Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108072/2/Le/Ni

Linz, 15.04.2002

VwSen-108072/2/Le/Ni Linz, am 15. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.1.2002, Zl. VerkR96, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage zum Tatvorwurf 2) von "§ 36 a KFG" richtig gestellt wird auf "§ 36 lit.a. KFG".

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 107 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.1.2002 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretungen des

  1. § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden),
  2. § 36 a (gemeint: § 36 lit.a.) Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden),
  3. § 102 Abs.10 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 14 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden),
  4. § 102 Abs. 10 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 14 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) und
  5. § 102 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 23.4.2001 um 17.10 Uhr den Lkw mit einem Eigengewicht von 7 t auf der Bundesstraße 131 aus Richtung A in Richtung B gelenkt,

  1. ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung der Klasse C zu besitzen,
  2. obwohl dieser nicht zum Verkehr zugelassen war,
  3. ohne ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitzuführen,
  4. ohne eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen und
  5. ohne sich vor Inbetriebnahme des Lkw zumutbar davon überzeugt zu haben, ob dieser den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da bei der Kontrolle östlich der Ortseinfahrt nach B auf dem Parkplatz festgestellt wurde, dass alle Reifen Risse und Ablösungen der Lauffläche aufwiesen, an der Rückseite keine gelbe reflektierende Warntafel angebracht, der Fahrtenschreiber und der Wegstreckenmesser nicht in Betrieb und kein Schaublatt eingelegt gewesen wären.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24.1.2002, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Berufungswerber führte darin Folgendes wörtlich aus:

"Einspruch gegen das Straferkenntnis VerkR96.

Zu den einzelnen Punkten:

  1. Ich war sehr wohl im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung (ärztliches Zeugnis), plus Zeit meines Führerscheinbesitzes unfallfrei
  2. Es handelt sich um einen selbstfahrenden landw. Anhänger für die eigene kleine Landwirtschaft, der nur mit 10kmh unterwegs war.

3+4) Verbandzeu und Warndreieck wurde mitgeführt, es handelt sich um erlogene Angaben von W und S, die Vandalen sind und einen unbegründeten Befugnisübergriff begangen hatten und denen Lügen und Vertusch angelastet werden muß.

5) Die Reifen waren in Ortnung, das ist ebenfalls eine unbegründete Unterstellung
dieser beiden Vandalen.

6) Die beiden, W und S, haben bewußt Körperverletzung, Sachbeschädigung und bewußte Herbeiführung einer Tierquälerei zu verantwoten.

Sollte der angerichtete Schaden nicht zu 100% abgegolten werden, tritt der zivile Ungehorsam in Kraft.

Es ist Rechtens nicht zulässig, beide Kontrollen, nämlich die vom 20.4.01 und 23.4.01 (es liegt ein Wochenende dazwischen) getrennt zu verhandeln (beide male Heuballen gefahren).

Es ist bedauerlich, das die Behörden in meinen Fall Unrecht vor Recht stellen, bin auch finanziell nicht in der Lage dafür.

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die unbegründete Strafe bereits in Exekution gebracht.

Ich ersuche dringend das Verfahren einzustellen."

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und dem Unabhängigen Verwaltungssenat aus dem Berufungsverfahren zu VwSen bekannt ist, dass und warum der Berufungswerber keine Lenkberechtigung für die Klasse C besitzt, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Die Erstbehörde hat sich bei ihrer Beurteilung der Angelegenheit auf die Anzeige des Gendarmeriepostens F vom 2.5.2001, die dort enthaltenen Lichtbilder und die Niederschrift mit dem Angezeigten sowie auf die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten GI W und RI S, die von der Erstbehörde zeugenschaftlich einvernommen worden waren, gestützt.

Diesen Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln hat der nunmehrige Berufungswerber lediglich unbegründete Bestreitungen und die Drohung mit dem "zivilen Ungehorsam" entgegengesetzt.

Festgehalten wird, dass aus den angefertigten Lichtbildern hervorgeht, dass der Lkw zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Kennzeichen trug, an der Rückseite keine gelbe reflektierende Warntafel angebracht war und die Reifen die beschriebenen Beschädigungen aufwiesen.

