Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108019/2/Sch/Bk

Linz, 03.01.2002

VwSen-108019/2/Sch/Bk Linz, am 3. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 17. Dezember 2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4. Dezember 2001, VerkR96-16974-2001, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 4. Dezember 2001, VerkR96-16974-2001, den Einspruch der Frau H, gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 17. November 2001, VerkR96-16974-2001, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Wie die Erstbehörde in ihrem Bescheid zutreffend ausführt, wurde die beeinspruchte Strafverfügung laut Postrückschein von der Berufungswerberin am 14. November 2001 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Sie endete sohin am 28. November 2001. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 3. Dezember 2001 eingebracht, welcher Umstand durch den entsprechenden Poststempel auf dem Briefumschlag belegt ist.

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin ist zu bemerken, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Strafverfügung ordnungsgemäß zugestellt wurde, beginnt ex lege mit diesem Tag die Einspruchsfrist zu laufen und vermögen Umstände, die in der Sphäre der Partei gelegen sind, etwa wie die von der Berufungswerberin behauptete Krankheit, keinerlei Einfluss auf den Lauf der Frist zu nehmen.

Die Erstbehörde hatte daher den Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

S c h ö n

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