Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108030/5/WEI/Ni VwSen108031/5/WEI/Ni

Linz, 22.04.2002

VwSen-108030/5/WEI/Ni VwSen-108031/5/WEI/Ni Linz, am 22. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Strafberufung des T gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 2001, Zl. VerkR 96, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung - StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idFd 20. StVO-Novelle BGBl I Nr. 92/1998) und nach dem Führerscheingesetz - FSG (BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 25/2001) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Zu Spruchpunkt 1) wird die verhängte Geldstrafe auf 1.310 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herabgesetzt. Zu Spruchpunkt 2) wird die verhängte Geldstrafe auf  58 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt.

II. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung von weiteren Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren. Im erstinstanzlichen Strafverfahren zu Spruchpunkt 1) beträgt der Kostenbeitrag 131 Euro und im erstinstanzlichen Strafverfahren zu Spruchpunkt 2) beträgt er 5,80 Euro .

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben 9.11.2001 um 05,05 Uhr das KFZ im Stadtgebiet auf der Straße auf Höhe des Hauses Nr. 2 aus FR Wegscheiderstraße-Siemensstraße-Dauphinestraße kommend gelenkt, wobei Sie

1) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatten.

2) Weiters haben Sie die vom GP F am 1.09.2001 ausgestellte Anzeigen-

bestätigung über ihren gestohlenen Führerschein länger als vier Wochen ver- wendet, da diese mit 26.09.2001 abgelaufen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 5 Abs. 1 StVO. 1960 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO. 1960

2) § 14 Abs. 3 FSG"

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde zu 1) eine Geldstrafe von ATS 24.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage) "gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO. 1960" und zu 2) eine Geldstrafe von ATS 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) nach der Strafnorm des § 37 Abs 1 FSG. Als Kostenbeitrag zum Strafverfahren wurden gemäß § 64 VStG einheitlich ATS 2.500,-- vorgeschrieben.

1.2. Begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. November 2001. Der Bw habe anlässlich seiner strafbehördlichen Einvernahme am 26. November 2001 die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten. Somit wäre wie im Spruch angeführt zu entscheiden gewesen.

Der Strafbemessung legte die belangte Behörde ein Einkommen in Höhe von ca. ATS 5.500,--, kein relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde. Auf die starke Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges habe die belangte Behörde Bedacht genommen. Strafmildernd erachtete sie das Geständnis, straferschwerend den hohen Alkoholisierungsgrad und dass der Bw bereits als vorbestraft aufscheine.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 28. November 2001 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 10. Dezember 2001 zur Post gegebene Berufung vom 7. Dezember 2001, die am 11. Dezember 2001 bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Strafhöhe bekämpft wird. Dazu wird vorgebracht, dass der Bw nur über ein sehr geringes Gehalt verfüge und sich seit geraumer Zeit in einer finanziellen Notlage befinde. Er bitte daher das Strafausmaß auf das geringste zu reduzieren.

2. Da die Berufung unter formellen Mängeln litt, wurde dem Bw mit Schreiben vom 8. Februar 2002 ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem er rechtzeitig mit Eingabe vom 25. Februar 2002 nachkam. Er wiederholte seinen Antrag auf Herabsetzung des Strafausmaßes und brachte vor, dass er teilzeitbeschäftigte Hilfskraft der Firma Möbel sei und ein Nettogehalt von ATS 5.815,-- erhalte. Da er einen Kredit zurückzahlen müsse wäre er in einer finanziellen Notlage. Er sei ledig und wohne noch im Elternhaus, da es ihm finanziell nicht möglich sei, eine Wohnung zu mieten.

Zu seinem Einkommen legte er die Bestätigung vom 25. Februar 2002 des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters G vor, der entnommen werden kann, dass der Bw als Hilfskraft seit 29. Oktober 2001 bei der Firma Möbel/Garteneinrichtung, tätig ist und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Sein Bruttolohn exklusive Sonderzahlungen betrage 310 Euro.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist.

Zur Klarstellung wird bemerkt, dass mit dem Inkrafttreten des Art 2 (Änderung des VStG 1991) des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr. 65/2002, am Tag nach der Kundmachung und damit am 20. April 2002 der § 51c VStG neu gefasst wurde und seither das Einzelmitglied für Strafverfahren, in denen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, zuständig ist.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs 1 lit a) StVO idFd 20. StVO-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

4.2. Gemäß § 14 Abs 3 FSG hat der Besitzer von abhanden gekommenen Dokumenten unverzüglich bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens.

Nach der Blankettstrafnorm des § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von ATS 500,-- bis ATS 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

4.3. Beim Bw ergab die am 9. November 2001 um 05.05 Uhr durchgeführte Atemalkoholuntersuchung einen verwertbaren Atemalkoholgehalt von 0,98 mg/l. Die belangte Strafbehörde hat demnach die Strafnorm des § 99 Abs 1 lit a) iVm § 5 Abs 1 StVO herangezogen.

