Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108007/8/Sch/Rd

Linz, 05.02.2002

VwSen-108007/8/Sch/Rd Linz, am 5. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 10. Dezember 2001, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. November 2001, VerkR96-3116-2001-OJ/KB, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro (entspricht 4.128,09 S) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro (entspricht 412,81 S). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 28. November 2001, VerkR96-3116-2001-OJ/KB, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 37a iVm § 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 24. Juni 2001 um 9.05 Uhr den Kombi, VW-Golf, mit dem Kennzeichen, in Linz, Untere Donaulände 28, stadtauswärts mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,33 mg/l gelenkt habe, obwohl dies nur zulässig sei, wenn der Atemluftalkoholgehalt weniger als 0,25 mg/l betragen würde.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet "das objektivierte Ergebnis des Alkomat-Tests nicht", vermeint aber, bei ihm habe es am Vorliegen eines vorwerfbaren Verschuldens gemangelt. Er sei der Meinung gewesen, unter Berücksichtigung des Abbauwertes zum Lenkzeitpunkt nüchtern gewesen zu sein, welcher Umstand rechnerisch nachvollziehbar sei.

Die Berufungsbehörde hat die Frage einer amtsärztlichen Begutachtung unterzogen, ob die vom Berufungswerber gemachten Angaben über den erfolgten Alkoholkonsum im Einklang stehen zum Messergebnis. Die medizinische Amtssachverständige kommt in ihrem - dem Berufungswerber zur Stellungnahme zugegangenen - Gutachten vom 10. Jänner 2002, San-232607/1-2002-Has/May, zu der schlüssigen Aussage, dass die Trinkangaben des Berufungswerbers (vier Halbe Bier, konsumiert ab 1.00 Uhr morgens) mit dem Ergebnis der Alkomatuntersuchung um 9.26 Uhr (0,33 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) im Einklang stehen. Damit steht aber auch fest, dass der Berufungswerber gerade nicht annehmen konnte, dass die von ihm konsumierte Alkoholmenge zum Lenkzeitpunkt schon zur Gänze oder zumindest bis unterhalb des gesetzlichen "Grenzwertes" abgebaut gewesen wäre. Ihm hätte vielmehr angesichts der konsumierten Biermenge bewusst sein müssen, dass der Alkoholabbau noch nicht in diesem Ausmaß erfolgt war.

Ganz abgesehen davon, geht die Verantwortung des Berufungswerbers auch deshalb ins Leere, da es naturgemäß nicht darauf ankommen kann, ob sich jemand subjektiv fahrtauglich fühlt oder nicht. Entscheidend ist allein das Vorliegen bzw Nichtvorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (VwGH 29.2.1980, 2805/78), enthält § 5 Abs.1 StVO 1960 kein Tatbestandsmerkmal, wonach dem Lenker bewusst sein muss, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden. Diese Judikatur kann zweifellos auch auf die Bestimmung des § 14 Abs.8 FSG angewendet werden. Bei Erreichen oder Überschreiten des entsprechenden Wertes gilt eine Person als durch Alkohol beeinträchtigt (VwGH 11.5.1990, 89/18/0186 ua). Diese gesetzliche Fiktion ist - unbeschadet des entsprechenden Beweismittels - somit einer Widerlegung nicht zugänglich.

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat und ihm auch seine subjektive Meinung, den konsumierten Alkohol schon abgebaut zu haben, nicht schuldmindernd zu Gute kommen kann.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder eine beträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Häufig liegt diese nicht mehr im abstrakten Bereich, sondern hat sie konkrete Folgen, wie die schweren Verkehrsunfälle, die von alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenkern verursacht werden, belegen.

Der Rechtsmittelwerber hat den relevanten Wert von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt um immerhin etwa 30 % überschritten.

Im Rahmen der Bestimmung des § 19 Abs.2 VStG war aber zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Dieser lässt aus spezialpräventiver Sicht erwarten, dass auch die von der Berufungsbehörde festgesetzte Geldstrafe noch auslangen wird, um ihn künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Des weiteren ist auf die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten Bedacht zu nehmen und erscheint auch aus diesem Grund - zumindest zum Teil - die Herabsetzung der Geldstrafe angebracht.

Die Voraussetzung für die vom Berufungswerber in eventu angesprochene Anwendung des § 20 oder gar des § 21 Abs.1 VStG lagen keinesfalls vor, wobei hier, um unnötige Ausführungen hintanzuhalten, auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird (etwa VwGH 20.1.1993, 92/02/0280).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

S c h ö n

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