Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108022/2/BI/La

Linz, 10.01.2002

VwSen-108022/2/BI/La Linz, am 10. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E S, S, vom 20. Dezember 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Dezember 2001, VerkR96-6787-2001/Her, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die verhängte Geldstrafe jedoch auf 22 Euro (entspricht 302,72 S) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 2,20 Euro (entspricht 30,27 S); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 36 lit.e iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (1 Tag EFS) verhängt, weil sie am 21. August 2001 um 16.20 Uhr den Kombi auf der Mstraße bei km 55.270 beim Grenzübergang W auf der Einreisespur von T kommend gelenkt habe, ohne dass an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, da die Plakette Nr. , Lochung 2/2001, angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726,72 Euro (entspricht 10.000 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Frist sei zum einen wegen der tristen finanziellen Verhältnisse überschritten worden, aber auch weil zum fälligen Überprüfungszeitpunkt der ÖAMTC Urlaub gehabt habe. Eine Fachwerkstätte hätte wesentlich mehr Geld verlangt. Sie habe die Überprüfung sofort nach der Beanstandung durchführen lassen. Auch die hohe Strafe sei nicht gerechtfertigt, zumal sie es nicht darauf angelegt habe, Gesetze nicht zu beachten, wie ihr seitens der Erstinstanz unterstellt worden sei. Sie und ihre Familie lebten von der Notstandshilfe, die ihr Gatte bekomme, und von fallweisen minimalen Unterstützungen. Sie beantragt die "Abschreibung und Entlassung aus der Gesamtschuld" gemäß BAO, in eventu Herabsetzung auf die Strafe eines "normalen" Organmandats und Nachsicht der Verfahrenskosten gemäß BAO, ansonsten Ratenzahlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw am 21. August 2001 als Lenkerin des Pkw auf der B , Einreisespur, beim Grenzübergang W von T kommend nach Österreich einreiste, wobei Insp. R feststellte, dass die Begutachtungsplakette Nr. die Lochung 2/2001 aufwies.

Dieser Umstand wurde von der Bw auch nie bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen ua Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im § 57a bis h angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1 letzter Satz fallen (was hier nicht zutrifft), eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.

Gemäß § 57a Abs.3 leg.cit. ist die wiederkehrende Begutachtung bei Kraftfahr-zeugen jährlich jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung vorzunehmen. Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitraum der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonats bis zum Ablauf des vierten darauf folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.

Daraus folgt, dass die Begutachtungsplakette, die am genannten Pkw angebracht war, bis 30. Juni 2001 gültig war. Die Begutachtung hätte daher spätestens zu dieser Zeit durchgeführt werden müssen, um ab 1. Juli 2001 den Pkw gesetzesgemäß auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwenden zu dürfen. Der Bw wäre die Möglichkeit offengestanden, die Begutachtung ab 1. Jänner 2001 durchzuführen, sodass das Argument, der ÖAMTC habe (wie üblicherweise im Sommer) gerade Urlaub gehabt, ins Leere geht. Dass die Begutachtung in einer teuren Fachwerkstätte durchgeführt werden muss, hat niemand verlangt, ebenso wenig, dass sie überhaupt durchgeführt werden muss; allerdings darf das Kraftfahrzeug dann nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesen Überlegungen zu der Auffassung, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass die Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt hat, obwohl ebenfalls aus dem Verfahrensakt hervorgeht, dass die Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt. Schon auf dieser Grundlage war eine Herabsetzung der Strafe gerecht-fertigt.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen der Bw.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Die Anwendung der Bundesabgabenordnung ist im VStG nicht vorgesehen, ebenso eine Nachsicht des Verfahrenskostenbeitrages. Allerdings fällt im Rechtsmittelverfahren auch nur bei teilweiser Stattgabe ohnehin keine Vorschreibung neuer Kostenbeiträge an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Beilagen

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

wiederkehrende Begutachtung, Unbescholtenheit à Strafmilderung

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