Außerdem wies der Bw eine Bestätigung des GPK F über die Anzeige des Führerscheinverlusts durch Diebstahl vor, wobei der Zeitpunkt des Abhandenkommens mit 29. August 2001 angegeben war. Im Zeitpunkt der Kontrolle war somit die Vierwochenfrist des § 14 Abs 3 FSG längst abgelaufen.

Der Bw hat seine Berufung auf das Strafausmaß beschränkt. Der Schuldspruch ist demnach in beiden Spruchpunkten rechtskräftig und verbindlich geworden und bedarf keiner weiteren Erörterung.

4.4. Bei der Strafbemessung ist nach der vorliegenden Lohnbestätigung von einem Bruttolohn von 310 Euro exklusive Sonderzahlungen auszugehen. In seiner Eingabe zur Verbesserung der Berufung spricht der Bw allerdings selbst von einem etwas höheren Nettogehalt von ATS 5.815,-- (entspricht 422,59 Euro). Die belangte Strafbehörde ging aber ohnehin nur von ca. ATS 5.500,-- Monatseinkommen aus. Außerdem bringt der Bw vor, in einer finanziellen Notlage zu sein, da er Kreditrückzahlungen leisten müsse. Näheres wird aber nicht von ihm dargelegt. Vermögen ist nicht vorhanden. Auch Sorgepflichten bestehen keine.

4.4.1. Strafmildernd wertete die belangte Behörde das Geständnis, straferschwerend den hohen Alkoholisierungsgrad und eine einschlägige Vorstrafe. Das aktenkundige Vorstrafenverzeichnis weist eine Vorstrafe in Höhe von ATS 10.000,-- wegen § 5 Abs 1 StVO vom 29. Oktober 1997 aus. Demnach ist in Bezug auf den Spruchpunkt 1) der Erschwerungsgrund iSd § 33 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG anzunehmen.

Hingegen kann der hohe Alkoholisierungsgrad (0,98 mg/l Atemalkoholgehalt), der noch dazu im Straferkenntnis nicht einmal in der Begründung angeführt wird, keinen Erschwerungsgrund bilden, zumal die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a) StVO idFd 20. StVO-Novelle einen solchen schon vom Tatbestand her - mindestens 0,8 mg/l Atemalkoholgehalt oder 1,6 Promille - voraussetzt. Die belangte Behörde verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG, wenn sie trotz Anwendung der strengen Strafdrohung des § 99 Abs 1 StVO die Höhe der Alkoholisierung noch zusätzlich erschwerend berücksichtigt.

Die im Zeitpunkt der Tat zu Spruchpunkt 1) wegen der Alkoholbeeinträchtigung anzuwendenden Strafdrohung des § 99 Abs 1 StVO sah einen Strafrahmen von ATS 16.000,-- bis ATS 80.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen vor. Die von der belangten Behörde mit ATS 24.000,-- festgesetzte Geldstrafe erscheint dem Oö. Verwaltungssenat unangemessen hoch, wenn man bedenkt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Erschwerungsgrund wegfällt und dass der Bw nur über ein geringfügiges Monatseinkommen verfügt, das ihm wohl gerade nur das Existenzminimum gewährt. Freilich kann entgegen dem Wunsch des Bw im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe und den deutlich über 0,8 mg/l liegenden Atemalkoholgehalt auch nicht nur die Mindeststrafe verhängt werden. Bei Abwägung der gegenständlichen Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw erscheint dem erkennenden Mitglied eine Geldstrafe in Höhe von  1.310 Euro (rund ATS 18.000,--) als tat- und schuldangemessen und noch ausreichend, um ihn in Hinkunft von weiteren vergleichbaren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die innerhalb des Strafrahmens von zwei bis zu sechs Wochen zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe konnte allein nach dem Grad der Schuld vergleichsweise etwas höher mit 18 Tagen festgesetzt werden.

4.4.2. Bei der Strafbemessung im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung nach dem § 14 Abs 3 iVm § 37 Abs 1 FSG entfällt der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe. Mildernd war abermals das Geständnis des Bw. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates vertritt die Auffassung, dass nicht mit der nach dem Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG vorgesehenen Mindeststrafe von ATS 500,-- das Auslangen gefunden werden kann, zumal die Vierwochenfrist des § 14 Abs 3 FSG bereits Ende September 2001 abgelaufen war und der Bw am Tag der gegenständlichen Verkehrskontrolle vom 9. November 2001 diese Frist schon sehr deutlich überschritten hatte. Mit Rücksicht auf die eher geringe Bedeutung der gegenständlichen Übertretung und im Hinblick auf die schlechte Einkommens- und Vermögenssituation des Bw findet der Oö. Verwaltungssenat, dass auch noch mit einer Geldstrafe von 58 Euro (entspricht rund ATS 800,--) das Auslangen gefunden werden kann, um ihn in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte dem Verschulden des Bw entsprechend mit 1 Tag festgesetzt werden.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt in den Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von weiteren Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für die Strafverfahren erster Instanz zu den Spruchpunkten 1) und 2) je 10 % der verhängten Geldstrafe.

Sämtliche Beträge waren im Hinblick auf die mittlerweile alleinige Geltung des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel in dieser Währung vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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