Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108069/10/Fra/Ka

Linz, 27.03.2002

VwSen-108069/10/Fra/Ka Linz, am 27. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn H B, B 29, 4212 N i.M., gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.1.2002, VerkR96-678-2001-GG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.3.2002, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) wird die Berufung sowohl im Hinblick auf die Schuld als auch im Hinblick auf die Strafe als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Faktums 3 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) wird die Berufung im Hinblick auf die Schuld als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird. Die Sanktionsnorm hinsichtlich des Faktums 3 hat "§ 99 Abs.3 lit.b StVO 1960" zu lauten.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 2 einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 14,60 Euro zu zahlen. Hinsichtlich des Faktums 3 entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 3,60 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 44a Z3 und 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Feistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 15 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 73 Euro (EFS 33 Stunden), 2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 73 Euro (EFS 33 Stunden) und 3.) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 73 Euro (EFS 33 Stunden) verhängt, weil er am 24.11.2000 um 07.05 Uhr im Gemeindegebiet E auf der M A , Fahrtrichtung L, im Bereich von Strkm.21,800 bis 20,500 den PKW, Kz.: FR-, gelenkt und dabei

1.) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug verbotenerweise rechts überholt hat,

2.) nach diesem Überholvorgang beim Umspuren vom rechten Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen einen Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, verursacht und das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hat, um seinen sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen und

3.) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden an der oben beschriebenen Tatörtlichkeit und Tatzeit, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Mit dieser Berufung bekämpft der Bw die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses. Der Bw verweist vorerst auf seine Angaben vom 20.3.2001 vor der belangten Behörde. Bei dieser Einvernahme führte der Bw aus, sich zum Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 15 Abs.1 StVO 1960) schuldig zu bekennen und dass er dem nichts entgegenzusetzen hätte. Zu den Fakten 2 und 3 führte der Bw aus, es sei ihm unmöglich gewesen, sofort anzuhalten, bzw die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, da er vom Unfall nichts bemerkt habe. Er könne allerdings nicht ausschließen, dass ein wie in der Anzeige beschriebener Verkehrsunfall nicht stattgefunden hätte. Doch könne er ausschließen, dass bei einem derartigen Unfall er bzw seine am Beifahrersitz mitfahrende Ehegattin etwas bemerkt hätten. Im Rechtsmittel bringt der Bw weiters vor, dass seiner Bitte um eine tatsächliche Kontrolle der Beschädigung an seinem PKW durch den Sachverständigen leider nicht stattgegeben worden sei. Er könne nur versichern, dass er eine Berührung mit dem "gegnerischen" Fahrzeug weder gesehen noch bemerkt habe. Auch wenn man der Argumentation der Sachverständigen der "Karosserie als Resonanzkasten" folge, sei er sich dennoch sicher, dass, würde man sich den "Schaden" an seinem Fahrzeug tatsächlich anschauen, man zu dem Urteil käme, dass er die festgestellte Berührung des anderen Fahrzeuges nicht zwangsläufig habe bemerken müssen. Der Bw beantragt sinngemäß die Behebung der angefochtenen Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil mit den angefochtenen Spruchpunkten jeweils 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG) entscheidet.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.3.2002 erwogen:

I.4.1. Die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind erwiesen. Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit gelenkt und den KKW, Kz.: UU-477N, verbotenerweise rechts überholt hat. Beim Wechseln vom rechten Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen kam es zu einer seitlichen Berührung beider Fahrzeuge. In seiner Stellungnahme vom 16.11.2001 an die belangte Behörde führt der Bw an, dass die Berührung "höchstens ein leichtes Reiben beim Touchieren des Fahrzeuges gewesen sein könne, welches für ihn und seine mitfahrende Gattin in der Hektik und der Musik weder zu hören, noch zu spüren gewesen sei." In seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 20.3.2001 konnte der Bw auch nicht ausschließen, dass ein Verkehrsunfall wie oben angeführt, nicht stattgefunden hätte, schloss jedoch aus, dass er von einem derartigen Unfall etwas bemerkt hätte.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist jedoch nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bw beim Wiedereinordnen auf den linken Fahrstreifen das von Herrn G N gelenkte Fahrzeug, Citroen BX, Kz.: UU, gestreift hat, wobei bei dieser Streifung die vordere Stoßstange sowie das vordere rechte Blinkerglas des genannten Fahrzeuges beschädigt wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des Zeugen G N. Dieser führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung aus, auf die Autobahn in G aufgefahren zu sein. Vorerst sei er auf dem rechten Fahrstreifen gefahren. Weil vor ihm ein LKW fuhr, habe er geblinkt und auf die Überholspur gewechselt. Vor ihm habe er einen weiteren LKW gesehen. Er sei auf dem Überholstreifen weitergefahren. Plötzlich sei hinter ihm ein Auto ganz nahe herangefahren. Der Lenker habe geblinkt und gehupt, ihn in weiterer Folge rechts überholt und beim Wiedereinordnen geschnitten. Bei diesem Wiedereinordnen nach links sei es zu einer Streifung mit seinem Fahrzeug gekommen, wobei die Stoßstange und der rechte Scheinwerfer beschädigt wurde. Im ersten Moment habe er sich gedacht, wenn er nun bremse, sei die Hölle los. Es herrschte "Stop und Go Verkehr". In weiterer Folge fuhr er rechts zum Pannenstreifen, weil er dort einen Dienstkraftwagen der Zollwacheabteilung gesehen habe. Er habe den Beamten gebeten, die Gendarmerie zu verständigen. Durch die Streifung bzw den Anprall sei er richtig "versetzt" worden. Er habe das gespürt und habe auch ein dumpfes Geräusch wahrgenommen. Der Schaden sei auch von der Versicherung des Bw beglichen worden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, den schlüssigen und unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen des Zeugen N keinen Glauben zu schenken. Die bei dem beschriebenen Verkehrsunfall entstandenen Schäden am Fahrzeug des Herrn N sind somit erwiesen. Unstrittig ist, dass der Bw nach diesem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht angehalten und auch nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigte. Der Bw hat somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt.

