Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108029/5/Br/Ni

Linz, 04.02.2002

VwSen-108029/5/Br/Ni Linz, am 4. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Thomas O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 10. Dezember 2001, Zl. VerkR96-17371-2001, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil unbegründet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 137/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 137/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500,00 S (entspricht 181,68 €) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, sowie an Verfahrenskosten 250,00 S (entspricht 18,17 €) auferlegt.

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 14. Dezember 2001 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt. Dagegen wandte er sich mit dem am 18. Dezember 2001 datierten und als Berufung bezeichneten - offenbar aus Leipzig per FAX an die Behörde erster Instanz übermitteltem - Schreiben. Inhaltlich geht aus diesem Schreiben lediglich hervor, dass der Berufungswerber "die Strafe von 700 S bereits am 30.10.2001 beglichen hätte."

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur

Entscheidung berufen. Da sich nach Einforderung eines Verbesserungsauftrages und Parteiengehör bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung als offenkundig mit einem unverbessert gebliebenen Mangel behaftet zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 14. Jänner 2002 einerseits die Mängelbehebung aufgetragen und er andererseits darauf hingewiesen, dass seinem Berufungsvorbringen wohl auch inhaltlich keine Berechtigung zukommen würde. Ebenfalls wurde in diesem Auftrag schon darauf Bezug genommen, dass im Falle der Nichtentsprechung die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müsste. Dieses Schreiben blieb dennoch unbeantwortet.

4. Laut Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit der von ihm getätigten Eingabe eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen vermochte. Vor allem entbehrte dieses Schreiben jeglicher inhaltlich nachvollziehbarer Begründung, sodass dieses als mangelbehaftet iSd § 13 Abs.3 AVG betrachtet werden musste.

Mit dem h. Schreiben an den Berufungswerber am 14. Jänner 2002 an die beiden sich aus dem Akt ergebenden Adressen in Österreich, wurde er sowohl auf den Formmangel als auch auf die inhaltliche Unschlüssigkeit hingewiesen. Letzteres mit Blick darauf, dass sich der hier verfahrensgegenständliche Vorgang auf eine verweigerte Lenkerbekanntgabe betreffend eines Schnellfahrdeliktes am 27. Juni 2001 um 16.20 Uhr, bei Strkm 257,746 in Fahrtrichtung Salzburg bezieht. Aus rechtlicher Sicht sei demnach einerseits das Formgebrechen eines fehlenden begründeten Berufungsantrages zu beheben, andererseits ginge die zum Ausdruck gelangende Verantwortung schon inhaltlich gänzlich ins Leere, da völlig divergente Tatvorwürfe vorlägen.

Wie bereits der Rechtsmittelbelehrung (Seite 3 des Straferkenntnisses) zu entnehmen gewesen sei, hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufungsbehörde solle bereits im Vorfeld die Möglichkeit haben zu erkennen, wogegen sich eine Berufung konkret richtet, um in Vorbereitung einer Berufungsverhandlung die entsprechenden Beweismittel herbeizuschaffen.

Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 17. Jänner 2002 bei offenbar eigenhändiger Übernahme an beide Adressen zugestellt.

Der Berufungswerber reagierte darauf bislang - wie oben bereits festgestellt - nicht.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der § 13 Abs 3 AVG idF BGBl 1998/I/158 stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf

Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Da hier kein begründeter Berufungsantrag vorliegt, war vorerst die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29. August 2000, 99/05/0041). Da schließlich diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, war die Berufung ohne in die Sache einzugehen - wobei hinsichtlich der Sachentscheidung offenkundig mit Abweisung vorzugehen gewesen wäre - zurückzuweisen. Lediglich wenn das Formgebrechen rechtzeitig behoben wird, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Behörde hat hier dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmten, angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998,96/12/0310).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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