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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240235/2/Gf/Km

Linz, 25.01.1997

VwSen-240235/2/Gf/Km Linz, am 25. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. N D und Dr. M D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. Dezember 1996, Zl. SanRB96-147-1996-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. Dezember 1996, Zl. SanRB-147-1996-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, weil er als hiezu bestellter Beauftragter einer GmbH dafür verantwort lich sei, daß diese am 1. September 1996 insofern vorschriftswidrig gekennzeichnete verpackte Ware in Verkehr gebracht habe, als die Angabe der Zusatzstoffklasse für Zitronensäure, nämlich "Säuerungsmittel", gefehlt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 7 lit. c der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr.

72/1993 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Dezember 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Dezember 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten sowie dessen infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die verfahrensgegenständlichen Produkte zunächst in einem Verteilzentrum nur zwischengelagert und erst in Wien an Letzt verbraucher abgegeben worden seien, die belangte Behörde sohin örtlich unzuständig gewesen sei. Im übrigen sei Zitronensäure ein althergebrachter Zusatzstoff, bei dem die Nichtangabe der Zusatzstoffklasse keine Fehlinformation der Letztverbraucher bewirke. Als bloßer Detailhändler hätte die GmbH des Beschwerdeführers überdies darauf vertrauen dürfen, daß diese Ware auch verkehrstauglich sei, insbesondere deshalb, weil ihr dies vom Lieferanten ausdrücklich zugesagt worden sei.

Aus diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB96-147-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend klären ließ und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 i.V.m. § 4 Z. 7 lit. a LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der der Klasse der Säuerungsmittel angehörige Zusatzstoffe nicht mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet.

4.2. Daß die verfahrensgegenständliche Ware den Zusatzstoff Zitronensäure enthält, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Aus dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und - forschung in Wien vom 9. Juli 1996, Zl.

G-193-2/96, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ergibt sich, daß die Zitronensäure bei dem in Rede stehenden Produkt in erster Linie die Wirkung als Säuerungsmittel aufweist, während demgegenüber der Effekt, in wässriger Lösung Kohlendioxid freizusetzen, unbedeutend ist.

Kommt demnach der Zitronensäure unzweifelhaft die Funktion eines Säuerungsmittels zu, hätte diese Bezeichnung sohin auch auf der Verpackung ausdrücklich angeführt werden müssen. Indem dies jedoch unterlassen wurde, hat der Beschwerdeführer sohin tatbestandsmäßig i.S.d. § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG i.V.m. § 4 Z. 7 lit. c LMKV gehandelt.

4.3. Die unzutreffende Auskunft des Erzeugers bzw. Lieferanten, daß sein Produkt ohnehin den gesetzlichen Vorschriften entspreche, vermag den Berufungswerber nicht zu entschuldigen; vielmehr entspricht es, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß ein Gewerbetreibender im Zweifelsfall bei den hiefür zuständigen Behörden zweckdienliche Erkundigungen einzuholen hat. Indem der Beschwerdeführer dies im gegenständlichen Fall unterlassen hat, hat er sohin fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung ist der Rechtsmittelwerber den Annahmen der belangten Behörde - insbesondere was die Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betrifft - nicht entgegengetreten; auch der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig geübt hätte, wenn diese eine ohnehin bloß im untersten Fünfzigstel des gesetzlichen Strafrauhmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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