I.4.2. Dies hat rechtlich zur Folge:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 4 StVO ergibt sich, dass Verstöße gegen diese Vorschrift auch fahrlässig begangen werden können und Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang bedeutet, dass dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Personen- oder Sachschäden zu erkennen vermocht hätte, wobei der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchem die Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern hat, ob sein Fehlverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist die Frage zu klären, ob dem Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er den Verkehrsunfall mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte.

Die belangte Behörde hat zur Frage, ob der Bw den Eintritt des Verkehrsunfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte müssen, ein Gutachten eingeholt. Der Amtssachverständige, Herr Ing. L ist in seinem Gutachten vom 28.10.2001, BauME-010000/4477-01-Lin, zum Ergebnis gekommen, dass mit der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges geforderten Aufmerksamkeit der Bw die von ihm verursachte Streifung akustisch wahrnehmen hätte müssen. Begründet wurde diese Schlussfolgerung damit, dass bei einer Streifung von zwei Fahrzeugen Schleifgeräusche entstehen, die in einem wesentlich anderen Frequenzbereich liegen als solche, wie sie beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeuges auftreten. Sie sind dann auch noch gut vom Umgebungslärm (Motorgeräusche, Verkehrslärm) zu unterscheiden, wenn sie leiser als dieser auftreten. Weiters habe die Karosserie eine physikalische Eigenschaft, welche der eines Resonanzkastens ähnlich ist und bewirkt, dass solche Anstoßgeräusche im Inneren eines Fahrzeuges gut zu hören sind, wobei es gleichgültig ist, mit welcher Stelle der Anstoß erfolge. Dem Bw hätte ebenfalls auch der viel zu geringe seitliche Abstand bei Beginn des Fahrstreifenwechsels nach links auffallen müssen. Der Bw hätte sich durch einen Schulterblick überzeugen müssen, ob ein gefahrloser Fahrstreifenwechsel möglich ist.

Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieses Gutachtens zum Ergebnis gelangte, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Übertretungen auch zu verantworten hat, kann dem nicht entgegengetreten werden. Weiters ist der Argumentation der belangten Behörde insoferne beizutreten, als sie das Argument des Bw, durch die Hektik und das Spielen des Radios das Zustandekommen des Unfalles nicht bemerkt zu haben, nicht als Entschuldigungsgrund gelten lässt. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es bedeutungslos ist, wenn das Autoradio im PKW eingeschaltet ist, weil ein solches im Straßenverkehr nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber einem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH vom 24.4.1987, 86/18/0283).

Darauf, ob am Fahrzeug des Bw ein tatsächlicher Schaden kaum erkennbar sei, kommt es im Hinblick auf die oa Umstände nicht mehr an. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Ehegattin als Beifahrerin des Bw die Streifung wahrgenommen hat, weil von dieser nicht dieselbe Aufmerksamkeit zu fordern ist, wie vom Lenker eines Kraftfahrzeuges.

Der Oö. Verwaltungssenat fügt hinzu, dass abgesehen von den oa Beweisergebnissen, mit Blick auf den gegenständlichen Sachverhalt, selbst ohne vorliegendes oa Gutachten ein Verschulden des Bw anzunehmen wäre. Nach dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes am 28.3.1985, 85/02/0072, muss, wenn eine Streifung verursacht und dies infolge Unterlassung von möglichen und zumutbaren Erkundungen - etwa durch einen Blick in den Rückspiegel - nicht wahrgenommen wurde, dieser Umstand dem Lenker als Verschulden angerechnet werden. Auch der Sachverständige spricht von einem erforderlichen Schulterblick.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit vorliegt, weshalb sich die Berufung als unbegründet erweist. Die Sanktionsnorm war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 44a lit.c VStG richtig zu stellen.

Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen und ist eine Ermessensentscheidung. Die belangte Behörde ist zutreffend von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen. Zutreffend hat sie weiters erkannt, dass aufgrund des Vorliegens einiger Verwaltungsvormerkungen, welche allerdings nicht einschlägig sind, keine Milderungsgründe, ebenso keine Erschwerungsgründe anzuerkennen sind. Auch im Berufungsverfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, wurde ein monatliches Einkommen von 14.000 S (1.017,42 Euro), der Besitz eines Einfamilienhauses zur Hälfte und das Fehlen von Sorgepflichten berücksichtigt. § 99 Abs.2 StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. Mit einer Geldstrafe von 73 Euro wurde somit dieser Strafrahmen nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft. Die bemessene Geldstrafe liegt im untersten Bereich. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist diesbezüglich nicht zu konstatieren. § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht jedoch keine Untergrenze und eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Dennoch wurde für die Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 eine gleich hohe Geldstrafe wie nach dem Strafrahmen nach § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 verhängt, obwohl kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass diese Übertretung einen erheblich höheren Unrechts- und Schuldgehalt aufwiese, als die Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960. Diese Strafe war daher tat- und schuldangemessen zu korrigieren.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r