Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108045/2/BI/KM

Linz, 28.01.2002

VwSen-108045/2/BI/KM Linz, am 28. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau I S, vom 25. Oktober 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Oktober 2001, VerkR96-4136-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolgen "der Behörde" und "..., zumal trotz nachweislicher Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe keine Lenker-auskunft fristgerecht bzw nicht erteilt wurde." zu entfallen hat und der Strafbetrag mit 29,10 Euro (entspricht 400,42 S) festgesetzt wird.
  2. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 5,82 Euro (entspricht 80 S), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 44a Z1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil sie der Bezirkshauptmannschaft G, Oberösterreich, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen (D) trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Juni 2001, Zl. VerK96-4136-2001, nicht der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses oa. Kraftfahrzeug am 10. März 2001 gegen 15.17 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, zumal trotz nachweislicher Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe keine Lenkerauskunft fristgerecht bzw nicht erteilt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin führt in der Berufung im Wesentlichen aus, sie habe im Schreiben vom 2. September 2001 und auch schon das Schreiben, dass sie sofort abgesandt habe, als sie das erste Schreiben der Erstinstanz bekommen habe, klip und klar mitgeteilt, dass unter Umständen zwei Fahrer in Frage kämen, nämlich Herr K J oder eben Herr M V. Sie habe daher die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt. Dass sie sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern könne, sei verständlich. Es kämen ca sechs Personen in Frage, die das Fahrzeug benutzen.

Außerdem unterliege sie als deutsche Staatsbürgerin deutschem Recht. Sie könne nicht als Ausländerin in Österreich in der BRD bestraft werden. In Deutschland sei eine Ordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt. Tatzeitpunkt sei der 10.3.2001, die Aufforderung erging mit 18.6.2001, daher sei nach deutschem Recht Verjährung eingetreten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige der nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg auf die Rechtsmittelwerberin persönlich zugelassene PKW am 10. März 2001 um 15.17 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8 bei Strkm 45.903 in Richtung S mit dem Radargerät MUVR 6F Nr.511 mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur 130 km/h, das ist die auf österreichischen Autobahnen generell zulässige Höchstgeschwindigkeit, erlaubt waren. Nach Abzug der vom Hersteller vorgeschriebenen Toleranzwerte wurde der Anzeige eine Geschwindigkeit von 146 km/h zugrundegelegt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - das ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das genannte Radargerät befindet - vom 18. Juni 2001 wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzerin des PKW aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 10. März 2001 um 15.17 Uhr gelenkt/verwendet bzw abgestellt habe.

Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Lenker zur Last gelegt werde, auf der Innkreisautobahn A8, Strkm 45.903, Fahrtrichtung S, im Gemeindegebiet P um 16 km/h schneller als 130 km/h gefahren zu sein. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Das Schreiben wurde laut Rückschein nicht abgeholt; über Zustellersuchen im Rechtshilfeweg an die Regierung der Oberpfalz erfolgte eine Zustellung durch Niederlegung am 25. Juli 2001. Mit Schreiben vom 11. August 2001 (Fax vom 18. August 2001) teilte die Rechtmittelwerberin mit, wie sie schon einmal schriftlich mitgeteilt habe, habe sie aller Wahrscheinlichkeit nach das Fahrzeug nicht gelenkt. Im Übrigen berufe sie gegen die Aufforderung.

Daraufhin wurde der Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 24. August 2001 das ausgewertete Radarfoto samt Vergrößerung, auf der auch das Kennzeichen abzulesen war, übermittelt.

Seitens der Erstinstanz erging, als die Rechtsmittelwerberin darauf nicht reagierte, die Strafverfügung vom 12. September 2001, mit der ihr eine Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt wurde. Im fristgerecht eingebrachten Einspruch wurde erneut darauf hingewiesen, dass einige namentlich genannten Personen mit dem Fahrzeug gefahren sein könnten.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, zugestellt am 23. Oktober 2001. Die Berufung erfolgte mit Fax vom 26. Oktober 2001. Die Erstinstanz hat mit Schreiben vom 5. November 2001 der Rechtsmittelwerberin die Rechtslage dargelegt. Die Rechtsmittelwerberin hat darauf nicht reagiert, sodass die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, dass derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Im Übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991 Nr. 23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist insofern gegeben, als das auf die Rechtsmittelwerberin zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 ua).

