Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108055/2/Sch/Rd

Linz, 04.02.2002

VwSen-108055/2/Sch/Rd Linz, am 4. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des I vom 26. Dezember 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Dezember 2001, VerkR96-13570-2001-K, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 250 Euro (entspricht 3.440,08 S) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

Hinsichtlich der Fakten 1, 3 und 4 wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesen Punkten im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Hinsichtlich Faktum 2 ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 25 Euro (entspricht 344,01 S).

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines diesbezüglichen Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Insoweit die Berufung abgewiesen wurde (Fakten 1, 3 und 4) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, sohin insgesamt 21,8 Euro (entspricht 299,97 S) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 2001, VerkR96-13570-2001-K, über Herrn I, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 36 lit.a KFG 1967, 2) § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 und § 37 Abs.1 FSG, 3) § 33 Abs.1 KFG 1967 und 4) § 33 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 5.000 S, 3) 500 S und 4) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) einem Tag, 2) fünf Tagen, 3) und 4) je einem Tag verhängt, weil er am 12. Juli 2001 um 14.30 Uhr das Mofa mit dem Kennzeichen in Innerschwand auf der B 151 bei Kilometer 41,201 gelenkt habe, obwohl

- es durch Erreichen einer höheren Geschwindigkeit durch Einbau eines Zylinderkopfes von 70 ccm als Leichtmotorrad anzusehen sei, jedoch als Motorfahrrad zugelassen und haftpflichtversichert gewesen sei;

- er hiefür nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "A" gewesen sei;

- er als Zulassungsbesitzer den Einbau einer Sportauspuffanlage, und

- den Einbau eines Zahnkranzes dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 650 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, dass es ihm als Lehrling mit einem monatlichen Einkommen von 519,61 Euro nur sehr schwer möglich sei, die über ihn verhängten Geldstrafen zu begleichen. Er beantragte daher die Herabsetzung der Strafen auf ein angemessenes Maß.

Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Berufungswerber die Verwaltungsübertretungen anlässlich der Anzeige vom 13. Juli 2001 nicht in Abrede gestellt hatte. Auch sei auf die Strafbemessungskriterien ausreichend Bedacht genommen worden.

Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung ist zu bemerken:

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für eine Übertretung des § 1 Abs.3 FSG (Faktum 2 des Straferkenntnisses) 5.000 S (nunmehr 363 Euro). Angesichts der Tatsache, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch Jugendlicher war, war gemäß § 20 VStG vom Recht der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen.

Bei einem Jugendlichen ist bei der Strafbemessung ein Strafrahmen zu Grunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe beträgt, und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart nach unten geänderten Strafrahmens festzusetzen (VwGH 2.9.1992, 92/02/0150).

Dieser Umstand und der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers rechtfertigen bzw gebieten die verfügte Herabsetzung der diesbezüglich verhängten Geldstrafe. Einer weitergehenden Strafminderung stand aber - ebenso wie beim abweisenden Teil der Berufungsentscheidung - der Umstand entgegen, dass der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt und sein Verhalten bei der Amtshandlung damit gerechtfertigt hat, dass es für ihn offenkundig selbstverständlich ist, Manipulationen an Motorfahrrädern durchzuführen, um eine höhere Geschwindigkeit zu erreichen.

Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 S sind somit tat- und schuldangemessen und entsprechen auch dem spezialpräventiven Erfordernis. Die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers allein vermochten eine Herabsetzung dieser Strafen nicht zu rechtfertigen.

Es besteht für den Berufungswerber die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Bezahlung der Geldstrafen im Ratenwege zu beantragen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476.85 S) zu entrichten.

S c h ö n

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