Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108042/2/Le/Km

Linz, 22.03.2002

VwSen-108042/2/Le/Km Linz, am 22. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30.11.2001, VerkR96, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird aufgehoben und stattdessen von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 19, 21, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungs-strafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30.11.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 Abs.3 gemäß § 37 Abs.3 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 26.6.2001 um 13.15 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen auf öffentlichen Straßen von L über O und H, zuletzt auf der R zum ehemaligen Grenzübergang nach N gelenkt, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse A gewesen zu sein.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11.12.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, weil das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Zur Begründung wies der Berufungswerber auf seine schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rechtfertigung hin, wonach er das Motorrad im guten Glauben gelenkt hätte. Er hätte sich zuvor in der Führerscheinabteilung der Bezirkshauptmannschaft Perg unter Vorlage seines Führerscheines und des Zulassungsscheines erkundigt, ob er das gegenständliche Motorrad lenken dürfe. Vom Beamten der Führerscheinabteilung sei ihm nach etwa einer halben Stunde Wartepflicht die Auskunft erteilt worden, dass er aufgrund seines Führerscheines berechtigt sei, das Motorrad L 3 Suzuki zu lenken.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und eine 3.000 S (entspricht 218 Euro) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden; eine solche war auch nicht beantragt worden.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S (nunmehr 726 Euro) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Nach § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges .... nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Aus § 2 FSG ergibt sich, dass die Lenkberechtigung für die Klasse A die Berechtigung zum Lenken von Motorrädern umfasst; Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mit der Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden.

Der Berufungswerber hat nicht bestritten, dass er bei der ihm gegenständlich vorgeworfenen Fahrt ein Motorrad mit einer höheren Motorleistung und einem größeren Hubraum gelenkt hat.

Er hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

4.3. Der Berufungswerber hat jedoch vorgebracht, sich vor der gegenständlichen Fahrt bei der zuständigen Behörde, nämlich der Führerscheinabteilung der Bezirkshauptmannschaft Perg, darüber erkundigt zu haben, ob er dieses Motorrad lenken dürfe. Er habe dazu seinen Führerschein und den Zulassungsschein des gegenständlichen Motorrades mitgeführt und er habe von einem Beamten der Führerscheinstelle die Auskunft bekommen, dass er mit seinem Führerschein dieses Motorrad lenken dürfe.

Dieser Behauptung ist die Erstbehörde nicht entgegen getreten. Sie hat dazu kein aktenkundiges Ermittlungsverfahren geführt und hat sich zu dieser Verantwortung auch in der Begründung ihres Straferkenntnisses nicht geäußert.

Das Einholen einer Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde stellt ein taugliches Mittel dar, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die für die Vollziehung der entsprechenden Gesetze zuständige Behörde kann authentische Auskünfte über die maßgebliche Rechtslage erteilen. Es ist nicht Aufgabe des Normunterworfenen, solche Rechtsauskünfte an anderer Stelle überprüfen zu lassen. Es kann daher auch eine falsche Rechtsauskunft eine exkulpierende Wirkung haben.

Dadurch, dass die Erstbehörde diese Verantwortung des Berufungswerbers nicht widerlegt hat, ist von der Richtigkeit seiner Behauptung, eine entsprechende behördliche Rechtsauskunft erhalten zu haben, wonach er dieses Motorrad lenken dürfe, auszugehen.

Dies hat auf der Verschuldensseite zur Folge, dass es dem Berufungswerber gelungen ist, sein mangelndes Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen.

Damit aber sind die Voraussetzungen des § 21 VStG erfüllt, zumal auch keine nachteiligen Folgen der Übertretung bekannt geworden sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung jedoch die verhängte Strafe aufgehoben wurde, entfiel auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der Erstinstanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung:

Wenngleich falsche Rechtsauskünfte der zuständigen Behörde ist Entschuldigungsgrund.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum