Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108008/20/Fra/Ri

Linz, 27.03.2003

 

 

 VwSen-108008/20/Fra/Ri Linz, am 27. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. HB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.11.2001, VerkR96-7399-2001, betreffend die Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c 1. Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.7 VStG tritt, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten - wie gegenständlich - das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen das Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind, das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

 

Die gegenständliche Berufung ist am 28. November 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt, woraus resultiert, dass die oa Frist am 28.2.2003 abgelaufen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte auf Grund begründeter Einwendungen ein umfangreiches Ermittlungsverfahren incl. der Abhaltung einer Berufungsverhandlung durchgeführt. Während der oa. Frist war es nicht möglich, das Verfahren meritorisch abzuschließen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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