Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108052/2/Ga/Mm

Linz, 31.01.2002

VwSen-108052/2/Ga/Mm Linz, am 31. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des E M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Dezember 2001, Zl. 101-5/3-330126108, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 36,34 € (entspricht 500 öS), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 3,63 € (entspricht 50 öS) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 14. Dezember 2001 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der angegebenen Gesellschaft zu verantworten, dass ein bestimmter (sogen.) A-Ständer im Stadtgebiet von L, nämlich in der O D (vor dem Lokal ), somit auf einer Straße iS der StVO zumindest am 9. März 2001, 23.30 Uhr, aufgestellt gewesen sei, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck vorgelegen sei. Dadurch habe er § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 StVO verletzt. Über den Berufungswerber wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO eine Geldstrafe von 1.000 öS (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die nur gegen die Strafhöhe erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:

Zufolge der ausdrücklichen Einschränkung der Berufung auf den Strafausspruch bzw. die Strafhöhe ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Die Strafbemessung begründend verwies die belangte Behörde mit formelhafter Floskel, ohne jedoch auf die dabei erwähnten zeitlichen und örtlichen Umstände der Übertretung konkret einzugehen, auf einen nicht geringfügigen Unrechtsgehalt der Tat. Sie wertete keine Erschwerungsgründe und auch keine Milderungsgründe, ging von einem zu schätzen gewesenen monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 öS und im Übrigen von keinen ungünstigen persönlichen Verhältnissen aus.

Der Berufungswerber begehrte die "Reduktion" der Geldstrafe mit dem Vorbringen, es betrage sein monatliches Nettoeinkommen nur 13.300 öS und er unterliege der Sorgepflicht für ein Kind mit monatlicher Alimentezahlungspflicht in Höhe von 3.200 öS.

Die Angaben des Berufungswerbers zu seinen Einkommensverhältnissen sind zwar nicht gänzlich unglaubwürdig, sie wurden freilich auch nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel untermauert. Die behauptete Alimentationsbelastung für ein - offenbar noch nicht im selbstständigen Erwerb befindliches - Kind, blieb gleichfalls unbescheinigt. Die belangte Behörde hat den Angaben im Zuge der Berufungsvorlage allerdings auch nicht widersprochen.

Nicht nachvollziehbar ist für das Tribunal die Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen. Nach der Aktenlage war von (absoluter) Unbescholtenheit des Berufungswerbers iS des § 34 Z2 StGB auszugehen.

Mit Bezug zum objektiven Unrechtsgehalt der Tat hat der Berufungswerber im strafbehördlichen Verfahren vorgebracht, es hätte sich der nämliche A-Ständer unmittelbar neben der Eingangstüre zum Lokal befunden, er sei nur während der Öffnungszeiten aufgestellt gewesen und habe am Aufstellungsplatz keinerlei Verkehrsbehinderung bewirken können; andererseits bestehe eine aufrechte Genehmigung jener Fläche zur Benutzung als Gastgarten und betrage schließlich die Aufstellungsfläche des inkriminierten A-Ständers nicht einmal einen halben Quadratmeter.

Auf dieses Vorbringen ist strafbemessend die belangte Behörde konkret nicht eingegangen, sondern hat nur pauschal hingewiesen auf die gesetzliche Bewilligungspflicht, die gewährleisten solle, dass allenfalls vorhandenen Verkehrsbehinderungen entgegengetreten werden könne.

Im Hinblick darauf aber war festzuhalten, dass die unwidersprochen gebliebene, nicht von vornherein lebensferne Schilderung der Aufstellungsumstände seitens des Berufungswerbers einen eher geringeren, wenngleich keineswegs vernachlässigbaren Unrechtsgehalt des verpönten Verhaltens indizieren.

All dies berücksichtigend entspricht die von der belangten Behörde mit bereits einem Zehntel des Höchstmaßes bemessene Geldstrafe nicht mehr der gebotenen Verhältnismäßigkeit von Übertretung und Sanktion in diesem Fall; sie war auf einen in gleicher Weise tat- und täterangemessen Betrag herabzusetzen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der auferlegte Kostenbeitrag dem Gesetz entsprechend zu mindern. Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht  2.476,85 öS) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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