Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108017/10/Fra/Pe

Linz, 12.06.2002

VwSen-108017/10/Fra/Pe Linz, am 12. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MK, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt MO, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 18. Oktober 2001, betreffend die Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 300 Euro herabgesetzt; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, das sind 30 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a. leg.cit. eine Geldstrafe von 5.500 S (entspricht 399,7 Euro) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Stunden verhängt, weil er am 4. August 2000 um 16.27 Uhr als Lenker des PKW auf der A8 Innkreisautobahn bei km 052,113, Gemeinde Peterskirchen, in Fahrtrichtung Suben die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die objektive Tatseite der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Anzeige des LGK für Oberösterreich, Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried/Innkreis, 4754 Tumeltsham, vom 20. September 2000, erwiesen. Lt. dieser Anzeige wurde die Übertretung von BI E der VAASt Ried/Innkreis, mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser - Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20TS/KM-E, Nr. 7655, dienstlich festgestellt. Als Messort ist Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, km 0,52,500, angegeben. Die Entfernung des gemessenen und herankommenden Fahrzeuges betrug 387 m. Das vom Bw gelenkte Fahrzeug war das einzige Fahrzeug im Messbereich. Bei km 0,55,300 wurde der Bw angehalten. Zum Anhaltezeitpunkt sei SK, die Gattin des Bw, am Beifahrersitz des PKW gesessen. Das Ehepaar K sei gleichzeitig aus dem Fahrzeug ausgestiegen. BI E habe dem Bw den Grund der Anhaltung bekannt gegeben. Zudem sei ihm die am Display des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers aufleuchtende Fahrgeschwindigkeit (196 km/h) sowie die Messentfernung (387 m) vorgezeigt worden. Frau SK habe sich daraufhin zu Wort gemeldet. Sie habe angegeben, dass sie das Fahrzeug zum Messzeitpunkt gelenkt habe. Weiters hätte sie mit ihrem Gatten einen fliegenden Fahrerwechsel vorgenommen. Daher habe sich der Bw zum Anhaltezeitpunkt am Fahrersitz befunden. Der Bw habe auch die im Fahrzeug mitfahrende Gattin angegeben, dass er mit seiner Ehefrau einen fliegenden Fahrerwechsel vorgenommen habe. Weiters könne die ihm vorgezeigte Messgeschwindigkeit von 196 km/h nicht von seinem Fahrzeug stammen, da im Fahrzeugschein lediglich eine Bauartgeschwindigkeit von 190 km/h eingetragen ist.

Zutreffend hat bereits die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser "LTI 20.20TS/KM-E" grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. VwGH vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0317). Lt. Punkt 2.6 der Verwendungsrichtlinien für das gegenständliche Gerät dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m gemessen werden. Die gegenständliche Entfernung von 387 m lag somit innerhalb dieses Messbereiches. Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des erzielten Messergebnisses, zumal kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung vorliegt.

Zum Vorbringen des Bw, die von ihm vorgezeigte Messgeschwindigkeit von 196 km/h stamme nicht von seinem Fahrzeug, ist festzustellen, dass dem Bw auf Grund der Verkehrsfehlergrenze ohnehin nicht eine Geschwindigkeit von 196 km/h, sondern von 190 km/h zur Last gelegt wurde. Darüber hinaus ist der Messbereich lt. Anzeige auf einer Länge von ca. 1000 m mittelmäßig abschüssig. Dieser Einwand geht sohin ins Leere. Auch der weitere Einwand des Bw sowie dessen Gattin, sie hätten einen fliegenden Fahrerwechsel vorgenommen, geht ins Leere. Der Oö. Verwaltungssenat hat in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren versucht, Frau SK, zeugenschaftlich einzuvernehmen. Lt. Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin, Landesschutzpolizeiamt, Direktion 2, Abschnitt 25 vom 11. April 2002, an die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis wurde mitgeteilt, dass versucht wurde, mit Frau SK telefonisch Rücksprache zu halten. Sie habe mitgeteilt, dass sie den Anhörbogen ihrem Anwalt übergeben hat und, dass sie keine weiteren Angaben zum Vorgang machen möchte. Unterschrieben ist dieses Schreiben von Herrn B, POK, A2515. Das Parteiengehör wurde gewahrt. Während der gesetzten Frist ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme eingelangt. Im Hinblick auf den Umstand, dass die angeführte Zeugin nicht zur Aussage bereit ist, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der angeführte "fliegende Fahrerwechsel" tatsächlich nicht stattgefunden hat. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie bei einer Fahrgeschwindigkeit von 190 km/h ein fliegender Fahrerwechsel durchzuführen ist. Dieses Vorbringen ist lediglich eine nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung.

Da es somit dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

Auch der Verjährungseinwand ist nicht zutreffend. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Oktober 2000, eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.

I.4. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw folgende Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafbemessung zu Grunde gelegt: Ein monatliches Nettoeinkommen von 18.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Der Bw ist dieser Schätzung nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Annahmen ausgeht. Grund für die Herabsetzung der Strafe war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. Diese fällt besonders positiv ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Außerdem sind keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden.

Einer weiteren Herabsetzung der Strafe steht jedoch der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung gegenüber. Diesbezüglich ist auf die zutreffende Begründung des Straferkenntnisses insofern zu verweisen, dass eine derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung in höchstem Maße jene Rechtsgüter, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient, gefährdet werden. Es sind dies insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Bei einem Unfall mit einer so hohen Geschwindigkeit treten erfahrungsgemäß besonders große Schädigungen dieser Rechtsgüter ein. Auch ist der Ansicht der belangten Behörde insofern zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass bei einer Geschwindigkeit von 190 km/h ein "Übersehen" der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht anzunehmen sei.

Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch general- und spezialpräventive Überlegungen entgegen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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