Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108010/8/Sch/Rd

Linz, 22.03.2002

VwSen-108010/8/Sch/Rd Linz, am 22. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 27. November 2001, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. September 2001, GZ 101-5/3-330134656, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. September 2001, GZ: 101-5/3-330134656, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er zumindest am 23. Jänner 2001 um 17.00 Uhr in Linz, H unter der Autobahnbrücke (hiebei handle es sich um eine Straße im Sinne der StVO 1960), seinen Pkw der Marke VW-Passat, mit dem ehemaligen Kennzeichen, mit der Begutachtungsplakette Nr., ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt habe, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat nach eigenen Angaben den verfahrensgegenständlichen Pkw am 19. Jänner 2001 verkauft. Er kenne allerdings Name und Anschrift des Käufers nicht, da er diesem mit dem Typenschein auch die für ihn bestimmt gewesene Kopie des Kaufvertrages - versehentlich - übergeben habe.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass ein derartiges Vorbringen vorab nicht glaubwürdig, weil nicht sehr lebensnah, erscheint. Andererseits können auch behauptete Sachverhalte, die der allgemeinen Lebenserfahrung scheinbar oder tatsächlich zuwiderlaufen, durchaus der Wahrheit entsprechen. Diesfalls hat derjenige, der solches vorbringt, naturgemäß einen höheren Erklärungs- und Beweisbedarf.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber für den behaupteten Fahrzeugverkauf schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Zeugin namhaft gemacht, die allerdings von der Strafbehörde nicht einvernommen wurde, sodass deren Angaben auch bei der Begründung des Straferkenntnisses nicht berücksichtigt werden konnten.

Die Berufungsbehörde hat diese unterlassene Beweisaufnahme nachgeholt und die Einvernahme der Zeugin P, die damalige Untermieterin des Berufungswerbers, veranlasst. Diese hat angegeben, dass gegen Mittag des 19. Jänner 2001 der Berufungswerber mit einem ihr unbekannten Mann in der von ihr und dem Rechtsmittelwerber gemeinsam benützten Küche erschienen sei. Dabei habe der Berufungswerber erwähnt, beim Ö mit der erwähnten Person einen Kaufvertrag über sein Kfz abgeschlossen zu haben. Die Zeugin hatte zudem noch in Erinnerung, dass der Käufer mit einem Fahrzeug mit einem Kennzeichen des Bezirkes Eferding gefahren sei.

Die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Frage zu stellen bzw kann eine gegenteilige Beweiswürdigung auf keinerlei Umstände gestützt werden. Das Vorbringen des Berufungswerbers ist somit - neben dem schon von der Erstbehörde beigeschafften Protokoll über die vom Ö durchgeführte Fahrzeug-Zustandsüberprüfung vom 19. Jänner 2001 - durch eine zeugenschaftliche Aussage gestützt worden, weshalb nach der Beweislage davon auszugehen ist, dass der Rechtsmittelwerber am 19. Jänner 2001 sein Fahrzeug an einen - unbekannten - Käufer veräußert hat. Sodann hat er das Fahrzeug - auch nach seinen nicht zuwiderlegenden Angaben - mit dem Käufer nach Linz zur späteren Abstellörtlichkeit verbracht. Die Wahl des Abstellortes wurde vom Berufungswerber damit begründet, dass der Käufer dort in der Nähe eine Wohnung oder ein Zimmer habe.

Anschließend habe ihn der Käufer wiederum nach Hause gefahren.

Angesichts dieses Sachverhaltes kann nur angenommen werden, dass der Berufungswerber ab diesem Zeitpunkt keine faktische Verfügungsgewalt über sein verkauftes Kraftfahrzeug mehr hatte. Er konnte auch nicht mehr darauf Einfluss nehmen, ob der Käufer das Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln an der Abstellörtlichkeit belassen würde oder nicht. Der Umstand allein, dass er noch längere Zeit danach Zulassungsbesitzer war, ändert daran nichts, da damit naturgemäß nicht die Täterschaft für den von der Erstbehörde angenommenen Abstellzeitpunkt 23. Jänner 2001 verbunden sein musste. Vielmehr ist die Disposition für diesen Abstellzeitpunkt nach der oben erwähnten Beweislage dem neuen Eigentümer des Fahrzeuges zuzurechnen.

Für das Vorbringen des Berufungswerbers spricht schließlich auch noch, dass es kaum nachvollziehbar erscheint, weshalb jemand mit Wohnsitz in Amstetten sich seines Kraftfahrzeuges ausgerechnet in Linz-Urfahr unter der Autobahnbrücke der A7 entledigen sollte. Abgesehen von der Distanz von mehr als 60 km und der für einen Ortsunkundigen nur schwer festzustellenden Zufahrtsmöglichkeit zum Abstellort, muss doch jedem Fahrzeugbesitzer bekannt sein, dass anhand der am Fahrzeug belassenen Begutachtungsplakette es der Behörde leicht fallen muss, den Zulassungsbesitzer zu ermitteln.

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass der Nachweis der Täterschaft des Rechtsmittelwerbers nicht hinreichend gelungen ist, weshalb das angefochtene Straferkenntnis unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu beheben war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n