Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108065/14/Fra/Ka

Linz, 23.05.2002

VwSen-108065/14/Fra/Ka Linz, am 23. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn RL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.1.2002, VerkR96-5968-2001-Hol, betreffend Übertretungen des § 16 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung iVm einem Lokalaugenschein am 15.5.2002, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe von 145 Euro (EFS 3 Tage) und 2.) wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.c und § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe von 145 Euro (EFS 3 Tage verhängt, weil er

1.) am 16.7.2001 um 6.30 Uhr im Gebiet der Gemeinde Freinberg auf der L515 Eisenbirner Straße im Freiland aus Fahrtrichtung Schardenberg kommend in Fahrtrichtung Haibach mit dem für ihn zugelassenen PKW der Marke Mercedes 190E-20102 mit dem amtlichen Kennzeichen gefahren ist und bei Strkm.22,260 als Lenker dieses PKW´s den dort von Herrn JH, mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h gelenkten PKW der Marke Fiat Tempra mit dem amtlichen Kennzeichen verbotenerweise unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt hat, da durch dieses Überholmanöver andere Straßenbenützer gefährdet werden konnten, zumal er bei diesem Überholmanöver bei einer Sichtweite von 300 m nicht die erforderliche Überholstrecke von 350 m eingesehen hat, wobei er eine Übertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 gesetzt hat und

2.) er am 16.7.2001 um 6.30 Uhr im Gebiet der Gemeinde Freinberg auf der L 515 Eisenbirnerstraße im Freiland aus Fahrtrichtung Schardenberg kommend in Fahrtrichtung Haibach mit dem für ihn zugelassenen PKW der Marke Mercedes 190 E-20102 mit dem amtlichen Kennzeichen gefahren ist und bei Strkm.22,260 als Lenker dieses PKW´s den dort von Herrn JH, mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h gelenkten PKW der Marke Fiat Tempra mit dem amtl. Kz.: verbotenerweise unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt hat, da er aufgrund der dort gegebenen Sichtweite von 300 m nicht einwandfrei erkennen konnte, dass er den von ihm gelenkten PKW nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, zumal diese Sichtweite nicht ausreichte, um die erforderliche Überholstrecke von 350 m einsehen zu können, wobei er eine Übertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 gesetzt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswür-digung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Unter dem Aspekt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Bw vor, dass sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen auf das Gutachten des Amtssachverständigen stütze und dazu ausführe, dass dieses widerspruchsfrei geblieben sei. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 20.12.2001 darauf hingewiesen, dass der Sachverständige offensichtlich aufgrund fehlender anderer Rechenmöglichkeiten von statischen Prämissen ausgegangen ist. So seien die Berechnungen unter Annahme konstanter Geschwindigkeiten für beide Fahrzeuge angestellt worden. Jeder Verkehrsteilnehmer wisse, dass ein Überholvorgang durch ein entsprechendes Beschleunigen erfolge. Dazu komme auch noch erwiesenermaßen das Abbremsen des überholten Fahrzeuges im konkreten Fall. Berücksichtige man noch die Angaben des Zeugen H, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges mit 120 km/h geschätzt hat, so würde sich natürlich eine völlig andere Überholstrecke ergeben. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hätte. Die Berechnungen des Sachverständigen sind daher nicht widerspruchsfrei und die belangte Behörde hätte diese Ergebnisse nicht dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde legen dürfen.

Unter dem Aspekt der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bringt der Bw vor, dass vom Meldungsleger eine Skizze angefertigt wurde, wonach sich die beiden Fahrzeuge auf Höhe des Autoabstellplatzes neben dem Haus O auf gleicher Höhe befunden haben. Der Zeuge H habe dazu anlässlich des Lokalaugenscheines angegeben, dass diese Skizze unrichtig ist. Vielmehr habe sich das Überholmanöver so zugetragen, dass nach Angaben dieses Zeugen sein PKW bereits auf Höhe des Abstellplatzes wieder nach rechts verlenkt hätte werden können. Daraus ergebe sich natürlich schlüssig, dass das gesamte Überholmanöver sich wegmäßig viel früher zugetragen haben muss. Der Zeuge H geht in seiner Einvernahme von einem unteren Geschwindigkeitsniveau des PKW´s des Zeugen H von 80 km/h aus. Der Zeuge H selbst spricht von einer gefahrenen Geschwindigkeit seines Fahrzeuges von 120 km/h. Dies würde zu einer Differenzgeschwindigkeit von rund 40 km/h führen. Wenn der Sachverständige von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h für den PKW des Zeugen H ausgehe und eine Differenzgeschwindigkeit von 120 km/h annimmt, sei dies mit den oa Zeugenaussagen nicht in Einklang zu bringen.

