Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108061/2/WEI/NI VwSen108062/2/WEI/Ni

Linz, 28.02.2002

VwSen-108061/2/WEI/NI VwSen-108062/2/WEI/Ni Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen der T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Jänner 2002, betreffend die Zurückweisung von Einsprüchen gegen Strafverfügungen je vom 13. Juli 2001 wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 13. Juli 2001, Zl. VerkR 96, wurde die Berufungswerberin (Bwin) einer Verwaltungsübertretung nach dem § 52 lit a Z 10a iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 schuldig erkannt, weil sie am 21. Juni 2001 um 15.31 Uhr als Lenkerin des Fahrzeuges auf der A1 bei km 170 in Richtung Salzburg entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch Fahren einer gemessenen Geschwindigkeit von 136 km/h überschritten habe.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde eine Geldstrafe von S 1.600,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen per Adresse am 23. Juli 2001 beim Postamt hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist am gleichen Tag begann. Die Sendung wurde in der Folge nicht behoben und am 13. August 2001 nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die belangte Behörde zurückgestellt.

1.2. Mit weiterer Strafverfügung der belangten Behörde vom 13. Juli 2001, Zl. VerkR 96, wurde die Berufungswerberin (Bwin) einer Verwaltungsübertretung nach dem § 52 lit a Z 10a iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 schuldig erkannt, weil sie am 22. Juni 2001 um 05.30 Uhr als Lenkerin des Fahrzeuges auf der A1 bei km 170 in Richtung Salzburg entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbe-schränkung" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch Fahren einer gemessenen Geschwindigkeit von 137 km/h überschritten habe.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde eine weitere Geldstrafe von S 1.600,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen per Adresse, am 23. Juli 2001 beim Postamt hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist am gleichen Tag begann. Die Sendung wurde in der Folge nicht behoben und am 13. August 2001 nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die belangte Behörde zurückgestellt.

2.1. Die am 15. Oktober 2001 abgesendete Zahlungsaufforderung der belangten Behörde vom 10. Oktober 2001 wurde mit dem Postfehlbericht "unbekannt" zurückgestellt. Daraufhin holte die belangte Behörde eine Meldeauskunft beim Stadtamt E ein. Das Einwohneramt teilte mit Note vom 2. November 2001 mit, dass die gesuchte Person seit 27. September 2001 nach P abgemeldet worden ist.

In der Folge ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 5. November 2001 das Finanzamt P um Eintreibung einer Geldleistung nach dem Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit der BRD. Das Finanzamt P teilte daraufhin mit Kurzmitteilung vom 20. November 2001 aus Anlass dieses Vollstreckungs-ersuchens mit, dass die Bw nicht mehr in P wohnhaft sei. Laut Einwohnermeldeamt P sei sie seit 30. September 2001 in S, gemeldet.

Die Zahlungsaufforderung vom 3. Dezember 2001 richtete die belangte Behörde in der Folge per Adresse, an die Bw.

2.2. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 reagierte die Bw und teilte der belangten Behörde zu den Zlen. VerkR96 Folgendes mit:

"Ich habe das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen nicht gelenkt, da ich zum angegebenen Datum im Ausland war.

In der Zeit von 18. Juni - 24. Juni 2001, war ich in Deutschland, unter anderem auf Besuch bei Frau W, um deren 35. Geburtstag am 19. Juni 2001 zu feiern, sowie bei der Familie Z, und in meiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.

Darüberhinaus teile ich Ihnen mit, dass ich keinen Führerschein besitze und daher nicht zum Lenken eines PKW berechtigt bin.

Das besagte Fahrzeug war zwar auf meinen Namen zugelassen, wurde jedoch nur von meinem damaligen Lebensgefährten gelenkt.

Aus den besagten Gründen gehe ich davon aus, dass die mir zur Last gelegte Übertretung von meinem damaligen Lebensgefährten begangen wurde.

Entsprechend den vorstehenden Begründungen sehe ich keinen Grund für die Aufrechterhaltung der Strafverfügung gegen meine Person - betrachte demnach den Sachverhalt als gegenstandslos und ersuche um positiven Bescheid."

Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Stadtgemeinde E abermals um Meldeauskunft betreffend die Bw für die Zeit vom 20. Juli 2001 bis 13. August 2001. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 gab das Stadtamt E bekannt, dass die Bw am 27. September 2001 nach P abgemeldet wurde.

2.3. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2002, Zlen. VerkR 96, wies die belangte Behörde die als Einspruch gewertete Eingabe der Bw gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurück. Begründend verweist die belangte Behörde auf die ordnungsgemäße Hinterlegung am 23. Juli 2001 beim Postamt und auf die am 6. August 2001 abgelaufene Rechtsmittelfrist. Der Einspruch wäre laut Poststempel erst am 6. Dezember 2001 aufgegeben worden. Weiters hätten die Erhebungen bei der Stadtgemeinde E ergeben, dass die Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Rückscheinbriefe ortsanwesend war.

Diesen Bescheid übernahm die Bw am 11. Jänner 2002 eigenhändig.

3. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2002, eingelangt am 25. Jänner 2002, erhob die Bw bezugnehmend auf den Zurückweisungsbescheid vom 9. Jänner 2002 "erneut Einspruch". Diese Eingabe der Bw kann inhaltlich als Berufung angesehen werden. Im Wesentlichen bringt sie vor, dass die Zahlungsaufforderung vom 3. Dezember 2001 das erste Schriftstück gewesen wäre, das sie erhalten hätte. Durch ihren oftmaligen Aufenthalt in ihrer Wohnung in Deutschland wäre es möglich, dass ihr die Hinterlegung nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Darüber hinaus wäre aus ihrer bereits vorliegenden Beeinspruchung ersichtlich, dass sie sich zum besagten Zeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten hätte und dass ihr die Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges fehlte. Es läge auch der Verdacht nahe, dass eventuell zugegangene Verständigungen von ihrem früheren Lebensgefährten vorsätzlich entfernt wurden. Dies begründet die Bw damit, dass sie nunmehr seit endgültiger Übersiedelung nach Österreich beinahe wöchentlich mit diversen Strafverfügungen konfrontiert werde. Sie ersuche daher um einen positiven Bescheid.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt, es sei denn der Empfänger hätte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Die Zustellung wird aber an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist nach § 17 Abs 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die Verständigung von der Hinterlegung oder über den 2. Zustellversuch nach § 21 Abs 2 leg.cit. beschädigt oder entfernt wurde. Daraus folgt, dass diese Verständigungen auf Gefahr des Empfängers erfolgen.

Die bloße Behauptung, keinen Verständigungszettel vorgefunden zu haben, ist nicht geeignet, den Postrückschein, der als öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, zu entkräften (vgl VwGH 18.10.1989, 98/02/0117, 0118; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549). Wer Zustellmängel behauptet, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Behauptungen entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, um die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549). Auch mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl VwGH 14.7.2000, 96/02/0326; VwGH 19.12.1990, 90/02/0158).

4.2. In den gegenständlichen Fällen wurden die Strafverfügungen der belangten Behörde nach den aktenkundigen Rückscheinen (Rsa-Briefe) jeweils am 23. Juli 2001 beim Postamt nach zwei erfolglosen Zustellversuchen ordnungsgemäß hinterlegt, wobei die Sendungen auch an diesem Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten wurden. Aus der Aktenlage sind keine Zustellmängel erkennbar. Die Strafverfügung wurde daher rechtswirksam zugestellt und es begann am Montag, dem 23. Juli 2001, die unabänderliche Einspruchsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Montag, dem 6. August 2001. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 6. August 2001 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der erst am 6. Dezember 2001 aufgegebene Einspruch vom 5. Dezember 2001 erfolgte daher offenkundig verspätet.

Die Bwin hat nichts vorgebracht, was die Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs in Frage stellen könnte. Mit ihrem Vorbringen, dass sie sich in der Zeit zwischen dem 18. und 24. Juni 2001 in P aufgehalten hätte, konnte sie keinen Zustellmangel dartun, zumal die Hinterlegung bekanntlich am 23. Juli 2001 erfolgte. Wenn die Bwin nunmehr in ihrer Berufung ganz allgemein von einem angeblich oftmaligen Aufenthalt in ihrer früheren Wohnung in P spricht, weshalb ihr die Hinterlegung eines Schriftstückes am Postamt möglicherweise nicht zur Kenntnis gebracht hätte werden können, so hat sie damit noch nicht einmal konkrete Behauptungen aufgestellt, welche die Wirksamkeit der gegenständlichen Zustellung durch Hinterlegung am 23. Juli 2001 in Frage stellen könnten. Irgendwelche Beweis- oder Bescheinigungsmittel hat sie ebenfalls nicht bekannt gegeben.

Die Bwin konnte auch mit ihrer in der Berufung erstmals geäußerten Vermutung, der frühere Lebensgefährte hätte Verständigungen vorsätzlich entfernt, die Wirksamkeit der Hinterlegungen nicht widerlegen. Denn allfällige Manipulationen ihres Lebensgefährten ändern nichts an der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Zustellung durch Hinterlegung. Wie aus § 17 Abs 4 ZustellG hervorgeht, erfolgt die Verständigung von der Hinterlegung auf Gefahr des Empfängers. Es kommt nämlich nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern nur darauf an, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, die durch die im Briefkasten zurückgelassene Hinterlegungsanzeige gegeben war (vgl VwGH 28.5.1993, 92/17/0239). War die Hinterlegung gesetzmäßig, so kommt es nicht entscheidend darauf an, wann und auf welchem Wege der Adressat von dem hinterlegten Schriftstück selbst Kenntnis erlangt (VwGH 19.1.1995, 94/09/0248). Die Rechtswirksamkeit der Zustellung wird auch nicht davon abhängig gemacht, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten (vgl VwGH 26.2.1992, 91/01/0193). Hindernde Umstände könnten allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG bilden.

Die Berufungen gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde waren daher als unbegründet abzuweisen.

Mit dem Vorbringen, wonach die Bwin selbst mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug am 21. und 22. Juni 2001 um 15.31 Uhr bzw 05.30 Uhr auf der A1 bei km 170 nicht gefahren sein konnte, weil sie sich damals gerade in P aufgehalten hätte, übersieht die Bwin, dass Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens nur die Frage der rechtswirksamen Zustellung und der rechtzeitigen Einbringung eines Einspruches gegen Strafverfügungen, nicht aber die Sache selbst sein kann. Wegen der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügungen der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von vornherein verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476, 85 S) zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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