Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108034/4/Kei/An

Linz, 31.03.2003

VwSen-108034/4/Kei/An Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W P, R, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Dezember 2001, Zl. VerkR96-7417-2001-Ro, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt wird.
  2. Die Wendung "rk." wird gestrichen.

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 72,60 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.



Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 02.10.2001 um 13.55 Uhr den K, Kz. im Ortsgebiet von B, auf dem S, in Richtung S, auf Höhe des Hauses S, obwohl Ihnen mit rk. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H, AZ: 11.700-2000, Ihre Lenkberechtigung von 14.09.2001 bis 14.09.2002 entzogen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: S 12.000,--, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von: 13 Tagen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Ziffer 1 FSG 1997

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 1.200,--

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

S 13.200,-- (entspricht 959,28 Euro)".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Als richtig zugestanden wird - wie bereits in der Rechtfertigung vom 20.12.2001 ausgeführt - daß der Berufungswerber am 2.10.2001 um ca. 13.55 Uhr im Ortsgebiet von B seinen PKW K, amtl. Kennz., auf dem S in Richtung S lenkte, obwohl mit Bescheid der BH H zu GZ 11.1 700-2000 die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Unrichtig ist jedoch, daß der vorzitierte Bescheid der BH H in Rechtskraft erwachsen ist bzw. daß mit diesem Bescheid der Entzug der Lenkberechtigung vom 14.9.2001 bis insgesamt 14.9.2002, also insgesamt 1 Jahr erfolgte.

Richtig ist, daß der Berufungswerber im vorzitierten Führerscheinentzugsverfahren der BH H durch seinen auch in diesem Verfahren ausgewiesenen Vertreter vertreten war, dem der Bescheid der BH H zu GZ 11.1 700-2000 vom 7.9.2001 am 14.9.2001 zugestellt wurde, sein Vertreter den Berufungswerber wegen dessen berufsbedingter Ortsabwesenheit nicht kontaktierten konnte.

Keinesfalls kann dem Berufungswerber gegenständlich die ihm zur Last gelegte Tat jedoch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden, da er zufolge seiner vorübergehenden Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der BH H, GZ 11.1 700-2000 vom 7.9.2001, am 14.9.2001 und dem Vorfall vom 2.10.2001 vom ausgewiesenen Vertreter nicht kontaktiert werden konnte, der Rechtsmittelwerber also vom Inhalt des Bescheides vom 7.9.2001, betreffend Entzug der Lenkberechtigung keine Kenntnis hatte, weshalb subjektiv der Tatbestand der angezogenen Verwaltungsstrafnorm nicht vorliegt.

Im übrigen wird auch die Höhe der Geldstrafe bekämpft, da der Berufungswerber seit kurzem arbeitslos ist und keinesfalls S 17.000,-- (EUR 1.235,44) monatlich, sondern eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von maximal S 11.000,-- (EUR 799,40) bezieht.

Es werden nachstehende Berufungsanträge gestellt:

1) diesem Rechtsmittel Folge zu geben und das Straferkenntnis der BH Braunau am Inn ersatzlos zu beheben, in eventu

2) die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.10.2001, GZ 11-39-1620/01-1, auszusetzen, in eventu

3) die ausgesprochene Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Jänner 2002, Zl. VerkR96-7417-2001-Ro, in das mit 28. Februar 2003 datierte Schreiben des Bw und in das mit 28. Februar 2003 datierte Schreiben der belangten Behörde - durch diese Schreiben wurde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet - Einsicht genommen.

Da beide Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet haben, konnte in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.5 VStG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Durch den Bw wurde zugestanden, dass er am 2. Oktober 2001 um ca. 13.55 Uhr im Ortsgebiet von B seinen PKW K mit dem Kennzeichen auf dem Stadtplatz in Richtung S gelenkt hat, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H, Zl. 11.1 700-2000 die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht daran, dass dieser angeführte Sachverhalt vorgelegen ist.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf die Kenntnisnahme des Inhaltes des Bescheides betreffend den Entzug der Lenkberechtigung durch den Bw:

Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Anhaltspunkt auf Grund dessen es geboten wäre, diesem Vorbringen des Bw keinen Glauben zu schenken. Dieses Vorbringen des Bw wird als glaubhaft beurteilt. Das mindert das Verschulden des Bw etwas.

Es hätte im gegenständlichen Zusammenhang eine effizientere Kommunikation zwischen dem Bw und seinem Vertreter erfolgen müssen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Da das Verschulden des Bw nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 VStG normierten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 790 Euro pro Monat (= Arbeitslosenunterstützung), Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigen Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 726 Euro - das ist die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe - ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, d.s. 72,60 Euro vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 27.02.2004, Zl.: 2003/02/0117-5

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