Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108074/3/BI/KM

Linz, 25.02.2002

VwSen-108074/3/BI/KM Linz, am 25. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Christian Stierschneider) über die Berufung des Herrn C S, dzt. L G, vom 20. Jänner 2002 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2002, S-40.606/01-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf 252 Stunden herabgesetzt wird.

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz bleibt unverändert; ein Kosten- beitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1a StVO 1960 idF BGBl.Nr.32/2002: Art.6 Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Techno-logie - EUGVIT

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben genannten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 Euro (12.384,27 S) (12 Tage EFS) verhängt, weil er am 9. Oktober 2001 von 00.15 Uhr bis 00.18 Uhr in L, bis U den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da eine Messung mittels Atemalkoholmessgerätes einen Messwert von 0,70 mg/l ergeben habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 90 Euro (1.238,43 S) auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

3. Der Bw begründet sein Rechtsmittel dahingehend, er sei damals ziemlich genau ein Jahr in Besitz eines Probeführerscheines gewesen und habe sich durch die Übertretung ein Fahrverbot von drei Jahren eingehandelt. Diese Strafe sei schon sehr hoch, jedoch akzeptabel. Eine Geldstrafe in diesem Ausmaß finde er aber reichlich überzogen, weshalb er dagegen Einspruch erhebe. Er ersuche um deutliche Reduzierung, sehe aber ein, dass es ohne Geldstrafe nicht abgetan sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 idF Art.6 Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl.Nr.32/2002, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro (12.000 S bis 60.000 S), im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Der Bw wurde nach dem Lenken eines Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr am 9. Oktober 2001 um 1.00 Uhr in L, festgenommen und gab zu, größere Mengen Bier und Wein und nach dem Lenken des Pkw weitere alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Laut Messstreifen betrug seine Atemalkoholkonzentration um 2.31 Uhr und 2.32 Uhr, also etwa zweieinviertel Stunden nach dem Lenken, jeweils 0,70 mg/l, ds 1,4 Promille BAG.

Da der Bw den Schuldspruch nicht bestritten hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Es war somit von einem Atemalkoholgehalt von 0,7 mg/l auszugehen.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw - für die letzten fünf Jahre lagen keine Vormerkungen vor, die vom Bw angegebenen Übertretungen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung aus dem Jahr 1996 sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu berücksichtigen - als mildernd gewertet und keine erschwerenden Umstände gefunden. Es wurde Einkommens-losigkeit und das Fehlen von Vermögen angenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum hinsichtlich der Geldstrafe in irgendeiner Weise überschritten hätte. Der Bw hat die Auferlegung einer Strafe zusätzlich zum dreijährigen Fahrverbot als ungerechtfertigt gerügt, dabei jedoch übersehen, dass das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand nach der Straßenverkehrsordnung je nach Alkoholisierungsgrad einen Straftatbestand unabhängig vom Führerscheinentzugsverfahren darstellt. Die Strafe wurde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bemessen, wobei der Mindeststrafe von 872 Euro (11.998,98 S) ein Atemalkoholgehalt von 0,6 mg/l zugrundegelegt wird, den der Bw überschritten hat. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe lagen nicht vor und wurden auch vom Bw nicht behauptet.

Die mit 12 Tagen bemessene Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe jedoch insofern nicht als angemessen anzusehen, als die Mindeststrafe 10 Tage beträgt. Dem Bw wurden zwar "lediglich" 28 Euro mehr als die Mindeststrafe, jedoch immerhin 2 Tage mehr Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt. Daraus ergibt sich eine als ungerechtfertigt anzusehende Ungleichgewichtung, zumal auch seitens der Erstinstanz diesbezüglich nichts begründet wurde.

Aus diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Ansicht, dass die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war.

Hinsichtlich der Geldstrafe steht dem Bw je nach seinen finanziellen Verhältnissen die Möglichkeit offen, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Herabsetzung EFS im Verhältnis zur Geldstrafe

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