Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108070/9/Sch/Rd

Linz, 03.04.2002

VwSen-108070/9/Sch/Rd Linz, am 3. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. H vom 25. Jänner 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. November 2001, VerkR96-2174-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. März 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7,50 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 8. November 2001, VerkR96-2174-2001, über Herrn Mag. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 29. Jänner 2001 um 8.51 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn im Gemeindegebiet Laakirchen in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Straßenkilometers 210,904, die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis in Bezug auf die Beweiswürdigung verwiesen. Es sind auch für die Berufungsbehörde keinerlei Gründe ersichtlich, an der Zuverlässigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerätes zu zweifeln. Dies gilt auch insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße Eichung des Gerätes. Diesbezüglich wurde das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren durch den Oö. Verwaltungssenat insofern ergänzt, als eine Ablichtung des relevanten Eichscheines beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beigeschafft wurde. Demgemäß ist das relevante Gerät MU VR 6F mit der Identifikationsnummer 203 am 1. März 1999 geeicht worden und endet demgemäß die Nacheichfrist mit 31. Dezember 2001. Damit ist bezogen auf den Vorfallszeitpunkt 29. Jänner 2001 ein ordnungsgemäß geeichtes Radargerät verwendet worden.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, durch sein Vorbringen gegen die Zuverlässigkeit der Messung dem Grunde nach eine andere Entscheidung als die von der Erstbehörde getroffene herbeizuführen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen in der Regel eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, zumal es dadurch immer wieder zu Verkehrsunfällen bzw zu entsprechend gravierenderen Folgen solcher Unfälle kommt. Sohin sind dem Ausmaß der jeweiligen Überschreitungen angemessene Strafen zu verhängen, um besonders dem generalpräventiven Aspekt einer Strafe zu entsprechen.

Dem Berufungswerber ist allerdings zu Gute zu halten, dass zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die von der Erstbehörde als erschwerend angenommene einschlägige Vormerkung (Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 20. Februar 1997) bereits getilgt ist. Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand war von der Berufungsbehörde die Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf ein den Wegfall dieses Erschwerungsgrundes entsprechendes Ausmaß zu verfügen (§§ 19 Abs.2 iVm 55 Abs.1 VStG).

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jeder Person, die als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass sie in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen (VwGH 11.5.1990, 89/18/0177 ua).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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