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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108015/2/BR/Bk

Linz, 31.12.2001

VwSen-108015/2/BR/Bk Linz, am 31. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn A vertreten durch D, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 13. November 2001, AZ: VerkR96-2469-2001, wegen einer Übertretung nach § 14 Abs.8 iVm § 37a Führerscheingesetz - FSG, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 2.000 S (entspricht 145,35 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 20, § 24, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 137/2000 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen der o.a. Übertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von 4.500 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt.

Die Strafzumessung begründete die Behörde erster Instanz mit dem Hinweis auf "die wirtschaftliche und soziale Lage des Berufungswerbers". Die bisherige "diesbezügliche" Unbescholtenheit wurde als Milderungsgrund gewertet. Auf die im Schriftsatz des Berufungswerbers vom 17. Juli 2001 getätigten Ausführungen mit Blick auf die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG wurde nicht eingegangen.

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Ergebnis ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß und nicht den Schuldspruch gerichteten Berufung wird abermals die unterbliebene Anwendung des § 20 oder § 21 VStG gerügt, wobei hervorgehoben wird, schon mit den erlittenen Unfallfolgen genug bestraft zu sein. An seinem Fahrzeug sei ein Totalschaden entstanden. Die Behörde erster Instanz hätte sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen überhaupt nicht auseinander gesetzt. Ein negativer Einfluss auf seine Fahrtauglichkeit sei durch die Minderalkoholisierung nicht gegeben gewesen. Ein Verschulden am Verkehrsunfall, an dem er als bevorrangter Fahrzeuglenker durch einen Linksabbieger involviert worden war, treffe ihn nicht. Der von ihm konsumierte Alkohol sei zum Zeitpunkt der Fahrt bereits weitgehend abgebaut gewesen.

Hier komme zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit auch noch jener seines reumütigen Geständnisses, sowie der Umstand, dass ihn kein Verschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, hinzu.

Mit Hinweis auf die Anwendung des § 21 VStG vermeint der Berufungswerber abschließend, dass der Behörde im Falle des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzung im Wort "kann" kein Raum für eine Ermessensausübung verbleibe.

Der Berufungswerber beantragt von einer Bestrafung abzusehen oder nur eine Ermahnung auszusprechen, in eventu unter Anwendung des § 19 iVm § 20 VStG eine geringere Geldstrafe zu verhängen, dies allenfalls nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG, zweiter Halbsatz).

4. Das vom Berufungswerber getätigte Sachvorbringen trifft zu. Tatsächlich wurde hier der Berufungswerber offenbar schuldlos an einem Unfall beteiligt, an welchem er nicht bloß unerhebliche Verletzungsfolgen erlitt. Von einer gerichtlichen Verfolgung wurde gegenüber dem Berufungswerber unter Hinweis auf ein SV-Gutachten und § 90 Abs.1 StPO, AZ: 42 BAZ 49/01 v, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Linz, vom 22.6.2001 abgesehen. Zutreffend weist der Berufungswerber auf das Vorliegen mehrerer Milderungsgründe hin, wobei jedoch die Tatfolgen einer Minderalkoholisierung der gesetzlichen Intention folgend, nicht bloß geringfügig erachtet werden können. Nicht gefolgt vermag dem Berufungswerber in seiner Rechtsauffassung werden, wonach Konsum von Alkohol in Verbindung mit dem Lenken eines KFZ, selbst wenn es sich um eine Fehleinschätzung der Abbaugeschwindigkeit handeln sollte, ein bloß geringfügiges Verschulden abzuleiten wäre. Der gesetzlichen Intention kann kein anderer Inhalt zugesonnen werden, als die Teilnahme am Verkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges, nur unterhalb der normierten Grenzwerte zulässig zu erachten. Von jedem Fahrzeuglenker muss daher erwartet werden, dass er sein Trinkverhalten entsprechend disponiert oder im Zweifel jedenfalls kein Fahrzeug lenkt (vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien, 960 d BlgStenProt XXGP).

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6. Im Recht ist der Berufungswerber mit seinem Hinweis, dass bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 20 VStG besteht.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 20 VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nämlich kein Ermessen ein. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zu Grunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens - hier ab 1.500 S - festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat (vgl. etwa VwGH vom 31. Jänner 1990, 89/03/0027, vom 21. Mai 1992, Zl. 92/09/0015 und vom 2. September 1992, 92/02/0150). Da der Berufungswerber laut Aktenlage nur über ein Monatseinkommen in der Höhe von 15.000 S verfügt, scheint die Geldstrafe mit 2.000 S hier angemessen.

Dem Berufungswerber kommen hier sämtliche Milderungsgründe zu Gute, sodass unter besonderer Berücksichtigung des doch noch eher unterdurchschnittlichen Einkommens und des bisher tadellosen Verhaltens, die weitgehende Ausschöpfung des Strafrahmens nach unten gerechtfertigt scheint.

Die Verhängung der sich nun ergebenden Mindeststrafe von 1.500 S scheint aber angesichts der mit 0,31 mg/l doch nicht bloß unbedeutenden Grenzwertunterschreitung, nicht gerechtfertigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

beträchtliches, Überwiegen, Milderungsgründe

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