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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240238/2/Gf/Km

Linz, 23.01.1997

VwSen-240238/2/Gf/Km Linz, am 23. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. N D und Dr. M D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Dezember 1996, Zl. SanRB96-237-1995-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Dezember 1996, Zl. SanRB-237-1995-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er als hiezu bestellter Beauftragter einer GmbH dafür verantwortlich sei, daß diese am 9. März 1995 ein Verzehrprodukt mit einer über jenen der Anmeldung desselben beim BMfGK beigelegten Textentwurf hinausgehenden Produktbeschreibung in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 18 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Dezember 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Dezember 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten sowie dessen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die verfahrensgegenständlichen Produkte zunächst in einem Verteilzentrum nur zwischengelagert und erst in Wien an Letztverbraucher abgegeben worden seien, die belangte Behörde sohin örtlich unzuständig gewesen sei. Als bloßer Detailhändler hätte die GmbH des Beschwerdeführers überdies darauf vertrauen dürfen, daß diese Ware auch verkehrstauglich sei, insbesondere deshalb, weil ihr vom Lieferanten auch die Genehmigung des BMfGK vorgelegt worden sei.

Aus diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB96-237-1995; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend klären ließ und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der ein Verzehrprodukt vor seiner Anmeldung beim BMfGK in Verkehr bringt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß das verfahrensgegenständliche Produkt "Polar-Lachsöl-Kapseln" beim BMfGK angemeldet und mit do. Mitteilung vom 10. März 1994, Zl. 368708/1-III/B/12a/93, nicht untersagt worden ist.

Liegt damit aber eine Anmeldung vor, so kann eine Strafbarkeit gemäß § 18 Abs. 1 LMG jedenfalls nicht gegeben sein.

Eine spezielle Strafbarkeit des Umstandes, daß der dieser Anmeldung beigelegte Textentwurf nicht der tatsächlichen Produktbeschreibung entspricht, sieht das LMG nicht vor. Eine solche käme vielmehr etwa nur dann in Betracht, wenn die Ware dadurch z.B. i.S.d. § 8 lit. f LMG falsch bezeichnet wäre, o.ä.; dann läge aber eine Übertretung des § 8 lit. f LMG und nicht eine solche des § 18 Abs. 1 LMG vor.

4.3. Da die dem Berufungswerber angelastete Tat sohin offenkundig keine Übertretung des § 18 Abs. 1 LMG darstellte, war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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