Ergänzend dazu wird angeführt, dass der Berufungswerber wegen einer Fahrt mit dem selben Lkw, die er am 20.4.2001 durchgeführt hatte, ebenfalls - allerdings von der BH. Rohrbach - bestraft worden war. In diesem Verfahren, das im Berufungswege ebenfalls an den Unabhängigen Verwaltungssenat herangetragen worden war, kam hervor, dass der Berufungswerber zur Tatzeit aus eigenem Verschulden keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse C mehr hatte, weil er sich - trotz ärztlicher Untersuchung - geweigert hatte, das Antragsformular zur Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse C zu unterfertigen und 2 Lichtbilder vorzulegen (siehe Erkenntnis des UVS vom 29.10.2001, VwSen-107847). Dies hatte zur Folge, dass diese Lenkberechtigung erloschen war. Diese Feststellung gilt auch für die nunmehrige Tat, die nur 3 Tage später begangen wurde.

Aus diesem Verfahren steht weiters fest, dass der Berufungswerber am 20.4.2001 mit dem selben Lkw unterwegs war, wobei er bei dieser Fahrt noch ein Schaublatt im Fahrtenschreiber eingelegt hatte. Dieser zeichnete Fahrgeschwindigkeiten bis zu 35 km/h auf (siehe hiezu das Erkenntnis des UVS vom 29.10.2001, VwSen-107847).

4.3. Zu den Berufungsargumenten ist, soweit sie nicht schon durch die vorher stehenden Ausführungen entkräftet sind, Folgendes anzumerken:

Die Behauptung, bei dem LKW der Marke mit einem Eigengewicht von 7 t handle es sich um einen "selbstfahrenden landwirtschaftlichen Anhänger", findet keine Deckung im Kraftfahrgesetz: In § 2 dieses Gesetzes sind zwar eine Reihe von Anhängern und landwirtschaftlichen Fahrzeugen definiert, doch findet sich der Begriff "selbstfahrender landwirtschaftlicher Anhänger" dort nicht.

Dagegen ist der Lastkraftwagen in § 2 Z8 KFG definiert als Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge.

Bei dem vom Berufungswerber verwendeten LKW der Marke M handelt es sich somit eindeutig um einen Lastkraftwagen im Sinne des § 2 Z8 KFG, weshalb die in diesem Gesetz für Lastkraftwagen vorgeschriebenen Bestimmungen zu erfüllen sind. Dazu gehören unter anderem auch, dass dieses Fahrzeug mit einem Kontrollgerät oder Fahrtenschreiber ausgestattet ist, darin ein Schaublatt eingelegt ist, hinten eine gelbe reflektierende Warntafel angebracht ist und die Reifen in Ordnung sind. Selbstverständlich darf ein Lastkraftwagen, wie alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, gemäß § 36 KFG nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn dieser zugelassen ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Diese Anforderungen hat der vom Berufungswerber verwendete LKW nicht erfüllt, wofür jedoch er als Lenker und Halter verantwortlich war.

Die Behauptung, es sei nicht zulässig, beide Kontrollen, nämlich die vom 20.4.2001 und die vom 23.4.2001 getrennt zu verhandeln, ist unrichtig: Es handelt sich bei diesen Fahrten offensichtlich um zwei verschiedene Fahrten, weil es selbst bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h unwahrscheinlich ist, dass der Berufungswerber vom Tatort U, Gemeinde N (Tatort vom 20.4.2001) bis zum nunmehrigen Tatort in F (Tatort am 23.4.2001) drei Tage unterwegs war. Es handelt sich somit um zwei verschiedene Fahrten, weshalb diese Übertretungen im Grunde des § 22 VStG auch nebeneinander zu verfolgen waren.

4.4. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die Behörde wegen der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Auch bei den Delikten nach dem KFG wurden jeweils nur geringe Strafen verhängt, die in Anbetracht der Vorstrafen des Berufungswerbers auch in Ansehung seines geringen Einkommens gerade aus spezialpräventiven Gründen erforderlich erscheinen, den Berufungswerber auf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens hinzuweisen.

Der Berufungswerber sollte endlich zur Einsicht gelangen, dass die in Österreich geltenden Gesetze auch von ihm zu befolgen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 535 Euro verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 107 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Fahren ohne Lenkberechtigung; Lkw nicht zum Verkehr zugelassen;
technische Mängel

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum