Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240236/2/Gf/Km

Linz, 25.01.1997

VwSen-240236/2/Gf/Km Linz, am 25. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. N D und Dr. M D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. Dezember 1996, Zl. SanRB96-155-1996-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Schuldund Strafausspruch zu Pkt. 2) aufgehoben wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Bezeichnungen "1)" zu entfallen haben und es anstelle der Wendung "da die Angabe der Zusatzstoffe für Zitronensäure und zwar 'Säuerungsmittel' fehlte" richtig zu lauten hat:

"da die Angabe der Zusatzstoffklasse für Zitronensäure, nämlich 'Säuerungsmittel', fehlte".

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 66 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. Dezember 1996, Zl. SanRB-155-1996-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von insgesamt 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 10 Stunden) verhängt, weil er als hiezu bestellter Beauftragter einer GmbH dafür verantwortlich sei, daß diese am 11. November 1996 insofern vorschriftswidrig gekennzeichnete verpackte Ware in Verkehr gebracht habe, als einerseits die Angabe der Zusatzstoffklasse für Zitronensäure, nämlich "Säuerungsmittel", und andererseits die ordnungsgemäß Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums gefehlt habe; dadurch habe er zum einen eine Übertretung des § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 7 lit. c der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden:

LMKV), und zum anderen eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 4 Z. 5 LMKV begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 bzww. § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Dezember 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Dezember 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten sowie dessen infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die verfahrensgegenständlichen Produkte zunächst in einem Verteilzentrum nur zwischengelagert und erst in Wien an Letztverbraucher abgegeben worden seien, die belangte Behörde sohin örtlich unzuständig gewesen sei. Im übrigen seien auf den Pakkungen der LMKV entsprechende Zusatzetiketten abgebracht gewesen, die sich bei Manipulationen durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien gelöst hätten. Als bloßer Detailhändler hätte die GmbH des Beschwerdeführers überdies darauf vertrauen dürfen, daß diese Ware auch verkehrstauglich sei, insbesondere deshalb, weil ihr dies vom Lieferanten ausdrücklich zugesagt worden sei.

Aus diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB96-155-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend klären ließ und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 i.V.m. § 4 Z. 7 lit. a LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der der Klasse der Säuerungsmittel angehörige Zusatzstoffe nicht mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet.

4.1.2. Daß die verfahrensgegenständliche Ware den Zusatzstoff Zitronensäure enthält, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Für den Oö. Verwaltungssenat ergibt sich weiters kein Anlaß, an der Richtigkeit der Stellungnahme der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien vom 13.

August 1996, Zl. G-235-2/96, wonach sich auf den verfahrensgegenständlichen Packungen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine der LMKV entsprechende Zusatzetiketten befanden, zu zweifeln. Gegenteiliges geht nämlich insbesondere auch nicht aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben der "Naturvital Florian GmbH" vom 17. Juni 1996 hervor, weil darin nur allgemein bestätigt wird, daß das Produkt dann, wenn es mit den beiden Zusatzetiketten versehen ist, der LMKV entspricht. Hingegen wird darin keineswegs mit Bestimmtheit nachgewiesen, daß auch die verfahrensgegenständlichen Waren tatsächlich über diese Zusatzetiketten verfügten. Daß sich jene (insgesamt 10) Etiketten bei sämtlichen der (fünf) als Probe gezogenen Packungen durch Manipulationen im Zuge der Lebensmitteluntersuchung gelöst hätten und in der Folge auch noch verlorengingen, muß bei verständiger Würdigung als lebensfremd angesehen werden.

Indem sohin eine Angabe der Zusatzstoffenklasse fehlte, hat der Beschwerdeführer demnach tatbestandsmäßig i.S.d. § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG i.V.m. § 4 Z. 7 lit. c LMKV gehandelt.

4.1.3. Die insoweit unzutreffende Auskunft des Erzeugers bzw. Lieferanten, daß sein Produkt ohnehin den gesetzlichen Vorschriften entspreche, vermag den Berufungswerber nicht zu entschuldigen; vielmehr entspricht es, wie die bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß sich ein Gewerbetreibender im Zweifelsfall bei den hiefür zuständigen Behörden zweckdienliche Erkundigungen einzuholen hat. Indem der Beschwerdeführer dies im gegenständlichen Fall unterlassen hat, hat er sohin fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

4.1.4. Hinsichtlich der Strafbemessung ist der Rechtsmittelwerber den Annahmen der belangten Behörde - insbesondere was die Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betrifft - nicht entgegengetreten; auch der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig geübt hätte, wenn diese eine ohnehin bloß im untersten Fünfundsiebzigstel des gesetzlichen Strafrauhmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.1.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung insoweit gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4.2.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 4 Z. 5 lit. b LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der den Zeitpunkt, bis zu dem eine zwischen 3 und 18 Monaten haltbare Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält, nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angibt, obwohl nur Monat und Jahr genannt werden.

4.2.2. Zum strafbaren Tatbestand gehört somit einerseits, daß es sich um eine zwischen 3 und 18 Monaten haltbare Ware handelt, und andererseits, daß das Ablaufdatum mit Monat und Jahr genannt war. Beide Tatbestandselemente sind jedoch weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch im Tatvorwurf einer dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlung enthalten, sodaß insoweit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entsprochen wurde.

4.2.3. Der vorliegenden Berufung war daher insoweit schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich nach § 65 VStG derfür das Strafverfahren vor der belangten Behörde zu leistende Kostenbeitrag auf 66 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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