Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108021/3/Sch/Rd

Linz, 01.03.2002

VwSen-108021/3/Sch/Rd Linz, am 1. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 3. Dezember 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. November 2001, VerkR96-9997-2000-Wam, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. November 2001, VerkR96-9997-2000-Wam, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 22. April 2000 um 19.10 Uhr den Pkw, Marke Audi, schwarz, mit dem Kennzeichen (D) im Gemeindegebiet von 4963 St. Peter a.H., Bezirk Braunau/Inn, auf der B 148, bei Straßenkilometer 30,495 aus Richtung Braunau/Inn in Richtung St. Peter a.H., gelenkt, und dabei entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 24 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung wurde vom Meldungsleger mit einem Lasergerät durchgeführt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein anderes als das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen worden sein könnte. Der Meldungsleger hat im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich schlüssig angegeben, dass er die Messung mit auf dem Windschutz des Dienstmotorrades aufgelegten Lasergeräts durchgeführt habe. Auf dem Display des Gerätes erscheint neben der gemessenen Fahrgeschwindigkeit auch die Entfernung zum Messobjekt. Zumal keine Zweifel aufgetreten sind, dass die Angaben des Meldungslegers hinsichtlich seines Standortes zutreffend sind, kann damit auch die Einwendung des Berufungswerbers, nämlich bereits außerhalb der 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung gemessen worden zu sein, nicht nachvollzogen werden. Der Beamte hatte sohin lediglich von seinem Standort aus die auf dem Display angezeigte Entfernung hinzuzurechnen, um den Messpunkt zu ermitteln. Dieser lag innerhalb der erwähnten Beschränkung.

Vom Oö. Verwaltungssenat wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens die Tatörtlichkeit in Augenschein genommen. Dabei wurde festgestellt, dass vom damaligen Standort des Meldungslegers aus der Messbereich einwandfrei eingesehen werden konnte. Die vom Berufungswerber diesbezüglich gemachten Einwendungen haben somit einer Überprüfung vor Ort nicht standgehalten. Sohin ist die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung als hinreichend nachgewiesen anzusehen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Wie der erwähnte Lokalaugenschein ergeben hat, ist der Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers insofern reduziert worden, als diese nunmehr unmittelbar nach dem dort befindlichen Kreuzungsbereich endet (in der entsprechenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. August 2000, Verk10-10-59/00, mit Straßenkilometer 30,674 angegeben). Der damalige Tatort bei Straßenkilometer 30,495 (entgegen der Kilometrierung) liegt somit nunmehr außerhalb der 70 km/h-Beschränkung. Es besteht zwar kein Zweifel, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, andererseits kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass es die Straßenpolizeibehörde offenkundig zwischenzeitig nicht mehr für erforderlich erachtet hat, im tatörtlichen Bereich eine niedrigere Fahrgeschwindigkeit als die im Gesetz für Freilandstraßen vorgesehene anzuordnen. Der oa Lokalaugenschein hat ergeben, dass das relevante Straßenstück im tatörtlichen Bereich breit und übersichtlich ist und zudem einen nahezu geraden Verlauf nimmt. Es erscheint daher der Schluss gerechtfertigt, dass die potenzielle Gefahr für andere durch die Übertretung des Berufungswerbers wohl gering war. Schließlich war das Fahrzeug des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Messung lediglich nur mehr rund 70 m innerhalb der damaligen Geschwindigkeitsbeschränkung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber allenfalls schon vorher eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat oder nicht, zumal dies ohnehin nicht nachweisbar ist und daher auch der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Relevant ist allein diesbezüglich, welche Gefahr der Berufungswerber durch die Geschwindigkeitsüberschreitung zum Messpunkt bzw die wenigen Meter danach bis zum Ende der Beschränkung dargestellt haben könnte. Diese kann, angesichts der obigen Ausführungen, wohl nur als relativ gering angenommen werden.

Diese Erwägungen rechtfertigen die von der Berufungsbehörde verfügte Reduzierung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe.

Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Aus Gründen der Generalprävention erscheint es daher geboten, diesen Erwägungen entsprechende Strafen zu verhängen. Auch soll der Berufungswerber selbst angehalten werden, künftighin wieder auf die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu achten. Diese Umstände, aber auch das Ausmaß der Überschreitung, nämlich immerhin 24 km/h, standen einer weiteren Strafherabsetzung entgegen.

Auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend Bedacht genommen. Seine aktenkundigen persönlichen Verhältnisse lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n