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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108050/5/Ki/Ka

Linz, 26.03.2002

VwSen-108050/5/Ki/Ka Linz, am 26. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des VV, vertreten durch Rechtsanwälte MR und BS, vom 22.1.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.1.2002, VerkR96-4787-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 9.1.2002, VerkR96-4787-2001, über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren haben die Rechtsvertreter des Bw eine Vollmacht vorgelegt und überdies mitgeteilt, dass ihr Mandant den Verkehrsverstoß einräume und sich hiefür entschuldige. Es werde für den Mandanten um wohlwollende Beurteilung, insbesondere von einem Fahrverbot abzusehen, gebeten.

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw durch seine Rechtsvertreter am 22.1.2002 nachstehende Berufung erhoben:

"Sehr geehrte Damen und Herren, in der Strafsache gegen Herrn VV, zeigen wir unter bereits vorgelegter Vollmacht die anwaltliche Vertretung an.

Gegen den unter dem oa Az. ergangenen Strafbefehl vom 09.01.2002, zugestellt am 18.01.2001, legen wir zur Fristwahrung Einspruch ein. Gleichzeitig beantragen wir gem. § 147 StPO Akteneinsicht. Die unverzügliche Rückgabe der Akten wird anwaltlich zugesichert."

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hierbei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl 98/03/0190 vom 8.9.1998).

Die oben zitierte Eingabe des Bw wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen bzw die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. Es wurde lediglich bekundet, zur Fristwahrung Einspruch einzulegen und Akteneinsicht beantragt. Dieses Vorbringen reicht jedoch ausgehend von der dargestellten Rechtslage als Berufungsbegründung nicht aus. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG wurde der Bw mit hs. Schreiben vom 29.1.2002, VwSen-108050/2/Ki/Ka, auf das Erfordernis einer begründeten Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Begründung für die Berufung nachzureichen. Auf diese Einladung wurde bis dato nicht reagiert.

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen wurde und überdies auch dem durch die Berufungsbehörde gestellten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, ist die vorliegende Berufung als unbegründet anzusehen.

Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen, die Berufung war daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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