Die Behörde 1. Instanz hätte ihren Berechnungen und ihren Feststellungen eine höhere Geschwindigkeitsdifferenz zugrunde legen müssen, wodurch sich natürlich die Überholstrecke und die Überholsichtweite entsprechend verkürzt hätten.

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, der nach § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 strafbare Tatbestand bestehe darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, das heiße, mit dem Überholen beginne oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist. Der Inhalt dieser Bestimmung beziehe sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein könne. Die belangte Behörde führe in ihren rechtlichen Erwägungen aus, dass er bei Durchführung des Überholmanövers die Unfallrisiken sowohl im Hinblick auf Zusammenstöße mit im Gegenverkehr ankommenden Fahrzeugen als auch im Falle eines Unfalles für die Insassen des überholten PKW´s derart erhöhe, dass diese Risiken für ihn nicht mehr einschätzbar gewesen seien. Nachdem der Gegenverkehr bei diesem Straftatbestand nicht zu berücksichtigen sei, sei hier eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden. Die Behörde 1. Instanz gehe auch zu Unrecht von besonders gefährlichen Verhältnissen aus. Zu dem an sich strafbaren Verhalten müsste noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, wenn angenommen werden soll, dass die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde. Worin diese zusätzlichen Sachverhaltselemente im gegenständlichen Fall bestehen sollen, bleibt von Seiten der Behörde unbeantwortet und liege auch hier ein Rechtsirrtum vor.

Hinsichtlich des § 16 Abs.1 lit.c leg.cit. liege insofern ein Widerspruch vor, als einerseits von der belangten Behörde festgestellt werde, dass er sich bereits viel früher wieder auf den rechten Fahrstreifen begeben hätte können und andererseits eine abstrakte Gefährdung des Gegenverkehrs vorliegen solle. Auch hier liegen keine zusätzlichen Sachverhaltselemente vor, sodass nicht von besonders gefährlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne.

Abschließend stellt der Bw den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein am 15.5.2002 folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt:

Der Bw hat am 16.7.2001 um 6.30 Uhr im Gebiet der Gemeinde Freinberg auf der L515 Eisenbirner Straße im Freiland aus Fahrtrichtung Schardenberg kommend in Fahrtrichtung Haibach den PKW der Marke Mercedes 190 E-20102 mit dem amtlichen Kz.: gelenkt und bei Strkm.22,260 als Lenker dieses PKW´s den dort von Herrn JH, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gelenkten PKW der Marke Fiat Tempra mit dem amtlichen Kz.: mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h überholt.

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt der Oö. Verwaltungssenat aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Als Beweismittel stehen die Aussagen des Bw, des Herrn JH (Lenker des überholten PKW´s) sowie des Herrn MH (war Beifahrer des Lenkers des überholten PKW´s) zur Verfügung. Unstrittig ist die Tatzeit und die Tatörtlichkeit. Strittig ist die Geschwindigkeit des überholten PKW´s sowie des überholenden PKW´s. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der überholte PKW mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h gelenkt wurde. Weiters geht die belangte Behörde von einer Differenzgeschwindigkeit des überholenden PKW´s von 20 km/h aus.

Der Lenker des überholten PKW´s führte beim Lokalaugenschein der Erstinstanz vom 3.12.2001 aus, im Bereich der Tatörtlichkeit eine Geschwindigkeit von etwa 95 km/h eingehalten zu haben. Während des Überholmanövers sei er vom Gas runtergegangen und hätte die Geschwindigkeit seines PKW´s auf 80 km/h reduziert. Herr H gab bei diesem Lokalaugenschein an, dass Herr H eine für ihn normale Geschwindigkeit eingehalten habe, dh ca. 80 km/h bis 100 km/h gefahren zu sein. Näheres wisse er zu dieser Geschwindigkeit nicht mehr. Der überholende PKW sei um einiges schneller als der von Herrn Ho gelenkte PKW gewesen.

