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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108016/2/Ga/La

Linz, 21.12.2001

VwSen-108016/2/Ga/La Linz, am 21. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dr. U M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 23. November 2001, Zl. VerkR96-6963-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. November 2001 wurde der Berufungswerber einer Verletzung der Auskunftspflicht schuldig gesprochen. Näherhin wurde ihm angelastet (§ 44a Z1 VStG): "Sie haben als Zulassungsbesitzer trotz Aufforderung vom 21.02.2001 der Bezirkshauptmannschaft G, Oberösterreich, keine richtige Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen .. am 26.10.2000 um 10:07 Uhr im Gemeindegebiet von P. auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung W, auf Höhe von Strkm. 45,919 lenkte, zumal der von Ihnen bekanntgegebene angebliche Lenker, D.F.G. M, geb. 18.04.1929, E, C, angeblich wohnhaft, auf ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft G nicht reagierte."

Dadurch habe der Berufungswerber § 103 Abs.2 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 2.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, in der Sache selbst bestreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt .... bzw. zuletzt von einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer .... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Unstrittig hat die belangte Behörde den Berufungswerber mit Schreiben vom 21. Februar 2001 zur Auskunftserteilung aufgefordert und diesem Schreiben das entsprechende Formblatt für die Antwort angeschlossen. Das Formblatt wurde vom Berufungswerber in der hiefür vorgesehenen Rubrik ("c") handschriftlich - und mit eigenhändiger Unterschrift - eindeutig dahin ausgefüllt, dass er (selbst) die geforderte Auskunft nicht erteilen kann, hiefür jedoch eine andere Person nannte und diesen (iS der Gesetzesvorschrift an seine Stelle tretenden) Auskunftspflichtigen durch Anführung des vollständigen Namens, des Geburtsdatums und einer (im Ausland gelegenen) Zustelladresse näher bestimmte.

Dieses so ausgefüllte Formblatt wurde mit einem gleichfalls handschriftlichen Zusatz versehen. Dieser - nach Art einer Glossierung außerhalb der Rubriken geschriebene - Zusatz will offenbar zum Ausdruck bringen, dass die vom Berufungswerber als Auskunftspflichtiger genannte Person das "Auto gelenkt" habe. Dem Zusatz wurde weder Datum noch Namenszeichen beigefügt. Der Schriftduktus unterscheidet sich von jenem des Berufungswerbers ganz wesentlich, auch ein anderes Schreibgerät wurde verwendet. Aus all dem schließt das Tribunal, dass dieser Zusatz erst später - nach der Ausfüllung des Formulars durch den Berufungswerber - hinzugefügt wurde und jedenfalls nicht von ihm selbst stammt. Ob aber der Berufungswerber vom nachträglichen Zusatz gewusst und ihn gebilligt hatte, ist durch nichts erkennbar.

Dass die belangte Behörde zur Aufhellung dieser Umstände zum Berufungswerber - telefonisch oder sonst wie - Kontakt hergestellt hätte, geht aus dem Strafakt nicht hervor. Sie ist ohne weitere Ermittlungen (und begründungslos) davon ausgegangen, dass der Berufungswerber selbst die genannte Person als "Lenker zur Tatzeit angegeben" hat (so die Formulierung im Schreiben vom 21. März 2001 an den Berufungswerber; ein Zustellnachweis für dieses Schreiben fehlt im Akt). Das Tribunal stellt fest, dass somit der in Rede stehende Zusatz auf Grund der (ungeklärt gebliebenen) Zweifel nicht dem Berufungswerber zugerechnet werden durfte; er ist für die Beweislage unerheblich.

Verbleibt damit aber im Ergebnis, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer einen Auskunftspflichtigen eindeutig genannt hat, so treffen ihn hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten, mag diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese - ausdrücklich oder durch Stillschweigen - verweigern (vgl VwGH 11.5. 1990, 89/18/0178).

Lag aus allen diesen Gründen keine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Berufungswerber vor, so erweist sich seine Bestrafung als rechtswidrig, weshalb wie im Spruch zu erkennen war. Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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