Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108064/2/Fra/Ka

Linz, 06.02.2002

VwSen-108064/2/Fra/Ka Linz, am 6. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn DA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. SB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.11.2001, VerkR96-890-2001/Ah, betreffend Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen, ds 5,81 Euro (entspricht 80 S).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (EFS 10 Stunden) verhängt, weil er am 29.1.2001 von 14.17 Uhr bis 14.40 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug (Jeep) der Marke Hundai mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet Schardenberg auf der Schardenberger Bezirksstraße unmittelbar vor dem Haus Nr.6 (Raika-Gebäude) als Lenker verbotenerweise auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt hat, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Schardenberg vom 3.2.2001 sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Schärding erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat tritt den Erwägungen der belangten Behörde insoferne, dass keine Anhaltspunkte für unwahre Angaben des Meldungslegers auftauchten, bei. Wenn der Vertreter des Bw bemängelt, dass er nur nach Kenntnis des gesamten Akteninhaltes seinem Mandanten ausreichend rechtliches Gehör gewähren könne, muss er darauf hingewiesen werden, dass ihm aufgrund der Aktenlage ausreichend Akteneinsicht gewährt wurde. So wurde einerseits mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.5.2001, VerkR96-890-2001, dem Vertreter des Bw die gegenständliche Anzeige des GP Schardenberg vom 3.2.2001 zur Kenntnis übermittelt. Eine entsprechende Reaktion seitens des Vertreters des Bw ist aufgrund der Aktenlage nicht erfolgt. Weiters existiert ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 5.11.2001 wie folgt: "Am 5.11.2001 teilt RI. F des GP Schardenberg auf Auftrag hin mit, dass die gesamte Fahrbahnbreite im Bereich der damals abgestellten Fahrzeuge 5,85 m betrage; im Sinne des § 24 Abs.3 lit.d StVO sei ein Parken an dieser Stelle nicht zulässig, weil dadurch zweifelsfrei neben dem KFZ die erforderliche 5 m Fahrbahnbreite ohnedies nicht zur Verfügung stünden; es spiele daher keine Rolle, dass nun ein zweites KFZ gegenüber abgestellt gewesen sei.

A, 5.11.2001"

Dieser Aktenvermerk wurde dem Vertreter des Bw mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5.11.2000, AZ.: VerkR96-890-2001/Ah, zur Kenntnis gebracht. Eine Rechtfertigung hiezu erfolgte nicht.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass dem Bw nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.

Auch der Verjährungseinwand ist nicht zutreffend, da mit Strafverfügung vom 2.3.2001, VerkR96-890-2001, eine taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, welche verjährungsunterbrechend wirkte.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zu § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 das Parken (also ein Halten über 10 Minuten hinaus) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr gestattet ist, sofern neben dem abgestellten Fahrzeug 5 m frei bleiben und es daher unerheblich sei, ob eventuell vor der Abstellung des Fahrzeuges des Bw gegenüber ein weiteres KFZ dort geparkt war (dessen Lenker offensichtlich im Übrigen nach erfolgter Beanstandung ein Organmandat an Ort und Stelle beglichen hat). Aufgrund der Gesamtfahrbahnbreite von nur 5,85 m sei daher der Einwand des Bw, es träfe ihn kein Verschulden an der Abstellung des Fahrzeuges, als bereits ein anderes dort vor ihm geparkt gewesen sei, verfehlt. Auch wenn vorher kein weiteres KFZ geparkt gewesen sei, wäre die Abstellung des KFZ des Bw nicht zulässig gewesen, weil die Fahrzeugbreite mit etwa 1,4 m berechnet werden könne und für den Fließverkehr nach der oa Rechtsprechung eine Fahrbahnbreite von 5 m nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Wenn daher von vornherein die gesamte Fahrbahn nicht so breit sei, so ergebe sich umso mehr die Verpflichtung, an einer solchen Stelle das Parken zu unterlassen.

Diese rechtliche Beurteilung ist zutreffend und sind weitere Ausführungen hiezu nicht erforderlich.

Die Strafe wurde entsprechend den Kriterien des § 19 VStG bemessen. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht erkennbar. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 4 % ausgeschöpft.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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