Bei der Berufungsverhandlung gab Herr H an, vorerst mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h bis 100 km/h gefahren zu sein. Er sei dort dann vom Gas heruntergegangen und habe die Geschwindigkeit um 10 bis 15 km/h reduziert. Die Geschwindigkeit des Überholenden habe er mit ca. 120 km/h geschätzt. Herr H gab bei der Berufungsverhandlung an, dass Herr H eine normale Geschwindigkeit, das heiße, ca. 80 bis 100 km/h gefahren zu sein. Der Überholende sei um einiges schneller gewesen. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Münzkirchen vom 28.7.2001 betrug die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges laut Angaben des Anzeigers Herrn H, mindestens 80 km/h.

Die oa unterschiedlichen Geschwindigkeiten rechtfertigen den Schluss, dass es sich beim Zeugenbeweis grundsätzlich um ein relativ unzuverlässiges Beweismittel handelt (vgl. S, Beweis und Beweiswürdigung, Seiten 225 ff). Um Zeugen beurteilen zu können, muss man vor allem die Fehlerquellen von Aussagen kennen. Psychologen, Soziologen, Mediziner, Linguisten, Ethnologen u.a. forschen ständig über die Probleme der Wahrnehmung des Erlebens, über Bewusstes und Unbewusstes, über Kommunikationsmöglichkeiten usw.

Beim Autofahren nimmt der Lenker oder sein Beifahrer zahlreiche Sinneswahrnehmungen auf. Dies erfordert eine drastische Auswahl jener Wahrnehmungen, die den höheren Hirnzentren zugeleitet werden, da diese sonst mit unwesentlicher Information überschwemmt und von ihr blockiert würden. Dementsprechend sind im Gehirn gewissermaßen Filter für Wahrnehmungen eingebaut: Ultrakurzzeit- und Kurzzeit-Gedächtnis. Was über diese Filter nicht in das Langzeitgedächtnis gelangt, kann nicht erinnert werden (vgl. Watzlawik/Beavien/Jackson, Menschliche Kommunikationsformen, Störungen, Paradoxien, 4. Auflage 1974, Seite 92). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass von einer Geschwindigkeit des überholten Lenkers von 80 km/h auszugehen ist, weil diese Geschwindigkeit bereits in der oa Anzeige enthalten ist. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass man sich kurz nach einem Vorfall eher richtig erinnert als geraume Zeit später. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer Geschwindigkeit des überholten PKW-Lenkers von 80 km/h aus, weil diese Geschwindigkeit bereits in der Anzeige des GP Münzkirchen vom 28.7.2001 erwähnt ist. Die Geschwindigkeit des vom Bw gelenkten Fahrzeuges wird deshalb mit 120 km/h angenommen, weil Herr H sowohl beim Lokalaugenschein der Erstinstanz als auch bei der Berufungsverhandlung diese Geschwindigkeit angegeben hat. Diese Annahmen resultieren auch aus dem Gebot, wonach im Strafverfahren bei widersprüchlichen Angaben von den für den Beschuldigten günstigen Prämissen auszugehen ist.

Der Amtssachverständige führte bei der Berufungsverhandlung aus, dass, ausgehend von einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuglenkers von 80 km/h und von einer Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuglenkers von 120 km/h sich eine Überschussgeschwindigkeit von 40 km/h ergebe. Der Zeitaufwand für den Überholvorgang betrage 4,09 Sekunden. Der daraus resultierende Überholweg betrage 136,31 m. Die Überholsichtweite, resultierend aus Überholweg und 100 km/h des Gegenverkehrs betrage 249,88 m, wobei der Sicherheitsabstand zwischen dem überholten und überholenden Fahrzeuglenker mit 0,8 Sek. angenommen wird. Der Sachverständige hat bei der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass beim Einsatz der neuen Abstandsmessgeräte bei einem Sicherheitsabstand von 0,8 Sekunden keine Anzeige erstattet wird, weil dieser ausreichend sei. Doch selbst wenn man von einem Einsekundensicherheitsabstand ausgehe, betrage die Überholsichtweite 276,88 m und liege somit immer noch unter der tatsächlichen Sichtweite von 300 m.

Die Berechnungen der Sachverständigen sind schlüssig und wurden auch weder vom Vertreter des Bw noch vom Vertreter der belangten Behörde in Zweifel gezogen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbilder erfüllt hat, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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