Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108041/5/Le/Km

Linz, 14.02.2002

VwSen-108041/5/Le/Km Linz, am 14. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H E S 1, 4 St. G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G D, H 11a/H 11 (I), 4320 Perg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.11.2001, VerkR96-1554-2001, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Klammerausdruck "(25.4.2001)" zu entfallen hat und der Ausdruck "Lenkerberechtigung" durch den Begriff "Lenkberechtigung" ersetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 14,53 Euro (entspricht 200 S) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.11.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 29 Abs.3 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe nach Eintritt der Vollstreckbarkeit (25.4.2001) des Bescheides betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung vom 28.3.2001, VerkR21-36-2001, zugestellt am 11.4.2001, seinen Führerschein nicht unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Perg abgeliefert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.12.2001, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen, weil das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, in eventu aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung auszusetzen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber nach einer Wiedergabe des bisherigen Geschehens aus, dass ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme (Zeugenaussage des Anzeigenlegers) nie zur Kenntnis gebracht worden sei und dass es ihm unmöglich gewesen sei, den Führerschein abzuliefern, da dieser unauffindbar gewesen sei.

Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Dem Berufungswerber war nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, bei dem er in Verdacht stand, alkoholisiert gewesen zu sein, er jedoch die Blutabnahme verweigerte, mit Mandatsbescheid vom 28.3.2001 die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen worden; gleichzeitig wurde ihm bescheidmäßig aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abzuliefern.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber von zwei Gendarmeriebeamten am 11.4.2000 um 07.50 Uhr persönlich ausgehändigt. Er verweigerte jedoch die Herausgabe des Führerscheines mit der Begründung, sein Anwalt habe ihm geraten, den Führerschein nicht abzugeben, da eine Entziehung durch die Behörde nicht gerechtfertigt sei.

Diese Begründung für die Verweigerung der Herausgabe des Führerscheins war schon in der Anzeige des Gendarmeriepostens St. Georgen/Gusen festgehalten worden; Insp. H R bestätigte diese Angabe in seiner Zeugenaussage vor der Erstbehörde am 25.5.2001.

Die Begründung, den Führerschein nicht mehr zu finden, brachte der nunmehrige Berufungswerber erstmals in seinem Einspruch vom 8.5.2001 vor.

4.3. § 29 Abs.3 FSG bestimmt, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen, unverzüglich der Behörde abzuliefern ist.

Mit dem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.3.2001 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber auf der Rechtsgrundlage des § 57 Abs.1 VStG die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen; gleichzeitig wurde angeordnet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abzuliefern.

Es ist das besondere Kennzeichen von Mandatsbescheiden, dass eine dagegen eingebrachte Vorstellung - ausgenommen gegen die Vorschreibung einer Geldleistung - keine aufschiebende Wirkung hat (§ 57 Abs.2 VStG).

Wird daher die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs.1 VStG entzogen, so kommt einer dagegen erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anordnung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, ist daher ohne Verzug, also sofort zu befolgen.

Der Berufungswerber hat dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Er hat gegenüber den Gendarmeriebeamten, die ihm den Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung übergeben und die Herausgabe des Führerscheines gefordert hatten, erklärt, dass er diesen - auf Anraten seines Rechtsanwaltes - nicht herausgeben werde.

Diese Aussage impliziert, dass der nunmehrige Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt seinen Führerschein sehr wohl hatte, sich von diesem aber bewusst nicht trennen wollte. Die dann erst später erhobene Behauptung, den Führerschein nicht zu finden, stellt sich unter diesem Gesichtspunkt als Schutzbehauptung dar, zumal es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die erste Aussage - im Falle der Konfrontation mit einer Straftat - der Wahrheit am nächsten kommt.

Der nunmehrige Berufungswerber hat auch in den Tagen darauf seiner Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, nicht entsprochen.

Die in der Berufung vorgebrachte Begründung, der Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe sei ihm erst am 27.4.2001, an einem Freitag zu Mittag zugestellt worden, weshalb er erst am 30.4.2001 den Führerschein hätte abliefern können, ist unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt das nunmehr angelastete Delikt bereits längst verwirklicht war. Die Androhung einer Zwangsstrafe war bereits der Beginn des Vollstreckungsverfahrens, das nur deshalb eingeleitet worden war, weil der Berufungswerber eben seiner bescheidmäßigen Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines nicht entsprochen hatte.

Somit hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Der zur Tatzeit in § 37 Abs.1 FSG vorgesehene Strafrahmen reichte von 500 S bis 30.000 S, sodass die Bemessung der Strafe ohnedies im untersten Bereich vorgenommnen worden war.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin könnte der Berufungswerber den nicht abgelieferten Führerschein weiterhin dazu benützen, ein Kraftfahrzeug zu lenken, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war, wodurch aber die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre.

Aus diesem Grunde konnte auch die Bestimmung des § 20 VStG keine Anwendung finden, zumal außer der Unbescholtenheit keine Milderungsgründe gefunden werden konnten, die den doch erheblichen Erschwerungsgrund der Gefährdung der Verkehrssicherheit überwiegen würden.

4.5. Zu den einzelnen Berufungsausführungen ist, soweit sie nicht schon durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt sind, Folgendes auszuführen:

Die Behauptung der Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der Zeugenaussage des Insp. R ist aktenwidrig, zumal das Schreiben über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.9.2001 dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 11.9.2001 zugestellt worden war. Im Übrigen ist durch die Erhebung der Berufung und die dadurch eingeräumte Möglichkeit, zur Zeugenaussage Stellung zu nehmen, der Mangel saniert.

Auch das Vorbringen hinsichtlich der Zustellung des Bescheides über die Androhung einer Zwangsstrafe ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da der Berufungswerber schon mit der Zustellung des Mandatsbescheides über den Entzug der Lenkberechtigung verpflichtet gewesen wäre, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern.

4.6. Die geringfügigen Spruchkorrekturen waren zur besseren Verständlichkeit bzw. zur Anpassung an die Terminologie des FSG erforderlich, brachten aber keine inhaltliche Änderung, zumal das Datum der Zustellung des Bescheides betreffend den Entzug der Lenkberechtigung im Spruch festgehalten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 72,67 Euro (entspricht 1.000 S) verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 14,53 Euro (entspricht 200 S).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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