der Verwendungsrichtlinien gemäß ausgeführt. Der Zeuge vermochte auch glaubhaft darzutun, dass er im Falle eines Zuordnungszweifels in Verbundenheit mit seinen Dienstpflichten nicht in Kauf genommen hätte, dieses Messergebnis dem Berufungswerber leichtfertig zuzuordnen. Der Berufungswerber vermochte somit das Messergebnis mit seinen als bloße Vermutungen bzw. Möglichkeit in den Raum gestellten Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung, sachlich nicht zu erschüttern.

Jede andere Schlussfolgerung würde die Messmethode bzw. die Tauglichkeit des Lasermesssystems an sich in Frage stellen. Von der Tauglichkeit dieses Systems ist jedoch auf Grund der entsprechenden amtlichen Zulassung auszugehen. Diesbezüglich wird nachstehend im Detail eingegangen.

5.2.1. Zu den messtechnischen Bedenken wird auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 479 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches."

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass um Wiederholungen zu vermeiden auf deren rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.

Dem im Ergebnis gänzlich unbegründet bleibenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, zum Beweis dafür, dass eine exakte Zielerfassung auf 479 m nicht möglich sei, war nicht zu folgen. Einem im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag mit einem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, wonach eine exakte Zielerfassung auf die hier verfahrensgegenständliche Distanz nicht möglich wäre, nur der Charakter eines Erkundungsbeweises zuerkannt werden. Damit wird lediglich die für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung zu einer Sachverständigenfrage gemacht, womit jedoch eine ohnedies mit dem Stand der Technik in Einklang stehende und ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden könnte.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtssprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144 ua).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit dem bloß sonntäglichen Verkehrsaufkommen keine zusätzlich nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind. Zugestanden konnte dem Berufungswerber werden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem wohl gravierenden Ausmaß bloß kurzfristig und durch einen sogenannten "Dränger" unterstützt worden sein mag, sodass die Begehung in diesem Ausmaß letztlich nur von der Schuldform der Fahrlässigkeit umfasst war.

Als strafmildernd war insbesondere die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Diesem Umstand kommt mit Blick auf seine hohe jährliche Kilometerleistung zusätzliches Gewicht zu. Dahingestellt, jedoch als auch nur wenig glaubwürdig anmutend, kann das vom Berufungswerber angegebene Monatseinkommen von lediglich 1.090,00 EUR (entspricht 14.998,73 ATS) sein. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 ATS (nunmehr 290,7 EUR), selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Doch auch mit dem nunmehr geringfügig reduzierten Strafausmaß vermag dem Strafzweck hinreichend Rechnung getragen werden, wobei der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auch noch ein spezialpräventiv wirkendes Führerscheinentzugsverfahren zu erwarten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 EUR (entspricht 2.476,85 ATS) zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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