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer Kraftfahrzeuge - zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall war ausreichend bestimmt und auch leicht verständlich gehalten, zumal das Kennzeichen des auf die Rechtsmittelwerberin zugelassenen PKW und eine bestimmte Lenkzeit darin enthalten waren. Die "Auskunft" der Rechtsmittelwerberin lautete nur dahingehend, dass aller Wahrscheinlichkeit nach sie selbst nicht das Fahrzeug gelenkt habe. Damit hat sie keine Lenkerauskunft im Sinne der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG erteilt (die Behörde verlangte eine Antwort darauf, wer gelenkt hat, nicht, wer nicht gelenkt hat). Auch ist eine bestimmte Frist, nach deren Verstreichen der Zulassungs-besitzerin mangelndes Erinnerungsvermögen zugebilligt wird, im Gesetz nicht enthalten, sodass eine Lenkeranfrage auch Monate nach dem die Anfrage auslösenden Vorfallszeitpunkt noch zulässig ist. Zu diesem Zweck verweist das Gesetz auf die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Die Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft, nämlich zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anfrage, ist gesetzlich vorgegeben und daher nicht von der Behörde erstreckbar.

Im gegenständlichen Fall stand die Lenkeranfrage mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Erteilung der gewünschten Auskunft war unmissverständlich, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Rechtsmittelwerberin verpflichtet gewesen wäre, fristgerecht Auskunft zu erteilen, wobei die Postaufgabe innerhalb der zweiwöchigen Frist ausreicht.

Zum Verschulden ist zu sagen, dass es sich bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist der Rechtsmittelwerberin nicht gelungen. Vielmehr muss vom Zulassungsbesitzer (Halter) eines in Österreich gelenkten Kraftfahrzeuges verlangt werden können, dass er sich über die in Österreich für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig informiert und gegebenenfalls entsprechende Aufzeichnungen führt, wenn er den PKW so vielen Personen zum Lenken überlässt, dass ihm eine solche Auskunftserteilung ohne Führung von Aufzeichnungen nicht möglich ist. Auf dieser Grundlage war im gegenständlichen Fall zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Verjährung ist nicht eingetreten, weil die Nichterteilung einer Lenkerauskunft eine eigenständige Verwaltungsübertretung (unabhängig vom Grunddelikt der Geschwindigkeitsüberschreitung) darstellt und die Verjährungsfrist mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - das war im gegenständlichen Fall der 8. August 2001 (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG am 25. Juli 2001 laut Verständigung der deutschen Rechtshilfebehörde). Verjährung wäre gemäß § 31 Abs.1 VStG mit 8. Februar 2002 eingetreten; die Frist wurde jedoch durch die (eigenhändige) Zustellung der Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung mit 21. September 2001 unterbrochen. Damit geht dieses Argument der Rechtsmittelwerberin ins Leere. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesem Grund zu der Überzeugung, dass die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Spruchabänderung ist eher kosmetischer Natur, um Wiederholungen zu vermeiden.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 103 Abs.2 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro (entspricht 29.997,45 S) bzw 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses - zutreffend - als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und keine straferschwerenden Umstände gefunden. Die finanziellen Verhältnisse der Bw wurden auf ca 1.017 Euro (entspricht 13.994,23 S) geschätzt sowie Vermögenslosigkeit und das Fehlen von Sorgepflichten angenommen. Dem hat die Rechtsmittelwerberin nicht widersprochen, sodass auch im Rechtsmittelverfahren davon auszugehen war.

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht als geringfügig anzusehen, zumal durch die Nichterteilung der gewünschten Lenkerauskunft die Ausforschung und Bestrafung des tatsächlichen Lenkers erschwert bzw wie im gegenständlichen Fall unmöglich gemacht wird. Es entfallen daher Präventivmaßnahmen, die im Sinne des Verkehrssicherheitsdenkens erforderlich gewesen wären, um den tatsächlichen Lenker von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass mit der verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Diese liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum