Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108060/2/BI/KM

Linz, 14.02.2002

VwSen-108060/2/BI/KM Linz, am 14. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, vom 24. Jänner 2002 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. Jänner 2002, VerkR96-990-2001, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Ausspruchs über die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 363 Euro (4.994,98 S) herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 36,30 Euro (499,49 S); ein Kostenersatz zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz idF BGBl.Nr.32/2002 (Art.8 Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie- EUGVIT)

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 Ziff.1 FSG 1997 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 364 Euro (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 6. Jänner 2001 gegen 4.30 Uhr den PKW in O auf der Dr. S in Fahrtrichtung A gelenkt habe, wobei festgestellt worden sei, dass er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro (9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw legt dar, er habe sich von Oktober 1998 bis April 1999 im Ausland aufgehalten und habe zuvor beim ARBÖ in G einen Internationalen Führerschein ausgestellt erhalten. Er habe wegen der Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheins bis 15. Oktober 1999 die Befristung seiner Lenkberechtigung übersehen. Da er aber auch von der Behörde nicht vom Ablauf der Befristung verständigt worden sei, habe er sein Fahrzeug nicht in krimineller Absicht gelenkt. Er ersuche daher um Strafmilderung im Sinne des § 21 VStG. Er sei auch als Notstandsempfänger nicht in der Lage die Geldstrafe zu bezahlen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:.

Gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs.3 Z1 FSG idFd Art.8 Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl.I Nr. 32/2002, begeht eine Verwaltungsüber-tretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro (500 S) bis 2.180 Euro (30.000 S), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Eine Mindeststrafe von 363 Euro (5.000 S) ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs.3 FSG.

Im gegenständlichen Fall reicht der gesetzliche Strafrahmen daher von 363 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe (bis zu sechs Wochen EFS).

Der Bw hat die Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht bestritten - das Geständnis wurde von der Erstinstanz als mildernd gewertet - jedoch Argumente angeführt, die sein Verschulden geringfügig erscheinen lassen bzw eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen sollen.

Dazu ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, dass eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens nur bei Vorliegen der Voraus-setzungen des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung), ein Absehen von der Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung nur bei Vorliegen der im § 21 VStG genannten Kriterien zulässig ist.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Im gegenständlichen Fall kann von geringfügigem Verschulden schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Befristung der Lenkberechtigung bereits am 7. August 1999 endete, weshalb der Bw zum Zeitpunkt des Lenkens am 6. Jänner 2001 bereits seit 17 Monaten nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Sein Argument vom Übersehen der Befristung, weil der Internationale Führerschein erst später seine Gültigkeit verloren habe, ist daher nicht mehr auf den Übertretungs-zeitpunkt zu beziehen, weil hier auch der Internationale Führerschein schon längst abgelaufen war. Das Argument vom "Übersehen", weil es auch die Behörde verabsäumt habe, ihn zu erinnern, ist deshalb nicht zielführend, weil die Befristung - gleichgültig aus welchem Grund - vom Inhaber der Lenkberechtigung zu beobachten ist, schon weil die Verlängerung meist von der Vorlage eines medizinischen Gutachtens oÄ abhängt, das rechtzeitig in die Wege zu leiten ist. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde, diesbezüglich tätig zu werden; eine diesbezügliche Serviceleistung ist (noch) nicht vorgesehen. Die Anwendung des § 21 VStG war somit ausgeschlossen.

§ 20 VStG verlangt, dass der Beschuldigte ein Jugendlicher ist oder die Milderungsgründe eventuelle Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Bw ist 1962 geboren, dh kein Jugendlicher mehr, sodass die Milderungs- und Erschwerungsgründe einer Prüfung und Abwägung zu unterziehen waren. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nichts Gegenteiliges, sodass von der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen ist. Zum "Geständnis" ist zu sagen, dass der Bw wegen seiner Beteiligung an einem Verkehrsunfall auffiel und daher seine Lenkberechtigung von der Gendarmerie überprüft wurde, wobei im Führerschein die Befristung eingetragen war. Ein "Geständnis" im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB lag daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor, weil der Bw lediglich eine Tatsache anerkannt hat. Milderungsgründe gemäß § 34 StGB lagen nicht vor. Auch wenn letztlich kein Umstand erschwerend war, ist die Unbescholtenheit als einziger Milderungsgrund nicht so wesentlich, dass von einem "beträchtlichen Überwiegen" die Rede sein könnte (vgl VwGH v 27. Februar 1992, 92/02/0095, ua).

Die Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.3 FSG beträgt gemäß der nunmehr geltenden Fassung des Führerscheingesetzes gemäß dem Euro-Umstellungsgesetz, BGBl.I Nr.32/2002, 363 Euro (4.994,88 S), wobei diesbezüglich eine Übergangsbestimmung nicht existiert, sodass dieser Betrag auch auf den gegenständlichen Fall zu über-tragen ist.

Die Erstinstanz hat die 5.000 S Mindeststrafe (idF BGBl.INr.25/2001) mit dem Umrechnungsschlüssel 13,7603 ordnungsgemäß auf 363,36 Euro umgerechnet, allerdings zum Nachteil des Bw aufgerundet.

Art.8 Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl.I Nr.32/2002 vom 18. Jänner 2002, trat mit 1. Jänner 2002 rückwirkend in Kraft. Darin ist für die Mindeststrafe 5.000 S gemäß § 37 Abs.3 FSG ein Betrag von 363 Euro angeführt, dh die Euro-Cent wurden (zum Vorteil für den Bestraften) eliminiert.

Im gegenständlichen Fall war daher die Geldstrafe auf den nunmehr geltenden Euro-Betrag herabzusetzen - damit ist nicht eine genauere Umrechnung im Sinne des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG verbunden, sondern eine Neufestsetzung der gesetz-lichen (Mindest-)Strafe entsprechend dem Euro-Strafrahmen. Damit ergab sich eine (geringfügige) Strafherabsetzung, allerdings nicht hinsichtlich der als angemessen anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe, für die keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Die Strafe hält im Wesentlichen general- sowie vor allem spezialpräventiven Über-legungen stand, wobei dem Bw die Möglichkeit offen steht, um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen gemäß seinen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Obwohl die Berufung letztlich nur geringfügig erfolgreich war, bleibt dem Bw die Bezahlung eines bei vollinhaltlicher Bestätigung des Straferkenntnisses vorzuschreibenden, 20 % der Geldstrafe umfassenden Kostenbeitrages zum Rechtmittelverfahren erspart.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Art.8 Euro-Umstellungsgesetz sieht bei 5.000 S Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.3 FSG 363 Euro vor, die mangels Übergangsbestätigung mit 1. Jänner 2002 in Kraft traten und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden waren.

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